Die Stadt Wiesbaden will mit der Wassersteuer „in Zeiten von zunehmender Wasserknappheit einen sorgsamen Umgang" mit der Ressource herbeiführen.

Die Stadt Wiesbaden will mit der Wassersteuer „in Zeiten von zunehmender Wasserknappheit einen sorgsamen Umgang" mit der Ressource herbeiführen.

Bild: © Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Von Elwine Happ-Frank

Wiesbaden darf trotz Beanstandung des hessischen Innenministeriums eine Wasserverbrauchssteuer einführen. Diese sei rechtlich zulässig, befand das Verwaltungsgericht der Landeshauptstadt (7 K 941/24.WI).

Im vergangenen Jahr hatte die Kommunalaufsicht des Innenministeriums die von der Wiesbadener Stadtverordnetenversammlung beschlossene Wasserverbrauchssteuer gestoppt. In der 300.000-Einwohner-Kommune sollte neben den Wassergebühren eine Steuer von 90 Cent pro Kubikmeter Wasser erhoben werden. Die Wasserversorger sollten sie nach dem jeweiligen Zählerstand zusammen mit den Gebühren und Entgelten erheben und an die Stadt abführen.

In Wiesbaden führe die Trockenheit, so die gegen den Entscheid des Innenministeriums klagenede Stadt, zu spür- und messbaren negativen Veränderungen der lokalen Ökosysteme. In den vergangenen fünf Jahren habe die Landeshauptstadt Wiesbaden in den Sommermonaten die Wasserentnahme aus Bächen und Seen untersagen müssen. Mit der Steuer wollte die Stadt Anreize zum sparsamen Umgang mit Wasser schaffen.

Einwände des Innenministeriums

Das hessische Innenministerium hatte dem widersprochen. Die Besteuerung eines lebensnotwendigen Guts wie Trinkwasser sei mit grundlegenden Menschenrechten nicht vereinbar.

Die Steuer treffe insbesondere einkommensschwache Haushalte und Familien über der Grenze zum Bezug von Transferleistungen und sei insgesamt nicht geeignet, den verfolgten Lenkungszweck zu erfüllen, bemängelte das Ministerium. Außerdem versuche die Stadt, mit der Steuer die kartellrechtlichen Vorgaben für die Preisgestaltung von Wasserentgelten und -gebühren zu umgehen.

Der Standpunkt des Gerichts

Nach Auffassung des Gerichts ist die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden. Dass lebensnotwendige Güter wie Trinkwasser nicht besteuert werden dürfen, sei kein geltender Rechtsgrundsatz, wie das Beispiel der Umsatzsteuer zeige. Die Höhe der Steuer sei hoch genug, um Lenkungseffekte zu erzielen, ohne aber zu einer erdrosselnden Wirkung zu führen.

Dass eine Steuer einkommensschwache Haushalte oberhalb der Transfergrenze stärker treffe als andere, sei auch bei jeder anderen Besteuerung der Fall und könne der Wasserverbrauchsteuer nicht entgegengehalten werden. Eine Umgehung der kartellrechtlichen Preiskontrolle finde nicht statt, weil die Steuer dem Haushalt der Stadt zugutekomme, während Wasserentgelte und -gebühren unmittelbar den Wasserversorgern zuflössen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat nach eigener Aussage die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen, "weil es sich bei der Zulässigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer um eine grundlegende Frage handelt, die von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden ist". (mit dpa)

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