Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Stadtwerken Düsseldorf am Donnerstag verboten, ihren Online-Kündigungsprozess für Strom und Gasverträge drei- statt zweistufig aufzubauen. Das Gericht verwies für seine Entscheidung auf die gesetzliche Regelung in § 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Demnach beginnt der Kündigungsprozess mit einer «Kündigungsschaltfläche», nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine «Bestätigungsseite» geführt wird. Auf dieser könne der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen. Sie muss laut Gesetz wiederum einen Bestätigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung wie «jetzt kündigen» enthalten.
Gericht: "Bestätigungsseite nicht leicht zugänglich"
Der Versorger hatte als Zwischenschritt noch eine Eingabe von Benutzername und Passwort oder von Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle verlangt. Die Bestätigungsseite sei damit nicht «unmittelbar und leicht zugänglich» gewesen, wie es das Gesetz erfordert.
Das Urteil (Az. 20 UKI 3/23) ist nicht rechtskräftig. Der Senat habe eine Revision zugelassen, weil bislang eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 312k BGB fehle, hieß es.
(dpa/hoe)



