Mit dem am 19. Dezember 2025 beschlossenen "Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG) wird der rechtliche Rahmen für Umwelt- und Klimaversprechen neu gefasst. Ab dem 27. September 2026 gelten die neuen Vorgaben auch für die Wasserwirtschaft, sofern mit Begriffen wie "klimaneutrale Trinkwasserversorgung" oder vergleichbaren Aussagen geworben wird.
Bislang prägte in Deutschland vor allem die nationale Rechtsprechung den Umgang mit umweltbezogenen Werbe-Claims. So hat der Bundesgerichtshof 2024 entschieden, dass der Begriff der "Klimaneutralität" irreführend gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sein könne, wenn nicht erkennbar sei, ob die behauptete Klimaneutralität auf der tatsächlichen Reduktion von CO2 oder lediglich auf Kompensation beruhe.
Nun hat der Gesetzgeber das UWG an die europarechtlichen Vorgaben der Empco-Richtlinie angepasst, die EU-weit einen einheitlichen Maßstab für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen schaffen und Greenwashing entgegenwirken soll. Umweltbezogene Werbung wird damit nun enger geregelt.
Empco-Richtlinie
Empco steht für "Directive on Empowering Consumers for the Green Transition" (Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel). Diese EU-Richtlinie (EU 2024/825) vom März 2024 zielt darauf ab, Greenwashing zu verhindern, indem irreführende Umweltaussagen, unbewiesene Nachhaltigkeitssiegel und unklare Werbung verboten werden, um Verbrauchern verlässliche Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen zu bieten.
Wesentliche Änderungen im Überblick
In der Novelle des UWG sind nun erstmals gesetzliche Bestimmungen für umweltbezogene Aussagen enthalten. Künftig gelten alle Aussagen mit Umwelt- oder Klimabezug rechtlich als "Umweltaussagen".
Davon zu unterscheiden sind sogenannte "allgemeine Umweltaussagen", also pauschale Begriffe wie "klimafreundlich". Solche allgemeinen Aussagen dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn ihnen eine nachweislich überdurchschnittliche Umweltleistung zugrunde liegt.
Künftig unzulässig ist die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basieren. Ebenfalls verboten werden Umweltaussagen über das gesamte Unternehmen oder Produkt, wenn sich die beworbene Umweltleistung nur auf einzelne Aspekte desselben bezieht. Verbesserungen in einzelnen Bereichen bleiben kommunizierbar, dürfen aber nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Unternehmen oder Produkt sei entsprechend umweltfreundlich.
Aussagen über ökologische Eigenschaften eines Produkts oder Unternehmens werden nun ausdrücklich vom Irreführungsverbot des UWG erfasst und müssen daher zutreffend und belegbar sein. Das gilt ebenso für Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, die nur zulässig sind, wenn sie auf konkreten, überprüfbaren Verpflichtungen als Teil eines Umsetzungsplans fußen. Allgemeine Zielsetzungen oder bloße Absichtserklärungen reichen dafür künftig nicht mehr aus.
Kernstück der Novelle
Ein zentrales Element der UWG-Novelle betrifft Aussagen zur Klimaneutralität. Diese sind nur noch zulässig, wenn ihnen eine Minderung von CO2-Emissionen zugrunde liegt. Unzulässig sind dagegen Aussagen, die Klimaneutralität suggerieren, obwohl tatsächlich nur ein Ausgleich von Emissionen erfolgt.
Begriffe wie "klimaneutral", "CO2-positiv", "klimaschonend" oder "mit reduziertem CO2-Fußabdruck" dürfen daher nicht mehr verwendet werden, wenn sie auf Kompensationsmodellen beruhen.
Konsequenzen für die Wasserwirtschaft
Die neuen Vorgaben gelten auch für die Wasserwirtschaft, obwohl sie nicht branchenspezifisch formuliert sind. Relevanz entfalten sie überall dort, wo mit Begriffen wie "klimaneutrales Trinkwasser", "klimafreundliche Versorgung" oder "nachhaltige Wassergewinnung" geworben wird. In diesen Fällen greift zukünftig das novellierte UWG.
Die Trinkwasserversorgung ist energieintensiv. Entsprechend werden Effizienzmaßnahmen und der Einsatz erneuerbarer Energien regelmäßig kommunikativ hervorgehoben. In der Praxis werden dabei häufig einzelne Maßnahmen umgesetzt, etwa in der technischen Infrastruktur oder durch Eigenstromerzeugung.
Diese Fortschritte dürfen weiterhin kommuniziert werden. Unzulässig wird es jedoch, wenn aus solchen Teilmaßnahmen sprachlich ein Gesamtbild entsteht, das so noch nicht erreicht ist.
Eine klare Grenze zieht die Novelle bei Kompensationsmodellen: Aussagen, die Klimaneutralität suggerieren, obwohl CO2-Emissionen lediglich ausgeglichen werden, sind künftig nicht mehr zulässig. Ohne tatsächliche CO2-Reduktion scheidet die Verwendung entsprechender Begriffe aus, da sonst Abmahnungen und Bußgelder riskiert werden.
Zurückhaltung ist auch bei Nachhaltigkeitssiegeln geboten. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn sie auf einem unabhängigen, anerkannten Zertifizierungssystem basieren. Gleiches gilt für allgemeine Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "grün" oder "ökologisch", die nur bei einer belegbaren, überdurchschnittlichen Umweltleistung zulässig sind.
Zielaussagen wie "klimaneutral bis 2030" bleiben möglich, unterliegen aber strengeren Anforderungen, da sie einen realistischen, überprüfbaren und öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan voraussetzen.



