"Wenn nur öffentliche bzw. kommunale Unternehmen ihre Daten zur Nutzung veröffentlichen müssen, werden sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen strukturell benachteiligt", mahnt der VKU

"Wenn nur öffentliche bzw. kommunale Unternehmen ihre Daten zur Nutzung veröffentlichen müssen, werden sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen strukturell benachteiligt", mahnt der VKU

Bild: © Sikov/AdobeStock

Der ZfK liegt der Entwurf des sogenannten Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) vor. Ziel ist es, den Rollout zu beschleunigen, Verfahren zu entbürokratisieren und die Rechtssicherheit zu stärken.

Gleichzeitig sollen Kosten zukunftsfest und gerechter verteilt, Markt und Wettbewerb angereizt, Kompetenzen zielgerichtet gebündelt und die Nachhaltigkeit gestärkt werden, heißt es.

Insgesamt sechs Hauptpunkte listet der Entwurf dabei auf:

Fester Fahrplan

Im neu gefassten § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes wird ein gesetzlicher Rollout-Fahrplan mit verbindlichen Zielen und Zeitrahmen verankert; das Erfordernis der Marktanalyse und Markterklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entfällt. So rücke das konkrete Rollout-Ziel zur Unterstützung der Energiewende in den Vordergrund, heißt es dort.

Die Rolloutfristen orientieren sich vorrangig am Zieljahr 2030. Bis dahin soll die erforderliche digitale Infrastruktur für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem bereit stehen.

Ebenso soll mit diesem Gesetz die Drei-Hersteller-Regel, welche bisher für jede Entwicklungsstufe die Zertifizierung von drei voneinander unabhängigen Herstellern erforderte, entfallen. Damit soll das Tempo künftig vom innovativsten Hersteller bestimmt werden. Ein Warten auf den technischen Gleichstand von mindestens drei Herstellern entfällt laut dem Entwurf.

Agiler Rollout

Mit dem sogenannten „agilen Rollout" soll der flächendeckende Einsatz mit den bereits zertifizierten Geräten für die meisten Einbaufällen starten – sprich verbrauchsseitig bis Jahresstromverbrauch von 20.000 Kilowattstunden, erzeugungsseitig bis 25 Kilowatt installierter Leistung.

Aufwendige Funktionen wie das Steuern und Schalten können im Zuge des  Rolloutmanagements nach einer „Warmlaufphase“ über Anwendungsupdates auf den Smart-Meter-Gateways im Zusammenspiel mit den Backendsystemen nach und nach freigeschaltet bzw. bereitgestellt werden, so das Papier.

Gerechtere Kostenverteilung; aber dafür erweiterte Datenkommunikation für Netzbetreiber

Die direkten Kosten (Messentgelte) für Verbraucher und Kleinanlagenbetreiber werden durch eine Deckelung der Kosten für ein intelligentes Messsystem auf 20 EUR/Jahr – entspricht der heutigen Preisobergrenze für die moderne Messeinrichtung – deutlich gesenkt. Die Netzbetreiber sollen dafür stärker an der Kostentragung beteiligt werden.

Denn laut Entwurf profitieren sie in besonderer Weise vom Rollout der intelligenten Messsysteme: Die Systemstabilität im künftigen Energiesystem hänge maßgeblich von einer flächendeckenden Beobachtbarkeit und Steuerbarkeit der fluktuierenden Erzeuger und Verbraucher in den Verteilernetzen ab. Dazu wird die Datenkommunikation unter Einhaltung des Datenschutzes erweitert.

Alle Smart Meter, die den besonderen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügen (intelligente Messsysteme), werden künftig viertelstundenscharf bilanziert.

Netzbetreiber sollen zusätzlich standardmäßig Netzzustandsdaten erhalten, um den stark gestiegenen Anforderungen an Netzbetrieb und Netzplanung zu genügen. Etwa mit datengestützter Netzplanung, automatisierten Netzführungskonzepten, datengestützter viertelstündiger Bilanzkreisbewirtschaftung.

Beschleunigte Einführung dynamischer Stromtarife

Dynamische Stromtarife sollen Letzverbrauchern helfen, ihren Strombezug in kostengünstigere Zeiten mit hoher Erzeugung erneuerbarer Energien zu verlagern. Mit de intelligenten Messsysteme als technische Basis und der vorhin erwähnten Überführung in eine viertelstündige Bilanzierung, können dynamische Tarife und Rollout sich gegenseitig beschleunigen. Der Entwurf enthält deshalb folgenden Maßnahmen-Zweiklang:

  • Abschaffung der De-Minimis-Schwelle ab 2026: Aktuell müssen lediglich Lieferanten, die mehr als 100.000 Letztverbraucher beliefern, ihren Kunden mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Stromtarif anbieten. Bis 2025 wird diese Schwelle auf 50.000 Letztverbraucher gesenkt. Der Entwurf erweitert diesen Ansatz des aktuellen Rechtsrahmens und verpflichtet ab 2026 sämtliche Lieferanten zum Angebot solcher Tarife. Damit wird ein klarer und realistischer Zeitplan aufgestellt, bis zu dem die Branche die notwendigen Vorbereitungen abzuschließen hat.
  • Mit dem vorgesehenen agilen sofortigen Rolloutbeginn wolle man die Weichen stellen, dass die Energiewirtschaft solche Tarife auch tatsächlich umsetzen kann. Das betreffe nicht nur den Einbau der Hardware, sondern auch die bessere Datengrundlage, etwa die Viertelstundenbilanzierung sowie netzseitig die verbesserte Netzzustandsüberwachung.

Ansatz 1:n-Metering wird gestärkt

Zudem wird die Möglichkeit gestärkt, das Smart-Meter-Gateway als Infrastruktur im Grundsatz am Netzanschlusspunkt einzubauen. Über geeignete Schnittstellen können mehrere Verbraucher/ Ladeeinrichtungen über das Smart-Meter-Gateway gebündelt werden und selbständig am Markt agieren. Gleichzeitig soll so die Nachhaltigkeit gestärkt werden, weil weniger Geräte verbaut werden müssen (sog. 1:n-Metering).

Vereinfachte sichere Lieferkette

Um die Rolle des Smart-Meter-Gateways als sicherer Kommunikationsplattform für die Energiewende zu stärken und gleichzeitig die Standardisierung zu vereinfachen, soll sich Standardisierung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik auf das Smart-Meter-Gateway fokussieren. Gesonderte Standards für Steuereinheiten, Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen oder für energiewirtschaftliche Prozesse sollen dagegen vorrangig Aufgabe der Wirtschaft sein.

Weiter wolle man die sichere Lieferkette vereinfachen, deren Vorgaben derzeit den Rollout unnötig erschweren. So wolle man einen massengeschäftstauglicher Postversand bei der sicheren Lieferkette zulassen und eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit festschreiben. Auf diese Weise wird der Rollout einfacher und wirtschaftlicher, gerade auch für bundesweite Geschäftsmodelle.

Ausfall grundzuständiger Messstellenbetreiber

Sollte der grundzuständige Messstellenbetreiber ausfallen, müsse der Messstellenbetreiber mit den meisten intelligenten Messsystemen in absoluten Zahlen den Messstellenbetrieb für alle Messysteme zunächst mit Notfallmaßnahmen sicherstellen. Man spricht dann vom sogenannten Auffangmessstellenbetreiber,  heißt es in dem Papier.

Acht Wochen nach Übernahme des Notbetriebs gehe die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten dann entschädigungslos auf den Auffangmessstellenbetreiber über.

Weniger Kompetenzen fürs BSI und mehr fürs BMWK

Mit einem neuen § 78 im Messstellenbetriebsgesetz soll außerdem die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit dem Messstellenbetriebsgesetz auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) übertragen werden.

Bisher trägt das BMWK zwar die politische Verantwortung, hatte aber bisher keine Steuerungsmöglichkeiten, um ein einheitliches, effizientes und an der Energiewende ausgerichtetes Projektmanagement beim BSI sicherzustellen. Der Entwurf holt daher die erforderlichen spezialgesetzlichen Regelungen zur themenbezogenen Fach- und Rechtsaufsicht als Ergänzungen im Messstellenbetriebsgesetz nach. Vorgesehen ist es, den Entwurf bis zum 7. Dezember zu verabschieden. (sg)

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