Die im DAX gelistete Vonovia ist eines der größten Wohnungsunternehmen Deutschlands. Das Bild zeigt das Vonovia-Logo am Hauptsitz in Bochum.

Die im DAX gelistete Vonovia ist eines der größten Wohnungsunternehmen Deutschlands. Das Bild zeigt das Vonovia-Logo am Hauptsitz in Bochum.

Bild: © Vonovia

Es ging um das Auswahlrecht des Messstellenbetreibers. Dieses hatten sich zwei Gesellschaften des börsennotierten Vonovia-Konzerns offenbar bereits im Mietvertrag übertragen lassen. Zusätzlich sollten Wohnungsinteressenten zusammen mit dem Mietvertrag auch einen Stromliefervertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH abschließen.

Auf Unterlassung geklagt

Gegen diese unlauteren Methoden hatten die Stadtwerke Iserlohn Anfang November beim Landgericht Hagen auf Unterlassung geklagt und nun Recht erhalten. Gegen das Urteil ist laut Pressemitteilung der Stadtwerke Iserlohn keine Berufung eingelegt worden.

Im Zentrum der Auseinandersetzung steht die zum Vonovia-Konzern gehörende Gagfah GmbH, die laut dem Kommunalversorger als Vermieterin selbst nicht mit den Mietern in Kontakt tritt. Dies übernimmt die Vonovia Kundenservice GmbH. Komme ein potenzieller Mieter für die Vermietung einer Wohnung in Betracht, sende die Vonovia Kundenservice GmbH dem Wohnungsinteressenten einen Mietvertrag zu, der von der Gagfah GmbH noch nicht unterschrieben sei.

Hohe Hürden für Rückübertragung des Auswahlrechts

In dem Mietvertrag sei eine Klausel enthalten, mit der sich die Gagfah GmbH vom künftigen Mieter das Auswahlrecht für den Messstellenbetreiber übertragen lässt, so die Stadtwerke Iserlohn. Sobald die Vonovia-Tochtergesellschaft einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber bestimmt hätte, sollte der Mieter die Rückübertragung des Auswahlrechts nur schriftlich und mit einer Frist von zwei Jahren zum Quartalsende verlangen dürfen.

Rechte des Letztverbrauchers schwer verständlich

Zusätzlich sollte der Mieter nachweisen, dass seine Auswahl einen fachgerechten und gegenüber der Auswahl der Vermieterin kostengünstigeren Messstellenbetreiber ermögliche.

Das LG Hagen stufte die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebots als wettbewerbswidrig ein. Rechtsanwältin Ina Krtschil von der Bonner Kanzlei Schlack & Krtschil, die die Stadtwerke Iserlohn GmbH im Prozess vertrat, ergänzt: „Die Rechte des Letztverbrauchers nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind schon für Experten schwer verständlich. Zwar kann der Vermieter die Auswahl des Messstellenbetreibers für eine gesamte Liegenschaft an sich ziehen. Dann muss er aber weitere Pflichten erfüllen."

Stellvertretender Messstellenvertrag mit weiterer Gesellschaft

Der Vermieter müsse dann für mindestens eine weitere Sparte den Messstellenbetrieb übernehmen und den Messstellenvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Im Prozess habe sich aber herausgestellt, dass die Gagfah GmbH stellvertretend für ihren Mieter den Messstellenvertrag mit einer weiteren Vonovia-Gesellschaft, der Vonovia Mess Service GmbH, abschließen wollte.

"Dadurch, dass der Vertrag unmittelbar zwischen Mieter und Vonovia Mess Service GmbH zustande kommen sollte, sollte der wettbewerbliche Messstellenbetrieb auf die Sparte Strom beschränkt bleiben. Dem Wohnungsinteressenten wird diese Klausel auch nicht zur freien Zustimmung gestellt. Ob er zu einem späteren Zeitpunkt selbst seinen Messstellenbetreiber auswählt, hängt davon ab, ob er bereit ist, die Auseinandersetzung mit seiner Vermieterin zu suchen", erklärte Krtschil.

Das binde den Letztverbraucher langfristig an den Messstellenbetreiber der Vonovia. "Für den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist ein solcher Wettbewerbsverstoß nur sehr schwer erkennbar", betonte die Rechtsanwältin.



Stromliefervertrag per "Opt-in-Klausel"

Mit einer weiteren Regelung im Mietvertrag sollte der Wohnungsinteressent zusammen mit dem Mietvertrag auch einen Stromliefervertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH abschließen. Die Klausel sei äußerlich wie eine „opt-in“-Klausel ausgestaltet gewesen, heißt es weiter. Der Interessent sollte den Wunsch nach einer Belieferung durch eine Markierung eines Kästchens und Unterschrift zum Ausdruck bringen.

Das LG Hagen verwarf die Klausel als intransparent, weil bereits unklar war, ob der Stromliefervertrag allein durch Ankreuzen oder zusätzlich durch die Unterschrift unter den Mietvertrag zustande kommen sollte. Da der Mieter die Unterschrift unter den Mietvertrag nicht in Frage stellen würde, müsste er zudem beweisen, dass er nicht selbst die Ankreuzoption für den Stromliefervertrag ausgeübt hätte. Die Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers verstoße gegen § 309 Nr. 12 BGB.

Stromlieferverträge sind unwirksam

Die Vonovia Energie Service GmbH muss laut der Mitteilung nun die Mieter, die Verträge mit den entsprechenden Klauseln unterschrieben haben, über die Unwirksamkeit der Stromlieferverträge informieren. Schließlich untersagte das LG Hagen der Vonovia Energie Service GmbH wegen Irreführung im Rechtsverkehr auch, von den Mietern für die Stromversorgung Vorauszahlungen statt der vereinbarten Abschlagszahlungen zu fordern.

Es handelt sich nicht um den ersten Rechsstreit zwischen den Stadtwerken Iserlohn und Vonovia, bereits im Januar war der Kommunalversorger erfolgreich gegen die Opt-In-Klauseln in Sachen Stromliefervertrag vorgegangen. (hoe)

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