Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) und Batterieenergiespeichersysteme (BESS) sind in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst worden. Gleichwohl bleibt die Rechtslage durch das Zusammenwirken bundesrechtlicher Vorgaben des Bauplanungsrechts und landesrechtlicher Bestimmungen des Bauordnungsrechts komplex und teilweise uneinheitlich. Der folgende Beitrag stellt die derzeitige Privilegierung im Außenbereich dar, zeichnet die jüngsten Änderungen im Baugesetzbuch nach und beleuchtet die Unterschiede in den Landesbauordnungen.

Die bauplanungsrechtliche Privilegierung von FFPVA und BESS im Außenbereich erfolgt maßgeblich durch § 35 BauGB und ist insbesondere in Bezug auf BESS durch jüngere, teils widersprüchliche gesetzgeberische Eingriffe geprägt. Während Freiflächen-PV-Anlagen bereits seit Längerem ausdrücklich erfasst sind, war die Rechtslage für Batteriespeicher bis vor Kurzem von Auslegungsfragen und divergierender Verwaltungspraxis geprägt.

Gesetzgeberische Unentschlossenheit bei BESS


Bauplanungsrechtlich privilegieren § 35 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BauGB bestimmte FFPVA im Außenbereich. Nr. 8 knüpft an Gebäude beziehungsweise an FFPVA im 200-Meter-Streifen entlang von Autobahnen und Schienen an. Die Privilegierung in Nr. 9 betrifft sogenannte Agri-PV-Anlagen.

BESS waren im Außenbereich bisher nicht ausdrücklich privilegiert. Außerhalb von Bebauungsplänen war die Rechtspraxis uneinheitlich. Zwar wurde vielfach vertreten, dass BESS als ortsgebundene Anlage der öffentlichen Stromversorgung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert errichtet werden können. Die Frage nach der Ortsgebundenheit blieb umstritten.

Um diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, beschloss der Bundestag am 13. November 2025 zunächst eine weitreichende Neuregelung. Vorgesehen war eine eigenständige Privilegierung für Batteriespeicher ab einer Speicherkapazität von mindestens einer Megawattstunde. Dies hätte eine fast unbeschränkte Zulässigkeit im Außenbereich eröffnet.

Nach deutlicher Kritik wurde die Regelung bereits am 4. Dezember 2025 wieder eingeschränkt. Zulässig sind nun nur Co-Location-Speicher und Stand-Alone-Speicher in einem 200-Meter-Radius um Umspannwerke beziehungsweise Kraftwerke bei Einhaltung gewisser Flächenbegrenzungen.

Neue Regelungen – und neue Kritik

§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB privilegiert BESS im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit vorhandenen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien. Der räumliche Zusammenhang ist bei Errichtung auf angrenzenden Grundstücken gegeben; funktional muss der Speicher die EE-Anlage sinnvoll ergänzen.

§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB privilegiert zusätzlich BESS ab 4 MW, wenn sie höchstens 200 Meter von Umspannanlagen beziehungsweiese Kraftwerken ab 50 MW Nennleistung entfernt sind. Die Fläche darf 0,5% der Gemeindefläche und 50.000 m² nicht überschreiten.

Die Privilegierung von Co-Location-Speichern ist zu begrüßen. Die Anforderungen an Stand-Alone-Speicher sind zu streng. Der 200-Meter-Radius und die Flächenbegrenzung schränken die verfügbaren Flächen erheblich ein und werden zu einem intensiven Wettbewerb um die besten Standorte führen. Es bleibt offen, wie die Entfernung oder die Flächenmaßstäbe bei gemeindeübergreifenden Standorten zu bestimmen sind.

Bauordnungsrechtliche Lage in ausgewählten Bundesländern

Für das Bauordnungsrecht sind in Deutschland die Bundesländer zuständig. Die Landesbauordnungen weisen deutliche Unterschiede für FFPVA und BESS auf. FFPVA sind häufig verfahrensfrei, BESS hingegen unterliegen regelmäßig strengen Anforderungen. Nachfolgend werden überblicksartig die länderspezifischen Regelungen für einige Beispielländer aufgezeigt.

In Bayern sind FFPVA verfahrensfrei, wenn sie entweder nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegiert sind oder eine Höhe von 3 m sowie eine Länge von 9 m nicht überschreiten, Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 BayBO. BESS sind in Bayern nicht privilegiert. Zwar sind Anlagen der öffentlichen Versorgung verfahrensfrei, Art. 57 Abs. 1 Nr. 4c BayBO. Die erforderliche Ortsgebundenheit ist bei BESS, die dem Stromhandel dienen, nach Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr nicht gegeben.

Die Landesbauordnung in Baden-Württemberg enthält für FFPVA eine weitgehende Verfahrensfreiheit, § 50 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Nr. 3 lit. c. Für verfahrensfreie Vorhaben eröffnet sie die Möglichkeit eines Bauvorbescheids, §§ 50 Abs. 5 Satz 2, 57 LBO BW. Die Verfahrensfreiheit erstreckt sich nicht auf BESS. Diese sind nur unter engen Voraussetzungen verfahrensfrei (max. 20 m² und 3 m Höhe bzw. max. 30 m² und 5 m Höhe ohne menschlichen Zugang).

In Brandenburg bestehen für FFPVA weder Verfahrens- noch Genehmigungsfreistellungen. Genehmigungsfrei sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 BbgBO lediglich Anlagen in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängige PV-Anlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m. FFPVA fallen nicht unter die Genehmigungsfreistellung. Auch BESS werden in Brandenburg nicht privilegiert.

Seit dem 1. Juli 2025 sind in Niedersachsen PV-Anlagen verfahrensfrei, wenn sie im Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung errichtet werden, die ausdrücklich Regelungen über Zulässigkeit, Standort und Größe enthält. Im Außenbereich bleibt es bei der Genehmigungspflicht. Für BESS gilt das nicht.

In Thüringen sind nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ThürBO PV-Anlagen verfahrensfrei, sofern sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden, der Zulässigkeit, Standort und Größe festsetzt. Für privilegierte FFPVA besteht die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung nach § 64 ThürBO. BESS werden von der ThürBO nicht gesondert behandelt. Eine Genehmigungsfreistellung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b ThürBO für BESS ist denkbar, wenn die Errichtung den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht.

Ausblick

Zusammenfassend zeigt sich, dass die rechtliche Behandlung von Freiflächenphotovoltaikanlagen und Batteriespeichern trotz der jüngsten Reformen weiterhin uneinheitlich ist. Während für Freiflächenanlagen in vielen Ländern Erleichterungen bestehen, unterliegen Batteriespeicher häufig strengeren Anforderungen. Die kurzfristigen Änderungen auf Bundesebene und die erheblichen Unterschiede im Landesrecht erschweren die Praxis. Eine weitere gesetzgeberische Präzisierung erscheint so absehbar.

Friedrich Gebert, Bernhard Gröhe und Luise Schüling sind Rechtsanwälte bei ARQIS im Bereich Regulatory und beraten unter anderem zu Fragen im Öffentlichen Wirtschaftsrecht, insbesondere im Energie- und Umweltrecht.

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