Mit separaten Grundversorgungstarifen und Ablehnung von Neukunden in der Ersatzversorgung betreten viele Unternehmen zurzeit rechtliches Neuland.

Mit separaten Grundversorgungstarifen und Ablehnung von Neukunden in der Ersatzversorgung betreten viele Unternehmen zurzeit rechtliches Neuland.

Bild: © Ben White/Unsplash

Der ostdeutsche Regionalversorger Mitgas hat sich vorgewagt. Er hat die Aufnahme ehemaliger Gas.de-Kunden in die Grund- und Ersatzversorgung abgelehnt. Und zwar "wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit", wie eine Unternehmenssprecherin mitteilte. (Die ZfK berichtete.)

Doch ist das auch rechtlich zulässig?

"Unbestimmter" Rechtsbegriff

Mitgas beruft sich offensichtlich auf Paragraph 36 des Energiewirtschaftsgesetzes. Da heißt es in Absatz eins, Satz drei: "Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist."

Doch was bedeutet "aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar"? Es handle sich dabei um einen "unbestimmten" Rechtsbegriff, sagt Energiejurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW.

"Unternehmen müssen Hosen herunterlassen"

"Die Frage ist: Machen Versorger das nur, um ihre Marge zu retten, die ja in der Grundversorgung sehr hoch ist, oder liegen schwerwiegendere wirtschaftliche Risiken vor? Da müssen die Unternehmen schon die Hosen herunterlassen und begründen, warum sie das tun."

Die Bundesnetzagentur verweist auf ZfK-Anfrage darauf, dass bei der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eine hohe Schwelle anzusetzen sei. "Sie ist für jeden Einzelfall – bezogen auf den Kunden – zu prüfen."

Ausnahmesituation als Argument

Auch Rechtsanwältin Christina Will von der Kanzlei Rosin Büdenbender ist der Ansicht, dass Grundversorger einen solchen Schritt "sehr gut" begründen müssen. Enorme Zusatzkosten durch die Nachbeschaffung von Gas in einer Ausnahmesituation wie jetzt könnten allerdings aus ihrer Sicht ein Argument für die Unzumutbarkeit darstellen.

Mitgas argumentiert, dass es einen derart hohen Kundenzuwachs durch den Lieferstopp des Anbieters Gas.de nicht vorhersehen konnte. Im Grundversorgungsgebiet des Unternehmens sind es nach eigenen Angaben etwa 5000 Fälle.

Grund- und Ersatzversorger

Daher sei der Kundenzuwachs weder bei der Gasbeschaffung noch bei der Kalkulation der Grund- und Ersatzversorgungspreise berücksichtigt worden. Des Weiteren seien die Beschaffungskosten in den vergangenen Monaten erheblich gestiegen.

Im Mitgas-Fall kommt aber noch ein weiterer Aspekt dazu. Der Paragraph 36 des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt nämlich die Grundversorgungspflicht. Gilt dieser Paragraph auch für die Ersatzversorgung?

Ersatzversorgung für drei Monate

Zur Erinnerung: Bei Insolvenz oder Lieferstopps eines Anbieters fallen dessen Kunden in der Regel zuerst in die Ersatzversorgung. Der Ersatzversorger ist dabei identisch mit dem Grundversorger des Gebiets.

Dieser führt die Ersatzversorgung für maximal drei Monate durch. Hat sich der Kunde dann noch nicht für einen neuen Anbieter entschieden, wechselt er in die Grundversorgung. Das gilt zumindest für Haushaltskunden. (Die ZfK berichtete.)

Bundesnetzagentur gegen Mitgas

Die Frage ist nun: Gilt Paragraph 36, Absatz eins, Satz drei auch für Ersatzversorger? Nein, findet die Bundesnetzagentur. "Diese Regelung gilt nur für die Grundversorgung", schreibt sie. "In der Ersatzversorgung gibt es diesen Ausnahmegrund nicht."

Mitgas dagegen verweist auf Paragraf 38, Absatz eins, Satz eins im Energiewirtschaftsgesetz. Demnach stelle der Grundversorger die Ersatzversorgung sicher, soweit er zur Grundversorgung verpflichtet sei. "Im Fall wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG nicht zur Grundversorgung verpflichtet", heißt es weiter. "Damit besteht auch keine Ersatzversorgungspflicht. Dies ist einhellige juristische Meinung."

Beispiel Reichsbürger

Auch Rechtsanwältin Miriam Vollmer teilt die Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur nicht. Sie argumentiert mit dem Sinn und Zweck des Verweigerungsrechts bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Sie schreibt, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit greife, wenn ein potenzieller Grundversorgungskunde erkennbar nicht zahlen könne oder wolle. Dies komme etwa bei sogenannten Reichsbürgern häufiger vor.

In diesem Falle wolle der Gesetzgeber den Grundversorger nicht dazu zwingen, sehenden Auges Strom zu "verschenken".

Normzweck verfehlt

Wäre der Ausschlussgrund nun nicht für die Ersatzversorgung anwendbar, würde ein zahlungsunwilliger Reichsbürger zwar als Grundversorgungskunde zurückgewiesen, müsste aber als Ersatzversorgungskunde zum selben Preis beliefert werden, schreibt Vollmer. Aber auch dann zahle dieser natürlich nicht. Der Normzweck würde so verfehlt. (aba)

Anmerkung: Dieser Artikel wurde um die Einschätzungen von Mitgas und Rechtsanwältin Miriam Vollmer ergänzt.

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