Wo möglich, sollen Erdgasleitungen auf Wasserstoff umgestellt werden.

Wo möglich, sollen Erdgasleitungen auf Wasserstoff umgestellt werden.

Bild: © pixel-kraft/Adobestock

Das Bundeskabinett hat das Gaspaket beschlossen. Kern des Vorhabens ist, Vorgaben der EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktrichtlinie umzusetzen. Besondere Bedeutung hat das Gesetz vor allem für Gasnetzbetreiber. Unter anderem soll die Stilllegung von Gasnetzen künftig dem Rückbau vorgezogen werden. Eine Neuerung, die die Energiebranche begrüßt. "Es wäre volkswirtschaftlicher Unfug, dass stillgelegte Leitungen automatisch zurückgebaut werden müssen", schreibt etwa der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Weitere wichtige Punkte hier im Überblick:

1. Netzentwicklungspläne  

Sogenannten Netzentwicklungsplänen fällt im Gaspaket eine zentrale Rolle zu. Sie sind Grundlage für die Weiterentwicklung oder Stilllegung von Gasnetzen und müssen zunächst von Gasnetzbetreibern erarbeitet werden.

Für die Prüfung und Bestätigung der Netzentwicklungspläne ist die Bundesnetzagentur zuständig, wenn mehr als 200.000 Kunden an das jeweilige Netz angeschlossen sind. Für kleinere Netze liegt diese Kompetenz bei den Landesbehörden. Bei länderübergreifenden Netzen ist das Bundesland verantwortlich, in dem insgesamt die meisten betroffenen Kunden angeschlossen sind. 

Die Netzentwicklungspläne müssen sich laut Gaspaket auf einen Zeitraum von mindestens 10 und höchstens 15 Jahren erstrecken. Für Wasserstoffverteilnetze ist vorgeschrieben, dass die Pläne Maßnahmen zur Optimierung, Verstärkung und Ausbau der Netze enthalten.

Darüber hinaus müssen Angaben zu Inbetriebnahme, Kosten und Kapazitätsbedarf gemacht werden, inklusive des Bedarfs von schwer zu dekarbonisierenden Verbrauchern, etwa der Zement- und Kalkindustrie. Insofern technisch und rechtlich möglich, aber auch wirtschaftlich sinnvoll, hat die Umstellung von Erdgasleitungen auf Wasserstoff Priorität gegenüber Neubauten. 

In den Netzentwicklungsplänen der Gasverteilnetze sollen die Annahmen zu Erdgaseinspeisung beziehungsweise der Nachfrage inklusive Biomethan dargelegt werden. Außerdem erforderlich wird eine Auflistung der Infrastruktur, die weiterbetrieben, umgestellt oder dauerhaft außer Betrieb genommen werden soll. Im Falle einer Umstellung oder dauerhaften Stilllegung muss der Verteilnetzbetreiber Angaben machen, inwiefern zu diesem Zeitpunkt alternative Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

2. Fristen für Gasnetz-Trennung und Informationspflichten 

Nach der Vorlage der Netzentwicklungspläne sind Gasnetzbetreiber verpflichtet, die betroffenen Anschlussnehmer unverzüglich über die geplante Trennung des Gasnetzes zu informieren. Diese erste Mitteilung muss zehn Jahre vor dem geplanten Termin stattfinden. 

Wenn der Netzentwicklungsplan behördlich bestätigt wurde und damit der endgültige Termin zur Trennung des Netzes feststeht, beträgt die Frist zwischen Mitteilung und Trennungstermin wiederum fünf Jahre. Diese Frist soll verhindern, dass sich sehr lang andauernde Bestätigungsverfahren negativ auf die Verbraucher auswirken – zumal sich die Netzentwicklungspläne im Verfahren noch erheblich ändern könnten. 

Für die Netzbetreiber gelten darüber hinaus noch weitere Informationsfristen. Sie müssen die betroffenen Anschlussnehmer insgesamt noch vier weitere Male informieren: zunächst zwei Jahre vor dem geplanten Trennungstermin, noch mal sechs Monate vorher und wieder zwei Monate sowie zwei Wochen davor. Diese Benachrichtigung muss schriftlich erfolgen.

Unzulässig ist eine Trennung des Netzes dann, wenn zwei Jahre vor dem bekannt gegebenen Termin abzusehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt keine alternative Wärmeversorgung zur Verfügung stehen wird.

Der VKU kritisiert die Zehn-Jahres-Frist: "Fünf Jahre wären aus unserer Sicht ausreichend und würden allen Beteiligten Planungssicherheit geben", kommentiert er. Die Verkürzung der Frist in Einzelfällen, wo zum Beispiel der Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist, ist für den Verband daher ein wichtiger Ansatz. 

Dem Energiewirtschaftsverband BDEW sind die Informationspflichten zu einseitig verteilt. Der Gesetzentwurf übertrage den Netzbetreibern "die alleinige Verantwortung für die Information und die Verantwortung für die Entwicklungen der Gastransformation". Das sei Aufgabe der Politik und aller Marktbeteiligten.

3. Gaslieferverträge 

Hier ist der Regierungsentwurf differenzierter als der Ministeriumsentwurf. Grundsätzlich dürfen Gashändler keine Lieferverträge mit deutschen Abnehmern mehr schließen, die eine Laufzeit über Ende 2049 hinaus haben. Diese Bestimmung gilt übrigens nicht für bereits bestehende Lieferverträge. 

Für Endverbraucher wie Haushalte ist schon früher Schluss. Mit ihnen dürfen keine Verträge geschlossen oder verlängert werden, deren Laufzeit den 31. Dezember 2044 überschreitet. Ausgenommen ist übrigens Gas, bei dem die Abscheidung sowie dauerhafte Speicherung oder Nutzung des Kohlendioxids sichergestellt ist. 

4. Weiterer Zeitplan 

Ziel der Bundesregierung ist es, das Gesetz noch vor der Sommerpause final zu verabschieden. Deshalb wird es als "besonders eilbedürftig" eingestuft. 

Der Bundestag soll sich noch im April in erster Lesung mit dem Vorhaben befassen. Am 8. Mai ist dann der Bundesrat an der Reihe. 

Anfang Juni soll der Bundestag das Gesetz verabschieden, sodass der Bundesrat in seiner Juli-Sitzung abschließend beraten kann.  

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