Redispatch-Experten bei der Cronos-Unternehmensberatung: Berater Thomas Siebert (links) und Senior-Berater Max Mattick

Redispatch-Experten bei der Cronos-Unternehmensberatung: Berater Thomas Siebert (links) und Senior-Berater Max Mattick

Bild: © Cronos

Welche Änderungen wird es mit der Übergangslösung allgemein geben?
Thomas Siebert, Berater bei Cronos: Die veröffentliche Übergangslösung, soll den gesicherten Einstieg in Redispatch 2.0 zum 1. Oktober ermöglichen. Diese Übergangslösung gilt ab dem 1. Oktober und bis zum 28. Februar 2022 sowie für einen Parallelbetrieb im Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2022. Ab dem 1. Juni 2022 ist demzufolge nur noch das Zielmodell anwendbar. Bezüglich des Einführungsszenarios werden die Zielprozesse seitens des BDEW noch aktualisiert und bis zum 31. Oktober veröffentlicht. Die wesentliche Änderung besagt, dass der bilanzielle Ausgleich für Maßnahmen vorübergehend und pauschal in Höhe von 0 MWh erfolgt. Ferner wird geregelt, wie finanzielle Kompensationen zu gestalten sind und welche Prozesse vom Interimsmodell betroffen sind. So entfällt beispielsweise die Übermittlung gewisser Zeitreihen ebenso wie die verpflichtende Verwendung initialer Stammdaten, sodass die Anforderungen im Interimsmodell gegenüber dem Zielmodell abgeschwächt wurden.

Was bedeutet die Übergangslösung IT-technisch für Verteilnetzbetreiber? Was ändert sich hier, was bleibt gleich?
Max Mattick, Senior-Berater bei Cronos: Grundsätzlich wird hier nichts an den entwickelten Prozessen geändert. Es sind weiterhin alle Anlagen betroffen, die ohnehin im Kontext von Redispatch 2.0 betroffen waren. Ebenso erfolgt die Bilanzkreisbewirtschaftung weiterhin durch Bilanzkreisverantwortliche. Jedoch erfolgt der bilanzielle Ausgleich für Maßnahmen – wie oben bereits beschrieben – vorübergehend und pauschal in Höhe von 0 MWh, wobei keine Auswirkungen auf gesetzliche Ansprüche entstehen.

Konkret bedeutet dies: Bilanzkreisverantwortliche erhalten vom Anschlussnetzbetreiber einen Aufwandsersatz in Form einer finanziellen Kompensation für den nicht erfolgten bilanziellen Ausgleich. Genau so bleiben die Ansprüche der Bilanzkreisverantwortlichen und der beteiligten Netzbetreiber auf bilanziellen Ausgleich wie auch die Ansprüche zwischen ANB und Anlagenbetreiber sowie Bilanzkreisverantwortlichen und Netzbetreiber auf finanziellen Ausgleich bestehen. Bei der finanziellen Kompensation der Bilanzkreisverantwortlichen ist sowohl das Verhältnis zum Anschlussnetzbetreiber als auch die Abrechnungsvariante und ein zu bestimmender Mischpreis zu beachten.

Auch sind zum Teil die Prozesse betroffen, welche sich auf die Bereitstellung benötigter Informationen beziehen: Die Aktivierung, Bildung und der Versand abrechnungsrelevanter Ausfallarbeitsüberführungszeitreihen durch den Anschlussnetzbetreiber sowie die Übermittlung der täglichen Ausfallarbeit an den Übertragungsnetzbetreiber entfallen für den Zeitraum des Übergangszenarios ebenso wie der flächendeckende Vorabinformationsaustausch zu den durchgeführten Maßnahmen an den Lieferanten. Ein weiterer wesentlicher Punkt des Interimsmodells betrifft den Umgang mit fehlenden initialen Stammdaten: Für den Fall, dass die initialen Stammdaten noch nicht bekannt sind oder noch nicht verarbeitet werden können, genügt bis zum 31. März 2022 die Übermittlung der angereicherten Stammdaten. Die Übermittlung der initialen Stammdaten wird erst ab dem 1. April 2022 verpflichtend. Ebenso wurde der konkrete Use-Case „Durchführung des Abrechnungsprozesses zwischen Anschlussnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichen“ aktualisiert veröffentlicht.

Wird die Übergangslösung IT-technisch gesehen einen zusätzlichen finanziellen Aufwand bedeuten?
Mattick: Nein, aus den schon genannten Gründen sehen wir keinen zusätzlichen finanziellen Aufwand für die Anwendung der Übergangslösung.

Und wie reagiert Ihr Unternehmen auf den Redispatch 2.0?
Siebert: Wir gehen proaktiv auf unsere Kunden zu und diskutieren die vorgestellte Interimslösung. Wichtig ist hierbei, gemeinsam mit unseren Kunden ein Verständnis zu entwickeln und mit Bedacht und mit Augenmaß auf die neue Realität der Interimslösung reagieren zu können.

Die Fragen stellte Stephanie Gust

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