Ohne Nährstoffbilanzen wird ein wirksames Nitratmonitoring nicht gelingen, mahnen die Wasserverbände.

Ohne Nährstoffbilanzen wird ein wirksames Nitratmonitoring nicht gelingen, mahnen die Wasserverbände.

Bild: © Thomas Otto/AdobeStock

Die kommunale Wasserwirtschaft steht dem am 6. Februar 2026 zur Stellungnahme vorgelegten Entwurf des neuen Düngegesetzes äußerst kritisch gegenüber. In einer bemerkenswerten Geschlossenheit warnen die vier großen Wasserverbände VKU, DVGW, BDEW und DWA, dass die vorgesehenen Regelungen nicht geeignet sind, die seit Jahren anhaltende Nitratbelastung im Grundwasser wirksam zu reduzieren.

Das zentrale Problem ist die ersatzlose Streichung der Stoffstrombilanz nach Paragraph 11a des Düngegesetzes. Der DVGW bringt es auf den Punkt: Ohne Nährstoffbilanzen wird ein wirksames Monitoring nicht gelingen. Diese betrieblichen Bilanzen ließen sich einfach und robust auf Basis vorhandener Daten erstellen und machten sowohl gewässerschonende Betriebe sichtbar als auch solche mit überhöhten Stickstoffüberschüssen.

Der BDEW argumentiert, dass die Streichung nicht zielführend sei. Um die Stickstoff-Effizienz der Betriebe zu steigern sowie Verluste zu erkennen und zu minimieren, sei ein verbindliches Nährstoffbilanzierungsinstrument unerlässlich. Der VKU fordert deshalb nachdrücklich, Paragraph 11a beizubehalten oder durch ein verpflichtendes Instrument zu ersetzen. Ohne transparentes Bilanzierungssystem schwäche dies die Steuerungswirkung des Düngerechts erheblich.

Regelung hat auch Vorteile für Bauern

Besonders bei tierhaltenden Betrieben sowie Betrieben mit erheblichem Wirtschaftsdüngerimport müsse der Verbleib der verwendbaren Nährstoffmengen über ein verpflichtendes Meldesystem nachvollziehbar gemacht werden, so der VKU. Eine bundesrechtliche Verankerung schaffe einheitliche Standards und stärke das Verursacherprinzip.

Der VKU betont dabei, dass die Nährstoffbilanz auch zur Entlastung dienen könne: Betriebe mit Stickstoffüberschüssen unter 50 Kilogramm je Hektar könnten rechtssicher von den Auflagen der "roten Gebiete" befreit werden.

Statt der bewährten Stoffstrombilanz setzt der Gesetzentwurf auf ein neues Wirkungsmonitoring, das alle Verbände scharf kritisieren. Der BDEW bemängelt, dass das Monitoring überwiegend mit aggregierten Wasser-, Geo- und Modelldaten arbeite, während eine systematische und verursachergerechte Erfassung betrieblicher Nährstoffflüsse fehle.

Damit bleibe offen, wo genau Nährstoffüberschüsse entstünden und welche Maßnahmen wirksam zu deren Reduzierung beitrügen. Die DWA bezeichnet das Monitoring als bürokratisch überzogen und nicht zielführend. Die Ausweisung von Modellregionen sei mit erheblichem Aufwand verbunden, ohne dass Abgrenzung und Methodik hinreichend begründet würden.

Ausnahmen gehen zu weit

Besonders problematisch wird dies vor dem Hintergrund weitreichender Ausnahmeregelungen. Der BDEW weist darauf hin, dass der Entwurf umfangreiche Spielräume für Ausnahmen von gewässerschützenden Anforderungen eröffne, insbesondere in nitratbelasteten Gebieten. Das Monitoring solle dabei als Grundlage für die Prüfung solcher Ausnahmen dienen. Ausnahmen könnten aber nur dann fachlich verantwortbar sein, wenn ihre Voraussetzungen klar belegt seien und ihre Auswirkungen auf die Gewässerqualität überprüfbar blieben.

Aggregierte Modellansätze allein reichten hierfür nicht aus. Diese Bewertung werde durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2025 gestützt, das klargestellt habe, dass der Gewässerschutz eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe darstelle.

Die Verbände mahnen zudem konkrete Verbesserungen bei der Datenerhebung an. Der VKU fordert die verpflichtende Erhebung und Mitteilung des im Herbst mineralisierten sowie standortabhängig ausgewaschenen Stickstoffs, damit diese Werte verbindlich in die Düngebedarfsberechnung einfließen können. Der BDEW ergänzt, dass dazu Herbst-Nmin-Untersuchungen, Nitrat-Tiefenprofile und Sickerwasseranalysen gehörten, um eine belastbare wissenschaftlich fundierte Herleitung der Belastungssituation zu ermöglichen.

Kritisch bewerten die Verbände auch die Einschränkung behördlicher Eingriffsmöglichkeiten. Der BDEW weist darauf hin, dass Paragraph 13 Absatz 4 des Entwurfs Anordnungen der zuständigen Behörden zum Umgang mit Nährstoffen im Betrieb ausdrücklich ausschließe. Ohne handlungsfähige Behörden und ohne verursachergerechte Datengrundlagen bestehe die Gefahr, dass der Anspruch des Gewässerschutzes hinter seiner tatsächlichen Wirkung zurückbleibe.

Forderung nach höheren Strafen

Beim Vollzug und bei Sanktionen sehen die Verbände ebenfalls erhebliche Lücken. Der VKU fordert, die Bußgeldhöhen an die gestiegenen Kosten anzupassen und eine Düngung oberhalb des zulässigen Düngebedarfs ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit aufzunehmen.

Der Stadtwerke-Verband mahnt zudem präzisere gesetzliche Formulierungen an. Der Begriff "gute fachliche Praxis" solle durch "bedarfsgerechte Düngung nach geltenden Rechtsvorschriften" ersetzt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Beim Inverkehrbringen von Düngemitteln müsse der Einklang mit dem vorsorgenden Bodenschutz sichergestellt werden.

Vor diesem Hintergrund formuliert der DVGW eine klare rote Linie: Ohne eine effektive Nitratregulierung dürfe das neue Düngegesetz nicht in Kraft treten. Übermäßiges Düngen bedrohe die Ressourcen für unser Trinkwasser, hier brauche es eine klare Kehrtwende. Die DWA fordert zudem regionale Aktionsprogramme statt bundesweit einheitlicher Instrumente, da die Ursachen der Nitratbelastung regional sehr unterschiedlich seien.

Der BDEW fasst die gemeinsame Kritik zusammen: Die vorgesehenen Instrumente seien nicht geeignet, die EU-Nitratrichtlinie wirksam umzusetzen und die Gewässerbelastungen nachhaltig zu reduzieren.

Ohne belastbare Datengrundlagen und vollziehbare Regelungen bestehe die Gefahr, dass die tatsächliche Wirkung des Gesetzes dem Anspruch des Bundesverwaltungsgerichts nicht entspreche. Für kommunale Trinkwasserversorger bedeutet dies erhebliche Unsicherheit mit direkten Folgen für die Kosten der Trinkwasseraufbereitung und letztlich für die Verbraucher.

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