Wie ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Zeiterfassungspflicht genau zu verstehen?

Wie ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Zeiterfassungspflicht genau zu verstehen?

Bild: © Ralf Geithe/AdobeStock

Am 13. September 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die wegweisende Entscheidung getroffen, dass in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht.

Vorangegangen war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzurichten.

Nicole Elert, Partnerin bei PwC, Fachanwältin für ArbeitsrechtBild: © PwC

Die wesentlichen Aspekte

Das BAG hatte die Frage zu klären, ob der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs zweier Unternehmen ein Initiativrecht im Hinblick auf die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung besitzt. Das Gericht verneinte das und begründete dies damit, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe, da der Arbeitgeber schon kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden erfasst werden. Deshalb kann sich ein Initiativrecht des Betriebsrats nicht auf die Einführung auf die Arbeitszeiterfassung an sich – also das „Ob“ – beziehen.

Das BAG sah eine solche Verpflichtung nicht im aktuellen Arbeitszeitgesetz, sondern vielmehr in § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Darin ist geregelt, dass der Arbeitgeber zur Sicherung des Gesundheitsschutzes „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“ hat. Das umfasse auch die Verpflichtung, ein System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzuführen. Erfassen muss ein solches System den Beginn und das Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden.

Manuel Klingenberg, Senior Manager bei PwC, Fachanwalt für ArbeitsrechtBild: © PwC

Regelungen können sich noch ändern

Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit gilt nach dem BAG für jeden beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb, also damit auch für leitende Angestellte. Der deutsche Gesetzgeber hat nämlich keine Einschränkung der Arbeitszeitvorgaben aus der Arbeitszeitrichtlinie für bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Arbeitnehmergruppen vorgenommen. Ob dies in der Zukunft so bleibt, ist derzeit offen, da insoweit der Gesetzgeber eine neue Regelung erlassen muss.

Allerdings kann die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit an die Arbeitnehmer delegiert werden. In welcher Form, beschreibt das BAG nicht ausführlich, da der Gesetzgeber hierzu keinerlei Regelungen getroffen hat und das System nach den Vorgaben des EuGH lediglich „objektiv, verlässlich und zugänglich“ sein muss. Papieraufzeichnungen sind auch möglich, wenn auch aus Gründen der Verlässlichkeit nicht zu empfehlen.

Die Praxishinweise

Mit der Veröffentlichung der Entscheidungsgründen steht fest, dass es eine gesetzliche Pflicht gibt, sämtliche Arbeitszeiten zu erfassen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.

Jedes Unternehmen muss jetzt für sich die Überlegung anstellen, wie und für welche Arbeitnehmer die Arbeitszeit erfasst wird – insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Arbeitszeitmodelle/-Richtlinien. Welche Zeitarten/Zeitkonten bestehen und wie ist die Umsetzung in Abrechnungs- und Urlaubssystemen sowie deren Übertragungsaufwand? Eine Analyse bietet damit einen gezielten Überblick über die bestehenden Strukturen unter juristischen, prozessualen sowie technischen Aspekten. (hp)

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