Zu Rinnsalen geschrumpfte Flüsse, zurückgehende Grundwasservorkommen und eine kaum prognostizierbare, stark erhöhte Nachfrage nach Leitungswasser: Der Sommer 2026 setzt die natürlichen Wasservorkommen und damit in der Folge auch die Wasserversorger unter erheblichen Druck.
Dazu kommen rechtliche Schranken. Um die lokalen Wasservorkommen zu schützen und ein Bewusstsein für deren Zustand zu erzeugen, setzt der Bundesgesetzgeber auf das Ortsnäheprinzip. Nach diesem ist der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken. Wer auf das Gewässer vor Ort angewiesen ist, geht sorgsamer mit diesem um, so der Grundgedanke.
Doch in Zeiten schwindender Ressourcen führt dies dazu, dass Gemeinden geradezu austrocknen. So wurde im bayerischen Böbrach bereits Trinkwasser per Laster geliefert, da die örtlichen Vorkommen für die Versorgung nicht mehr ausreichten. Auch wenn der Gesetzgeber für solche Situationen eine Fernwasserversorgung ausdrücklich erlaubt, ist diese nicht von heute auf morgen errichtet und in Betrieb genommen.
Wasserbehörden und Gemeinden: Wer wofür zuständig ist
Das heißt aber nicht, dass sich die Verantwortlichen ihrem Schicksal ergeben müssen oder gar dürfen. Um mit dem zur Verfügung stehenden Wasser nachhaltig umzugehen und für grundlegende Verwendungszwecke zu bewahren, gibt es rein tatsächlich zwei maßgebliche Anknüpfungspunkte: Zum einen können die Verantwortlichen dafür sorgen, dass möglichst wenig Wasser aus den Gewässern entnommen und so möglichst viel Wasser in der Natur gehalten wird.
Zum anderen kann verboten werden, für bestimmte Zwecke Wasser aus dem heimischen Wasserhahn zu entnehmen. Beide Varianten werden in der Praxis mit demselben Zweck verfolgt, knüpfen in rechtlicher Hinsicht aber an unterschiedlichen Zuständigkeiten und Regelungsinhalten an.
Verschiedene Nutzungsinteressen an einem Gewässer zu moderieren und in einen verträglichen Ausgleich zu bringen, ist Aufgabe der Wasserbehörden. Sie bewirtschaften die Gewässer. Wer Wasser entnehmen möchte, benötigt dazu in der Regel eine Gestattung. Nur Bagatellnutzungen sind gestattungsfrei – das Gesetz spricht vom Gemeingebrauch. Gestattungen zu erteilen oder den Gemeingebrauch zu beschränken, ist ebenso den Wasserbehörden vorbehalten. Anwendbar sind die Vorschriften des Wasserhaushaltsrechts.
Die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen, fällt dagegen in den Pflichtenkreis der Gemeinden. Es handelt sich um Daseinsvorsorge.
Wasserbehörden erlassen vorwiegend Allgemeinverfügungen
Die Versorger wollen das in der Natur befindliche Wasser genauso nutzen wie Landwirtschaft, Industrie und andere Interessenten. Diesen Konflikt aufzulösen, obliegt den Wasserbehörden. Daher besteht zwischen der öffentlichen Wasserversorgung und der Gewässerbewirtschaftung zwar ein enger Bezug, doch sind sie konzeptionell grundverschieden.
Diese Erkenntnis hat maßgebliche Folgen dafür, wer auf Grundlage welcher rechtlichen Vorschriften den Wasserverbrauch gegenüber der Bevölkerung einschränken darf. Die Wasserbehörden können verbieten, dass die Bevölkerung Wasser zu bestimmten Zwecken direkt aus den Gewässern entnimmt. Dazu können sie bereits erteilte Gestattungen mit nachträglichen Nebenbestimmungen versehen oder sogar vollständig widerrufen sowie den Gemeingebrauch beschränken.
In der Praxis erlassen die Wasserbehörden dazu vorwiegend Allgemeinverfügungen. Diese Handlungsform ist rechtlich jedoch dann umstritten, wenn mit ihr bereits existierende Gestattungen begrenzt werden sollen.
Wo Wasserbehörden an Grenzen stoßen
Wenn die Wasserbehörden dagegen der Bevölkerung verbieten wollen, Wasser aus den heimischen Wasserleitungen für bestimmte Zwecke zu verwenden, handeln sie außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgabe. Denn das betroffene Wasser ist dem Gewässer längst entnommen und damit Teil der öffentlichen Wasserversorgung. Diese zu regulieren, ist Aufgabe der jeweiligen Gemeinde. Nur sie kann entsprechende Verbote erlassen.
Grundlage hierfür ist mangels spezialgesetzlicher Vorschriften das allgemeine Gefahrenabwehrrecht. So haben mehrere hessische Gemeinden im Taunus bereits 2019 Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. Mit diesen haben sie bei einem festgestellten Wassernotstand zum Beispiel den Betrieb von Springbrunnen oder die private Wagenwäsche verboten. Die allgemeine kommunalrechtliche Ermächtigung zugunsten der Gemeinde, Satzungen für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, genügt hierfür nicht.
Wasserverteilung: Kaum rechtliche Leitplanken
Dieser rechtliche Status quo mag es aktuell ermöglichen, Wasserentnahmen zu regulieren. Es darf aber nicht übersehen werden, dass solche Verteilentscheidungen erhebliche Auswirkungen auf die Bevölkerung haben. Wasser ist nicht nur lebensnotwendig, sondern in vielen Bereichen unersetzbar. Bei der Frage, wie das Wasser zu verteilen ist, bestehen derzeit kaum rechtliche Leitplanken.
Bei der Gewässerbewirtschaftung hat jedenfalls die öffentliche Wasserversorgung größeres Gewicht gegenüber anderen Gewässerbenutzungen. Doch welche Wasserentnahmen aus den Wasserleitungen als prioritär einzustufen sind, ist gesetzlich nicht vorgegeben. In diesem wesentlichen Bereich macht allerdings die Verfassung Vorgaben. Die zuständige Behörde soll nicht komplett nach eigenem Ermessen entscheiden können, welche Nutzung Vorrang hat und welche nicht.
Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers, hinreichend bestimmte Anforderungen zu formulieren und die verantwortlichen Stellen damit in gewissem Umfang an die Hand zu nehmen. Dies ist bislang im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung nicht geschehen und sorgt in der Praxis für unnötige Unsicherheit. Es wäre daher zu wünschen, dass die aktuelle Dürre und die angespannte Versorgungslage die Länderparlamente dazu veranlasst, hier endlich gesetzgeberisch tätig zu werden.