Der Bundestag hat das Gesetz zu „Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ verabschiedet. Es enthält auch eine wichtige Entscheidung zum §14 a des Energiewirtschaftsgesetz: Der Bundesnetzagentur (BNetzA) wird dabei die Kompetenz übertragen, die Regelungen zum Steuern von Verbrauchern auszugestalten.
Stimmen zum Beschluss
„Ich bin erleichtert, dass die Reform des §14 a nun auf den Weg gebracht wird“, betont Peter Heuell, Geschäftsführer von EMH Metering. „Jetzt kann die BNetzA die Regelungen rund um das Steuern von Verbrauchern umsetzen – und zwar unabhängig von politischen Vorgaben, so wie es der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefordert hat.“ Der EuGH hatte am 2. September 2021 bemängelt, dass die deutsche BNetzA nicht unabhängig genug sei.
Heuell ergänzt: „Das heute verabschiedete Gesetz ist ein wichtiger Schritt für die Energie-, Wärme- und Mobilitätswende. Denn nur wenn der Netzbetreiber den Verbrauch von Wärmepumpen und Elektroautos auf Grundlage eines regulatorischen Rahmens steuern kann, sind die Stromnetze sicher. Das heute verabschiedete Gesetz schafft zwar noch keine §14a-Regelung, aber ich bin hoffnungsvoll, dass die BNetzA ihrer Verantwortung nachkommt und eine solche bald ausgestaltet.“
Hintergrund
Seit dem Scheitern des Steuerbaren-Verbrauchs-Einrichtungen-Gesetz im vorigen Jahr lag die Reform des §14 a auf Eis. Nun hat man eine Lösung gefunden, die die Bundesnetzagentur stärkt: Die BNetzA könne aufgrund des neuen Paragrafen „bundeseinheitliche Regelungen“ treffen, die es den Netzbetreibern ermöglichen, Vereinbarungen mit den sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ zu treffen, wenn im Gegenzug die Netzentgelte reduziert werden.
Dabei können „Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse)“ geschlossen werden. Damit ist auch der Weg geebnet zur Steuerung von Netz-Anschlusspunkten. Das ist wichtig, damit die Energieflüsse im privaten Haushalt und Gebäude so organisiert werden können, dass überschüssige elektrische Energie im Sinne des Kunden möglichst nutzbringend eingesetzt werden kann.
Auch der Einsatz des intelligenten Messsystems als zentrale Steuerungseinheit wird in dem neuen §14 a erneut unterstrichen. Im Gesetzestext heißt es: Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen.
Heuell betont: „Das Smart Meter Gateway legt die sichere Grundlage für das Steuern von Verbrauchern. Im Smart Home sorgt das intelligente Messsystem gemeinsam mit Energiemanagementsystemen künftig dafür, dass auch die Wünsche der Kunden – etwa nach flexiblen Ladezeiten für das E-Auto – umgesetzt werden.“
Wirtschaftliche Anreize nutzen
Frank Hirschi, Senior Consultant bei der Horizonte-Group zieht ebenfalls ein positives Fazit: "Die lang erwartete Neuregelung des § 14a EnWG nimmt Formen an und scheint den Smart-Meter-Rollout zu stärken. Nach dem Hickhack um den Referentenentwurf zum Steuerbare-Verbrauchseinrichtungen-Gesetz (ZfK berichtete) und der Rücknahme der Allgemeinverfügung (ZfK berichtete) zeigt der neue Entwurf der Ampel auf, dass Dringlichkeit bei der Digitalisierung der Energiewende, und insbesondere der Stromnetze, weiter geboten ist."
Allerdings, darauf verweist Hirschi: "Zu beachten ist , dass die Entwurfsfassung lediglich Vorschläge enthält, die dann durch die Bundesnetzagentur final ausgestaltet werden sollen. Im Kern sollen dabei vor allem wirtschaftliche Anreize genutzt werden, um die „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ für die netzorientierte Steuerung einbeziehen zu können." Die starke Rolle werde der BNetzA zugeschrieben, so der Fachmann.
Pragmatische und effiziente Anwendung gefordert
Der Verband BDEW hatte sich nach eigenen Angaben dafür eingesetzt, um den wichtigen Integrationsbaustein der Steuerbarkeit nicht an Detailfragen scheitern zu lassen. "Jetzt wird es auf die Ausgestaltung des Instruments ankommen, die eine bedarfsgerechte, pragmatische und effiziente Anwendung ermöglichen muss", sagte dazu Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung.
Sollwertvorgaben am Netzanschlusspunkt
Auch PPC-Vorstandsvorsitzender Ingo Schönberg begrüßt das Ende der Hängepartie zum §14a EnWG und die Ermächtigung der BNetzA: "Endlich! Ich bin sehr zuversichtlich, dass die BNetzA nun zeitnah Lösungen mit der Branche angeht und so die Weichen zum Steuern über das iMSys ab 2023 stellt. Hervorzuheben im Gesetzestext sind zum einen die erneute Klarstellung, dass das SMGW als Sicherheitsanker für das Steuern wirkt und das erstmals das Konzept einer Sollwertvorgabe am Netzanschlusspunkt angeführt wird".
Erläuternd ergänzt Ingo Schönberg, "Das Zukunftsbild „Steuern 2030“ basiert auf einem Sollwert-Konzept am Strom-Netzanschlusspunkt (NAP). Der Verteilnetzbetreiber gibt Sollwerte für Bezug und Einspeisung am NAP vor, damit der Endkunde den sicheren Netzbetrieb aktiv unterstützen und gleichzeitig hohe Freiheitsgrade innerhalb der Grenzen nutzen kann. Die Verantwortungsübergabe am NAP vom Netzbetreiber an den Endkunden bzw. den Betreiber von Liegenschaften ist hierbei das prägende Element, das die Steuerung von Einzelanlagen des Endkunden durch den Netzbetreiber ersetzt." (sg)



