Der Energie- und Telekommunikations-Discounter Voxenergie darf Preiserhöhungen nicht mehr nur zwei Wochen vorher ankündigen, muss den Kunden auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen und darf ihn bei dessen Gebrauch nicht einfach weiterversorgen. Das ist der grobe Inhalt eines Anerkenntnisurteils des Landgerichts Berlin, über das der Marktwächter Energie Niedersachsen Mitte Juli berichtete.
Anerkenntnisurteil heißt: Es ist rechtskräftig, weil Voxenergie die Klage in allen Punkten anerkannt hat. Der Marktwächter ist eine Einrichtung der Verbraucherzentrale (VZ) Niedersachsen. Diese hatte den Discountvertrieb zunächst abgemahnt. Jener verweigerte aber eine Unterlassungserklärung. Voxenergie ließ eine ZfK-Anfrage dazu unbeantwortet.
"Sichern Sie sich den günstigsten Voxenergie-Tarif"
Der VZ zufolge schrieb Voxenergie einen Energiekunden Mitte September 2017 mit der Formulierung an: "…sichern Sie sich den günstigsten Voxenergie-Tarif mit voller Preisgarantie für 2018". Doch der neue "Spezialtarif" entpuppte sich als Preiserhöhung, mit der sich nur noch höhere Energiekosten verhindern ließen. Er sollte auch nicht erst sechs Wochen später greifen, wie es das Energiewirtschaftsgesetz vorschreibt, sondern bereits zwei Wochen später am 1. Oktober 2017.
Der zweite Verstoß war, dass Voxenergie den Kunden nicht auf sein Sonderkündigungsrecht wegen der Preiserhöhung hinwies. Der kannte aber seine Verbraucherrechte und kündigte.
Kündigung ignoriert
Dem folgte der dritte Verstoß: Der Discounter ignorierte die Kündigung einfach und bestätigte ihm die Weiterversorgung zu höheren Preisen. "Schon dreist", kommentierte die VZ-Energiereferentin Tiana Preuschoff. Sie rief Voxenergie-Kunden, die ebenfalls dieses Schreiben des Vertriebs bekommen haben, dazu auf, zu prüfen, ob sie Rückzahlungsansprüche geltend machen können. (geo)
Das Gericht vertagt die Entscheidung um das Berliner Stromnetz.
Bild: © Thorben Wengert/Pixelio
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