Das Wasserentnahmeentgelt steht vor einer grundlegenden Reform. Derzeit beschäftigt sich ein vom Umweltbundesamt beauftragtes Forschungsgutachten mit dem Thema, das auch schon in der Nationalen Wasserstrategie adressiert wird. Im Fokus steht eine mögliche bundeseinheitliche Regelung.
Die Ausgangslage: 13 Bundesländer erheben den Wassercent. Die Sätze reichen von 5 Cent pro Kubikmeter in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt bis zu 31 Cent pro Kubikmeter in Berlin. Mittlerweile verlangen nur noch Thüringen und Hessen diese Abgabe nicht. Bayern hat die Einführung ab Jahresmitte beschlossen und verlangt zehn Cent pro Kubikmeter.
Unterschiede bestehen jedoch nicht nur bei der Höhe. Eigentlich müssen alle Wasserentnehmer, von der Landwirtschaft über die Industrie bis zu den Verbrauchern, die Gebühr bezahlen. Dennoch gibt es in den einzelnen Ländern Differenzierungen bei den Nutzergruppen; die Einbeziehung von Grund- und Oberflächenwasser sowie die Zweckbindung der Einnahmen variieren stark. Insofern ist die Lage sehr unübersichtlich.
Das bundesweite Gesamtaufkommen lag 2024 bei etwa 450 Millionen Euro. Grundsätzlich, das betonen viele Bundesländer, sollen die Einnahmen dem Wasser- und Trinkwasserschutz, Projekten zur Verbesserung der Wasserqualität sowie nachhaltigen Bewässerungsmaßnahmen zugute kommen. Aber nicht überall ist das gesetzlich verankert, häufig handelt es sich um Sollvorschriften.
Kritik an Ungleichbehandlung
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) positioniert sich nun mit einem aktuellen Positionspapier in der Debatte, wobei er darauf verweist, dass eine bloße Vereinheitlichung der Wasserentnahmentgelte keine Verbesserung wäre.
Die bestehende Ungleichbehandlung – höhere Sätze für die Wasserversorgung bei gleichzeitiger Befreiung oder Ermäßigung für andere Nutzergruppen – ist nach VKU-Auffassung methodisch inkonsistent und ordnungspolitisch nicht zu rechtfertigen. Eine bundeseinheitliche Regelung müsse das Verursacherprinzip konsequent auf alle Nutzergruppen anwenden.
Die Kernforderungen
Der VKU fordert deshalb eine Umgestaltung der Regelungen. Zwei Forderungen stehen im Zentrum: erstens eine gesetzlich verankerte Zweckbindung der Einnahmen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen; zweitens eine direkte Verrechnungsmöglichkeit analog zur Abwasserabgabe.
Die Abwasserabgabe kann ja mit geplanten beziehungsweise getätigten Investitionen zur Abwasserreinigung wie zum Beispiel dem Bau einer Kläranlage verrechnet werden. Das heißt, der Wasserentsorger muss nicht auf Förderungen warten, sondern kann die Investitionen drei Jahre lang mit der geschuldeten Abwasserabgabe verrechnen.
Der VKU will dasselbe Prinzip auf das Wasserentnahmeentgelt übertragen. Die Wasserversorger sollen die Möglichkeit bekommen, die Mittel stattdessen für notwendige Investitionen in Ressourcenschutzmaßnahmen oder in die Wasserversorgungsinfrastruktur zu verwenden.
Das würde das Wasserentnahmeentgelt vom "fragwürdigen Lenkungsinstrument zum wirksamen Investitionsanreiz" umgestalten – und verhindern, dass Mittel im allgemeinen Landeshaushalt verschwinden, so der Verband.
Der VKU weist in diesem Zusammenhang nochmals auf die hohen Belastungen für die Branche hin: In den nächsten 20 Jahren werden rund 800 Milliarden Euro für die Erneuerung der Wasser- und Abwasserinfrastruktur benötigt – 40 Milliarden Euro pro Jahr, das Vierfache des heutigen Niveaus von rund 10 Milliarden Euro.
Lenkungswirkung greift bei Wasserversorgern nicht
In seinem Positionspapier stellt der VKU die Sinnhaftigkeit des Wasserentnahmeentgelts für die öffentliche Wasserversorgung auch ganz grundsätzlich infrage.
Das Kernproblem aus VKU-Sicht ist konzeptioneller Natur: Das Wasserentnahmeentgelt ist als Lenkungsinstrument gedacht, entfaltet bei der öffentlichen Wasserversorgung aber keine nennenswerte Steuerungswirkung.
Wasserversorger sind Lieferanten, keine Verbraucher. Die Nachfrage nach Trinkwasser ist weitgehend preisunelastisch – sie deckt Grundbedürfnisse und reagiert nicht signifikant auf Preissignale. Da das Entgelt meist als unsichtbarer Kostenbestandteil im Gesamtpreis enthalten ist, erreicht der Lenkungsimpuls den Endverbraucher faktisch nicht.
Anders als bei Industrie und Landwirtschaft, wo Entnehmer und Nutzer identisch sind und Effizienzinvestitionen direkt honoriert werden, läuft das Steuerungsziel hier ins Leere.
Dynamische Entgelte sind zu bürokratisch
Den in der derzeitigen Debatte kursierende Vorschlag saisonal gestaffelter oder situativer Entgelte – etwa zur Reaktion auf regionale Wasserknappheit – lehnt der VKU ab. Die technische Umsetzung scheitere bereits an den üblichen Mess- und Abrechnungsintervallen. Der preisunelastische Grundbedarf lasse keine spürbare Verhaltensänderung beim Endverbraucher erwarten.
Ohnehin sollte vor einer bundeseinheitlichen Regelung eine transparente Bestandsaufnahme vorgenommen werden: Wie verteilt sich das Aufkommen tatsächlich auf Nutzergruppen? Welchen konkreten Maßnahmen werden die Einnahmen zugeführt?
Solange diese Fragen nicht beantwortet sind, fehle die empirische Grundlage für eine sachgerechte Neugestaltung. Die Bemessungsgrundlage sollte zudem auf der tatsächlich entnommenen – nicht auf der genehmigten – Fördermenge basieren, um Einsparanreize nicht zu entwerten.



