Remondis betreibt unter anderem Abfallsortieranlagen, hier in Düsseldorf.

Remondis betreibt unter anderem Abfallsortieranlagen, hier in Düsseldorf.

Bild: © Wolf von Dewitz/dpa

Von Elwine Happ-Frank

Das Bundeskartellamt hat eine weitreichende Entscheidung getroffen, die das Wettbewerbsgefüge auf den regionalen Entsorgungsmärkten nachhaltig beeinflussen könnte. Die Bonner Behörde verpflichtet die Rethmann-Gruppe, zu der das bundesweit führende Entsorgungsunternehmen Remondis gehört, für die Dauer von drei Jahren künftige Zusammenschlüsse bereits vor deren Vollzug anzumelden – und zwar auch dann, wenn diese die üblichen gesetzlichen Umsatzschwellen nicht erreichen. Für Stadtwerke und kommunale Entsorgungsunternehmen, die täglich im Wettbewerb mit Remondis stehen, könnte diese Entscheidung neue Spielräume eröffnen.

Die Anmeldepflicht umfasst konkret Zusammenschlüsse im Bereich der Erfassung nicht-gefährlicher Haushaltsabfälle, also das Einsammeln von Rest-, Bio- und Sperrmüll sowie Papier, Pappe und Kartonagen, gemischten Verpackungen und Glas. Hinzu kommen Zusammenschlüsse im Bereich der Aufbereitung von Hohlglas in entsprechenden Aufbereitungsanlagen. Ausgenommen sind lediglich Bagatellfälle, wobei die Umsatzerlöse des Zielunternehmens mindestens 100.000 Euro betragen müssen, damit die Anmeldepflicht greift.

Mit dieser Verfügung wendet das Bundeskartellamt erstmals eine Regelung an, die im Jahr 2021 eingeführt und Ende 2023 nochmals angepasst wurde. Sie ermöglicht es der Wettbewerbsbehörde, Unternehmen zur Anmeldung auch solcher Zusammenschlüsse zu verpflichten, die normalerweise nicht der Anmeldepflicht unterliegen und damit einer Überprüfung hinsichtlich ihrer wettbewerblichen Auswirkungen entzogen wären. 

"Die allgemeinen gesetzlichen Umsatzschwellen für eine Anmeldepflicht von Zusammenschlüssen können dazu führen, dass die Übernahme kleinerer Unternehmen einer wettbewerblichen Überprüfung entzogen ist", begründet Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, den Schritt. "Auf den regional abzugrenzenden Entsorgungsmärkten kommt häufig kleineren Unternehmen mit geringeren Gesamtumsätzen dennoch eine wichtige Rolle für den Wettbewerb vor Ort zu."

Warum gerade jetzt und warum Rethmann?

Der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt unterliegen Zusammenschlüsse normalerweise erst ab einer bestimmten wirtschaftlichen Größenordnung. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen definiert diese mit Hilfe von Mindestumsätzen. Nach mehrmaliger Erhöhung dieser Schwellen ist gerade die Übernahme kleinerer Unternehmen nicht mehr anmeldepflichtig, da diese in vielen Fällen den Mindestumsatz von 17,5 Millionen Euro nicht erwirtschaften. 

Für regional tätige Entsorgungsunternehmen oder kommunale Betriebe, die oft deutlich unter dieser Schwelle operieren, bedeutete dies faktisch: Ihre Übernahme durch große Konzerne konnte ohne kartellrechtliche Prüfung erfolgen.

Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund die Möglichkeit geschaffen, Unternehmen zur Anmeldung auch solcher Übernahmen zu verpflichten (§ 32f GWB). Wichtigste Voraussetzung für eine solche zunächst für drei Jahre geltende Verpflichtung ist, dass das Bundeskartellamt zuvor eine Sektoruntersuchung durchgeführt hat und feststellt, dass objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch künftige Zusammenschlüsse unter Beteiligung des verpflichteten Unternehmens der wirksame Wettbewerb im Inland erheblich behindert werden könnte.

Genau diese Voraussetzungen sieht die Behörde bei der Rethmann-Gruppe als erfüllt an. Die Grundlage dafür liefert die Ende 2023 abgeschlossene Sektoruntersuchung "Erfassung von Siedlungsabfällen/Aufbereitung von Hohlglas". 

Mundt erklärt: "Unsere Feststellung, dass auch der Erwerb relativ kleiner Wettbewerber durch die Rethmann-Gruppe im Einzelfall möglicherweise wettbewerbsschädlich sein könnte, stützt sich insbesondere auf die Ergebnisse unserer Ende 2023 abgeschlossenen Sektoruntersuchung. Insbesondere bei der Erfassung von nicht-gefährlichen Siedlungsabfällen und der Aufbereitung von Altglas ist die Rethmann-Gruppe sowohl bundesweit als auch in mehreren Bundesländern Marktführer mit beachtlichen Marktanteilen und großem Abstand zu konkurrierenden Unternehmen."

Marktstruktur und Wettbewerbsrisiken

Die Untersuchung zeigte ein klares Bild: Die Unternehmen der Rethmann-Gruppe verfügen aufgrund ihrer nahezu flächendeckenden Marktpräsenz in Deutschland über einen starken Zugang zu regionalen Absatz- und Beschaffungsmärkten. Hinzu kommt eine ausgeprägte Finanzkraft, die es dem Konzern ermöglicht, auch wirtschaftlich schwierige Akquisitionen zu stemmen oder Wettbewerber durch eine entsprechende Preisgestaltung unter Druck zu setzen.

Die betroffenen Märkte sind zudem durch hohe Zutrittshürden gekennzeichnet. Wer neu in den Markt eintreten will, benötigt nicht nur erhebliche Investitionen in Fahrzeuge und Infrastruktur, sondern muss auch komplexe logistische Strukturen aufbauen und langwierige Genehmigungsverfahren durchlaufen. 

Parallel dazu ist eine kontinuierliche Konsolidierung der Märkte zu beobachten – gerade auch durch die Übernahmeaktivitäten der Rethmann-Gruppe selbst. Im Bereich der Erfassung von Siedlungsabfällen ist zudem die Zahl der Bieter, die sich an Ausschreibungen der Kommunen oder dualen Systeme beteiligen, kontinuierlich zurückgegangen.

Für Stadtwerke und kommunale Aufgabenträger ist diese Entwicklung besonders relevant: Weniger Bieter bedeuten weniger Wettbewerb bei Ausschreibungen, was letztlich zu höheren Preisen und geringerer Innovationskraft führen kann. Durch die Übernahme auch kleinerer, möglicherweise aber regional bedeutsamer Wettbewerber kann der Wettbewerb daher im Einzelfall nachhaltig geschwächt werden. Das Bundeskartellamt betont allerdings, dass die konkrete wettbewerbliche Bewertung erst im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls erfolgen kann.

Das Verfahren zur Prüfung der nunmehr erlassenen Verpflichtung war im Juni 2024 förmlich eingeleitet worden. Die Rethmann-Gruppe hatte in diesem Rahmen umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen kann gegen sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wege der Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf vorgehen.

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