"Primastrom und Voxenergie lenken bei einseitigen Preiserhöhungen ein"

Ramona Pop ist Vorständin der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Bild: © Caroline Wimmer
Die Strom- und Gasanbieter Primastrom und Voxenergie haben angekündigt, einseitige Preiserhöhungen bei Bestandskund*innen aus dem Oktober vergangenen Jahres zurückzunehmen und die Rechnungen der betroffenen Verbraucher*innen zu korrigieren.
Voraussetzung ist, dass die Kund*innen bereits im Klageregister eingetragen sind. Wer bereits teilnehme, müsse nicht tätig werden, heißt es in einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).
Wenn Primastrom und Voxenergie die Rechnungen der Kund:innen korrigieren und sich dadurch ein Guthaben ergibt, wollen das die Anbieter auszahlen. Das gelte auch für ehemalige Kund:innen der Unternehmen, heißt es weiter.
Pop: "Kunden können Geld schnell und einfach zurückerhalten"
„Wir begrüßen, dass Primastrom und Voxenergie bei den einseitigen Preiserhöhungen einlenken. Dadurch können aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sowohl Bestands- als auch ehemalige Kund:innen schnell und einfach Geld zurückzuerhalten oder ihren Vertrag zu früheren Konditionen fortführen. Die Anmeldung im Klageregister bietet ihnen dafür eine einfache Möglichkeit”, sagt Ramona Pop, Vorständin beim VZBV.
Der VZBV hatte im Oktober 2022 gegen primastrom und voxenergie geklagt, weil beide Unternehmen ihre Preise für Strom und Gas gegenüber Bestandskund:innen erhöht haben. Die Gaspreise waren laut den Verbraucherschützern teilweise sogar um das Neunfache gestiegen.
Betroffene Verträge haben häufig eine Preisgarantie
Solche Preiserhöhungen sind aus Sicht des VZBV unzulässig, da sie einseitig vom Anbieter und ohne Zustimmung der Verbraucher:innen vorgenommen wurden. In den Verträgen von Primastrom und Voxenergie seien keine Möglichkeiten zur Preisanpassung vereinbart, heißt es. Stattdessen liege den Verträgen häufig sogar eine Preisgarantie von 24 Monaten zu Grunde.
Der VZBV will mit den Klagen verbindlich klären lassen, dass die Kund:innen die Beträge jenseits der vereinbarten Preise nicht bezahlen müssen. Das betrifft auch Kund:innen, die mittlerweile einen anderen Anbieter nutzen.
Verbraucher:innen könnten zudem Schadensersatz einfordern, wenn es wegen der Preiserhöhungen zu einer Vertragskündigung kam und ihr neuer Anbieter teurer ist. Dabei spiele es keine Rolle, welche Seite den Vertrag gekündigt hat. (hoe)