Batteriespeicher spielen eine zentrale Rolle in einem modernen, erneuerbaren – aber eben auch volatilen – Energiesystem: Sie können Netze stabilisieren, Lasten verschieben und damit den Ausbau fluktuierender Erzeugung aus Wind und Sonne unterstützen.
Doch während ihr Ausbau im Grundsatz politisch gewünscht ist, rückt eine Frage zunehmend in den Mittelpunkt: Wie verlässlich ist der regulatorische Rahmen, auf dessen Basis Investoren Milliardenbeträge in Speicherprojekte stecken?
Finanzierungs- und Anreizfunktion durch neues Regime
Bislang garantiert § 118 Abs. 6 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) neu errichteten Speichern, die spätestens bis zum 3. August 2029 ans Netz gehen, eine 20‑jährige Befreiung von Netzentgelten. Diese Zusage war ein zentrales Investitionssignal. Nun aber stellt die Bundesnetzagentur (BNetzA) diese Privilegierung grundsätzlich infrage. In ihrem jüngsten Orientierungspunktepapier kündigt sie an, spätestens ab 1. Januar 2029 Speicher in die Netzentgeltpflicht einzubeziehen – und zwar (jedenfalls teilweise) auch solche, die bereits in Betrieb sind. Das neue Netzentgeltregime soll sowohl eine Finanzierungs- als auch eine Anreizfunktion erfüllen. Es könnte sogar Anlagen erfassen, die seit September 2021 oder seit Ende 2023 ans Netz gegangen sind.
Zwar betont die Bundesnetzagentur, den Vertrauensschutz der Anlagenbetreiber prüfen zu wollen. Gleichzeitig argumentiert sie, dieses Vertrauen sei bereits durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde vom 2. September 2021 oder spätestens durch die Aufnahme der Festlegungskompetenz zur Neureglung des Netzentgeltregimes ins Gesetz Ende 2023 erschüttert worden. Doch eine klare, nachvollziehbare Begründung für einen vorzeitigen Wegfall der Befreiung bleibt aus – und genau das sorgt für Unruhe in der Branche.
Echte oder unechte Rückwirkung?
Im Kern geht es darum, verfassungsrechtlich zwischen einer notwendigen gesetzlichen Reform und dem Schutz berechtigter Investitionserwartungen abzuwägen. Entscheidend ist die Frage, ob der Wegfall der Netzentgeltbefreiung ab Anfang 2029 für bereits in Betrieb befindliche Anlagen eine echte oder unechte Rückwirkung darstellt.
Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Staat, in diesem Fall die Bundesnetzagentur, nachträglich in einen bereits vollständig abgeschlossenen Tatbestand eingreift. Das wäre nur in seltenen Ausnahmefällen erlaubt. Voraussetzung wäre, dass kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder zwingende Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Für eine echte Rückwirkung könnte sprechen, dass die 20‑jährige Netzentgeltbefreiung als einmal zugesagter Anspruch gilt, dessen Voraussetzungen bereits erfüllt und damit abgeschlossen sind.
Unechte Rückwirkung betrifft dagegen laufende, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Dann darf der Gesetzgeber, oder hier die Bundesnetzagentur, Regeln für die Zukunft ändern, muss aber die berechtigten Erwartungen der Betreiber gegen das öffentliche Interesse abwägen. Unzulässig wären Rechtsänderungen dann nur, wenn die neue Regelung unverhältnismäßig ist oder das Vertrauen der Anlagenbetreiber besonders schutzwürdig überwiegt.
Eine differenzierte Abwägung fehlt
Selbst wenn die juristische Debatte, ob eine solche Neuregelung echte oder unechte Rückwirkung entfaltet, noch andauert, fällt Folgendes ins Auge: Die Bundesnetzagentur hat weder eine differenzierte Abwägung im Hinblick auf den Vertrauensschutz vorgenommen, noch argumentiert sie mit zwingenden Gründen der Gleichbehandlung aller Speicher für das Allgemeinwohl. Das Fairnessargument der Speicher untereinander lässt außer Acht, dass Investoren nicht in relativer Hinsicht zu anderen kalkulieren, sondern auf Basis absoluter Rechtssicherheit und im Vertrauen auf den Fortbestand der geltenden gesetzlichen Regelungen.
Zudem widerspricht die Behörde mit ihrem "Abwinken" des Vertrauensschutzes seit gegebenenfalls 2021 ihrer eigenen Linie: Nach dem EuGH‑Urteil im September 2021 hatte sie öffentlich in einer Pressemitteilung zum Urteil betont, ein abruptes außer Kraft treten nationaler Regelungen würde zu gefährlichen Unsicherheiten führen – stabile Übergänge seien notwendig. Sie führte weiter aus, eine derart unklare Rechtslage stünde der notwendigen Investitionssicherheit entgegen. Es verwundert insofern, dass die Bundesnetzagentur vor diesem Hintergrund vertritt, dass bereits seit dem EuGH-Urteil kein Vertrauensschutz in die gesetzliche Netzentgeltbefreiung mehr bestehen könnte.
Auch aus der seit Ende 2023 im Gesetz enthaltenen Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur lässt sich noch kein klarer Wille zur Abschaffung oder Verkürzung der zeitlichen Begrenzung der Netzentgeltbefreiung ableiten. Der Gesetzgeber hat mit Einführung dieser Festlegungskompetenz ausschließlich eine Kompetenzzuweisungsregelung getroffen und die Bundesnetzagentur hat in diesem Zuge nicht verlautbart, dass sie die gesetzliche Regelung (§ 118 Abs. 6 EnWG) vor August 2029 abschaffen will.
Entscheidungen könnten aufgeschoben werden
Und damit sind wir beim Knackpunkt der Diskussion: Die bereits getätigten Investitionsentscheidungen für die Realisierung von Projekten in Deutschland standen und stehen alle unter der – jedenfalls kommerziellen – Prämisse, dass die erteilte beziehungsweise noch zu erteilende Netzentgeltbefreiung (§ 118 Abs. 6 EnWG) für die jeweils betreffenden 20 Jahre gilt. Unter dieser Annahme haben Projektentwickler und Investoren ihre Entscheidungen getroffen.
Je nach Standort, konkreter Ausgestaltung des finalen neuen Netzentgeltregimes und der geplanten operativen Fahrweise eines Speichers kann die Einführung von Netzentgelten ein Projekt schnell unwirtschaftlich machen. Für Batteriespeicherprojekte, deren Investitionsentscheidungen noch nicht getroffen sind, besteht das Risiko, dass die Entscheidungen aufgeschoben werden, bis mit einem verlässlichen Rahmen gerechnet werden kann.
Eine Weichenstellung für die Zukunft
Die Debatte zeigt: Regulatorische Stabilität ist eine Voraussetzung dafür, dass Speicher weiter im nötigen Tempo gebaut werden. Wenn Investoren befürchten müssen, dass zentrale Geschäftsgrundlagen nachträglich verändert werden, droht der Speicherausbau ins Stocken zu geraten – mit Folgen für Netzstabilität, Versorgungssicherheit und die gesamte Energiewende.
Noch ist offen, welchen Weg die Bundesnetzagentur tatsächlich einschlagen wird. Klar ist jedoch: Die Frage des Vertrauensschutzes ist nicht nur ein juristisches Detail, sondern eine Weichenstellung für die Zukunft des Energiesystems und die Verlässlichkeit der Bundesrepublik Deutschland auf ihre regulatorischen Rahmenbedingungen.


