In den Netzgebieten von rund 99 Prozent der deutschen Netzbetreiber erfolgt der bilanzielle Ausgleich von Redispatch-2.0-Maßnahmen weiterhin durch den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) des Lieferanten und nicht durch den anfordernden Netzbetreiber.

In den Netzgebieten von rund 99 Prozent der deutschen Netzbetreiber erfolgt der bilanzielle Ausgleich von Redispatch-2.0-Maßnahmen weiterhin durch den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) des Lieferanten und nicht durch den anfordernden Netzbetreiber.

Bild: © kosssmosss/AdobeStock

Energy Sharing setzt Anreize für netzdienliches Verhalten, wenn sich auch kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und reine Verbraucher ohne PV-Anlage beteiligen können. Die Netzentlastung fällt großer aus, wenn Energy Sharing mit zeitvariablen Netzentgelten verbunden wird, die sich an lokaler Erzeugung und lokalem Verbrauch in der Region ausrichten. Das sind Erkenntnise einer Studie der Forschungsstelle für Energiewirtschaft (FfE). Beauftragt hat sie Ökostromanbieter EWS Elektrizitätswerke Schönau.

Energy Sharing mit Pooling ermöglicht demnach eine effizientere Verteilung des regionalen Stromüberschusses und einen höheren Eigenverbrauch in der Energy Sharing Community. Insbesondere für Netzdienlichkeit sei es entscheidend, dass sich ausreichend Teilnehmende aus der Region beteiligten, so die Studienautoren.

Intelligente Steuerung

Weiterhin nehme die Marktdienlichkeit von Energy Sharing zu, wenn das Modell mit einem dynamischen Reststromtarif kombiniert werde, ohne dabei die Netzdienlichkeit zu beeinträchtigen. Damit Energiegemeinschaften Flexibilität bündeln und für netz-, system- und marktdienliche Zwecke bereitstellen können, ist eine ausreichende intelligente Steuerung erforderlich.

Energy Sharing mit Bürgerwindparks kann zudem die Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher senken. Um die Wirtschaftlichkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher zu sichern, seien allerdings Anreize wie Senkung der Netzentgelte und Stromsteuer oder ein Energy-Sharing-Bonus notwendig, so die Studienautoren weiter.

Reduktion bei Netzentgelten

Wichtig erscheint den Autoren auch, einen stärkeren lokalen Bezug mit einer Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG anzureizen. Zusätzlich sollte es eine Netzentgeltreduktion wie bei KWK-Bestandsanlagen geben.

Prosumer sollten zudem vollständig von Lieferantenpflichten befreit werden. Die Installation von RLM-Zählern sollte nicht länger vorgegeben werden. Sonst drohe die Unwirtschaftlichkeit des Konzepts.

Kritik an Entwurf

Energy Sharing beschreibt die koordinierte Nutzung und Erzeugung von Strom, unabhängig von etablierten Marktrollen und bei Einbeziehung des öffentlichen Netzes. Das Konzept soll Akzeptanz und Teilhabe an der Energiewende steigern. Ein Entwurf des Wirtschaftsministeriums war wegen komplizierter Einzelregelungen allerdings in der Branche auf Kritik gestoßen.

Mitte des Jahres hatte das Bundeswirtschaftsministerium eine Novelle des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) vorgelegt. In dem Entwurf waren auch erstmals Eckpunkte zur gesetzlichen Verankerung des Energy Sharings enthalten. Nach dem Ampelbruch fehlt jedoch die politische Mehrheit für das Vorhaben. Von einer Verabschiedung unter der nächsten Bundesregierung ist allerdings auszugehen, denn das EU-Recht fordert nationale Regelungen zum Energy Sharing ein.

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