Aufgrund des Lieferstopps von Gas.de müssen auch EWE und Badenova Tausende von Kunden des Gasversorgers in die Ersatzversorgung aufnehmen. Bei EWE rechnet man mit einer Zahl im „unteren fünfstelligen Bereich“, bei Badenova sind es mehr als 4000.
EWE werde diese Kunden zum aktuellen Grundversorgungstarif versorgen und zum Jahreswechsel zu den dann bereits angekündigten Grund- und Ersatzversorgungstarifen, teilt ein Sprecher auf Anfrage mit.
EWE: "Bei unvohersehbar hohen Neukundenzahlen müssen wir die Entwicklung neu bewerten"
Im Gegensatz zu Discountern kaufe EWE seine Energiemengen vorausschauend ein und orientiere sich dabei an Kundenzahlen und -bewegungen, die auf aktuellen Marktbeobachtungen sowie auf langjährigen Erfahrungswerten basierten.
„Sollten weitere Insolvenzen am Markt EWE unvorhersehbar hohe Neukundenzahlen bescheren, muss EWE eine solche Entwicklung neu bewerten“, heißt es weiter.
Badenova führt in Kürze neuen Neukundentarif ein
Badenova hingegen reagiert mit einem eigenen Grund- und Ersatzversorgungstarif auf die neue Situation. Dieser gilt ab dem 15. Dezember. Begründet wird dies damit, dass für die Neukunden in der Ersatzversorgung zusätzliche Mengen benötigt würden, die kurzfristig zu den momentan sehr hohen Preisen nachbeschafft werden müssten.
Zur Einführung eines zweiten Grund- und Ersatzversorgungstarifs für Neukunden gibt es rechtlich divergierende Auffassungen. Der Verband VKU etwa hält dies für rechtlich vertretbar. Rund 80 Gasgrundversorger und rund 40 Stromgrundversorger haben sich mittlerweile für einen solchen Split entschieden, viele Unternehmen schreckt aber die vermeintlich unklare Rechtssituation ab.
Rechtsanwältin von Rosin Büdenbender erneuert Bedenken
Auch Rechtsanwältin Christina Will von der Rosin Büdenbender Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zeigt sich weiterhin skeptisch.
„Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass die allgemeinen Tarife in der Grundversorgung jedem offen stehen müssen. Prinzipiell kann der Grundversorger unterschiedliche Tarife einführen, etwa gestaffelt nach Mengen, die aber allen Kunden offen stehen müssen. Bei einer zeitlichen Trennung aber haben wir diesbezüglich Bedenken“, führt Will aus.
Denn Tarife, nach denen nur noch Bestandskunden versorgt werden, aber keine Neukunden, stünden eben nicht mehr allen offen. Auch kartellrechtlich sehe man Probleme. Schließlich gebe es immer nur einen Grundversorger pro Netzgebiet. Ihm komme dadurch eine marktbeherrschende Position zu.
Enorme Zusatzkosten können Argument für wirtschaftliche Unzumutbarkeit sein
Allerdings seien Grundversorger nicht verpflichtet, Neukunden in die Grundversorgung aufzunehmen, wenn das für sie wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Sie könnten sich auf § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG berufen und die Belieferung der Neukunden in die Grundversorgung verweigern.
„Das müssen die Grundversorger allerdings sehr gut begründen können. Denn aufgrund der elementaren Bedeutung der Energieversorgung für jeden Haushalt stellt die Verweigerung der (Wieder-)Aufnahme eines Haushaltskunden in die Grund- oder Ersatzversorgung grundsätzlich die ultima ratio dar“, so Will weiter.
Enorme Zusatzkosten durch die Nachbeschaffung von Gas in einer Ausnahmesituation wie jetzt könnten aber ein Argument für die Unzumutbarkeit darstellen. (hoe/aba)



