Die Bundesnetzagentur (BNetzA) will die allgemeine Netzentgeltsystematik in Deutschland reformieren. Unter dem Schlagwort Agnes arbeitet die Behörde an der Umsetzung. Zuletzt wurde in diesem Zuge die Einführung eines Entgelts für Einspeiseanlagen – also die Beteiligung an den Kosten der Stromnetze – diskutiert. Die Reaktion aus der Branche war bisher verhalten bis ablehnend.
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Die Bundesnetzagentur plant als Anreizinstrument einen dynamischen Arbeitspreis für Einspeiseanlagen. Einspeiser sollen so lernen, sich netzdienlich zu verhalten. Den Branchenverbänden ist die Idee ein Dorn im Auge. Der Stadtwerkeverband VKU legt kurzerhand ein alternatives Konzept vor. Wir haben uns angeschaut, was hinter dem Netzentlastungsentgelt (NEE) steckt und wie es funktioniert.
Was die BNetzA möchte
Beim Mechanismus des dynamischen Arbeitspreises wird, je nach Netzauslastung, ein Entgelt für die Einspeisung erhoben. Je ausgelasteter das Netz ist, desto höher wird der Preis, den der Erzeuger zahlen soll, so die Vorstellung der Bundesnetzagentur.
Der VKU sieht in dem Instrument keine verlässlichen Auswirkungen auf die Netzdienlichkeit. Der Verband befürchtet eine Steigerung der Komplexität einhergehend mit zusätzlichen Unsicherheiten für Investoren.
Auch IT-Kosten könnten dadurch steigen und der Markt verzerrt werden, heißt es in der Stellungnahme, die an die Behörde geschickt wurde. Es würde sich zudem um ein kuratives Instrument handeln, als einen Eingriff, der erst im Betrieb erfolgt und eine systematische Vermeidung von Engpässen im Netz ausschließt.
Der Gegenvorschlag
Mit dem Netzentlastungsentgelt (NEE) stellt der VKU einen Alternativvorschlag vor. Im Kern soll das NEE an eine messbare Entlastungswirkung gekoppelt sein. Im Vergleich zu dem Vorschlag der Behörde sollen Einspeiser zusätzlich vergütet werden, die sich netzdienlich verhalten.
Als ausschlaggebende Kenngröße schlägt der VKU die "tatsächlich vermiedene Bezugsleistung" vor. Der Wert ergibt sich aus der Verrechnung von Entnahme- und Bezugslast und wird als Vermeidungsleistung bezeichnet. Wobei die Entnahmelast die gesamte Netzbelastung auf der lokalen Ebene darstellt und die Bezugslast die Menge, die dafür aus dem vorgelagerten Netz entnommen werden muss. Für die Berechnung werden jeweils die Jahreshöchstwerte in der jeweiligen Spannungsebene herangezogen.
Der VKU argumentiert, dass Netzausbau, Engpasskosten und Transformatorengrenzen vor allem durch Leistungsspitzen getrieben werden und deshalb ein leistungsbasiertes Signal sinnvoller sei als ein Arbeitspreis.
Es zählt also nicht die durchschnittliche Einspeisung, sondern der Beitrag in der netzrelevantesten Stunde – also der, in der die Entnahme am höchsten ist. Um die Vergütung für die einzelnen Anlagen zu erhalten, wird ihr Anteil an der Vermeidungsleistung errechnet.
Wann gibt es keine Vergütung?
Speist eine Anlage zum Zeitpunkt der Entnahmehöchstlast nicht ein, gibt es keine Vergütung. Wenn die lokalen Einspeiser nicht dazu beitragen, dass die Bezugslast sinkt, entfällt die Vergütung ebenfalls. Das ist der Fall, wenn die Bezugslastspitze proportional zu der Entnahmelastspitze ist.
Der Stadtwerkeverband spricht sich dafür aus, dass die Entgelte alle dezentralen Einheiten erhalten können, die gesicherte Leistung bereitstellen. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme soll dabei keine Rolle spielen. Basis für die Auszahlungshöhe soll der Leistungspreis der Übertragungsnetzbetreiber des jeweiligen Lieferjahres sein – dieser ist bundesweit einheitlich. Dadurch würden auch regionale Übervorteilungen vermieden.
Ein Vorschlag, der das System im Blick haben soll
Der Verband argumentiert weiter, dass der Mechanismus "robust gegen Fehlanreize in Netzen mit Flussrichtungsumkehr" sei. Denn in Netzen, die durch Einspeiser geprägt sind, sei es systemimmanent, da die Bezugsleistung aus vorgelagerten Netzen entweder nicht auftrete oder unverändert bleibe. Sollte in das vorgelagerte Netz zurückgespeist werden, stellt das keinen Anspruch auf NEE dar, denn die Bezugslast wird nicht verringert.
Der Ansatz würde zudem technologieoffen und diskriminierungsfrei funktionieren. "Die Differenzierung erfolgt nicht nach Energieträgern, sondern nach der Fähigkeit zur gesicherten Leistungsbereitstellung in Lastspitzenstunden." Dabei würden Kosten vermieden, die durch zufällige Beiträge von nicht steuerbaren Anlagen anfallen könnten. Die Zahlungen des NEE seien keine Langzeitverpflichtung, da sie sich auf die jeweilige Abrechnungsperiode beziehen.
Laut dem Verband könne der Prozess weitgehend schnell eingeführt werden, da er auf bereits bestehenden Abwicklungsrahmen aufsetzen würde. Ob der Mechanismus innerhalb des Agnes-Prozesses bei der Bundesnetzagentur Anklang findet, wird sich zeigen.



