Trotz der zunehmenden Einspeisung von Erneuerbaren-Anlagen macht sich der intensive Netzausbau von Mitnetz Strom bemerkbar.

Trotz der zunehmenden Einspeisung von Erneuerbaren-Anlagen macht sich der intensive Netzausbau von Mitnetz Strom bemerkbar.

Bild: © your123/AdobeStock

Von Lucas Maier 

Die Liste der energiepolitischen Vorhaben der Bundesregierung ist lang. Ein zentrales Vorhaben ist die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Der Änderungsentwurf ging im September bereits im ersten Durchgang durch Bundestag und Bundesrat.

Am Mittwoch wurden im Rahmen einer öffentlichen Anhörung Expertinnen und Experten zu den Anpassungen in den Bundestag eingeladen. Unter anderem standen Paula Hahn vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und Christian Seyfert vom Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) den Abgeordneten Rede und Antwort. Ein Überblick über die zentralen Punkte.

Neue Versorgerpflichten treiben die Branche um

Infolge der Energiekrise wurden die Vorgaben für Stromversorger verschärft. Der EU-Gesetzgeber schreibt hier Absicherungspflichten vor. Durch die EnWG-Novelle sollen diese ins deutsche Recht überführt werden.

Auch bei der Sitzung am Mittwoch waren die Absicherungspflichten Thema. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer, vertreten durch Sebastian Bolay, plädierte für eine "deutliche Stärkung der Absicherungspflichten". Es sei der einzige Schutz, den Unternehmen und private Verbraucher vor hohen Preisen hätten. Außerdem würde durch die Absicherungspflicht "das Marktpreissignal verbessert und Anreize für mehr steuerbare Leistung geschaffen".

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) teilte die Sicht der DIHK. Dass die Absicherungspflichten lediglich für Stromversorger vorgesehen sind, hielt Florian Munder vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) für nicht nachvollziehbar. "Zumal der vorherige Gesetzesentwurf der Ampelregierung dies bereits vorgesehen hatte", sagte er. Die Absicherungspflicht könnte demnach die Versorgungssicherheit in Deutschland stärken.

Auf Nachfrage der CSU konkretisierte Bolay, dass es bei der Absicherungspflicht klarere Vorgaben brauche. Dies könnte über verschiedene Mechanismen realisiert werden, etwa über das Terminmarktgeschäft oder durch bilaterale Verträge beispielsweise mit Gaskraftwerksbetreibern.

BDEW-Rechtsexpertin Hahn stellte dagegen klar, dass der Gesetzgeber gut daran täte, die Regulierung so schlank wie möglich zu gestalten. "Das EU-Recht sieht vor, dass jetzt Absicherungsstrategien im Strombereich mit Blick auf Haushaltskunden geregelt werden sollen. Das wird jetzt national umgesetzt. Wenn jetzt Forderungen kommen, das auszuweiten, dann haben wir wieder eine zusätzliche Regulierung, die nicht europarechtlich veranlasst ist." An dieser Stelle könne sich der Gesetzgeber enthalten.

Berichterstatterpflichten

Der europäische Gesetzgeber schreibt für Lieferanten weitere Pflichten im Bereich des Endkundemarktes beziehungsweise des Monitorings vor. Nach Einschätzung des BDEW bleibt auf nationaler Ebene in diesem Bereich tatsächlich nicht viel Spielraum zur Verschlankung. Positiv stellte Frau Hahn heraus, dass das Wirtschaftsministerium die Regulierungen einem Bürokratiecheck unterzogen habe.

"Hierdurch sind einige überflüssige Punkte, die europäisch nicht veranlasst waren, rausgefallen". Als problematisches Beispiel nannte Frau Hahn die Rechnungen, die jeder Energiekunde bekommt. Dort würde "durch zu viel Transparenz schon wieder Intransparenz" geschaffen.

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Beim Monitoring hat der Gesetzgeber nach Ansicht des BDEW mehr Handlungsspielraum zur Verfügung. "Uns fällt auf, dass mit jeder EnWG-Novelle das Monitoring durch mindestens ein oder zwei Nummern noch einmal ergänzt wird. Fakt ist, dass dort halt schon ziemlich viel drinsteht und das Monitoring mittlerweile wirklich einen Umfang angenommen hat, den man verkürzen kann", sagte Hahn.

Kundenanlagen

Ein weiterer strittiger Punkt ist der Umgang mit sogenannten Kundenanlagen. Zur Erinnerung: Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Jahr entschieden, dass nur eine Energieanlage, die kein Verteilnetz sei, eine Kundenanlage sei. Er folgte damit der Rechtsauslegung des Europäischen Gerichtshofs. Heißt: Im Prinzip könnten alle Mehrfamilienhäuser und Gewerbeansiedlungen, die nicht ausschließlich Eigenverbrauch betreiben, in die Netzregulierung fallen. Das hätte erhebliche Auswirkungen etwa auf Mieterstromprojekte und Quartiersansätze.

VIK-Chef Seyfert sagte, dass die beiden Gerichtsentscheidungen zu einer "erheblichen Rechtsunsicherheit" bei Industrieunternehmen geführt hätten. Er appellierte an die Politik, "die Neuregelung zu einer politischen Priorität zu erklären und gemeinsam mit allen Stakeholdern eine zukunftsfähige, rechtssichere und praktikable Lösung zu erarbeiten".

Aus Sicht des BNE liegt eines der Hauptprobleme in der Abgrenzung der Kundenanlagen. "Wo ist die Schnittstelle vom Netzbetrieb des öffentlichen Verteilnetzes, wohlgemerkt? Und wo haben wir ein lokales Netz?", fragte Arndt Börkey. Der Verband stellte sich hinter die Forderung, eine schnelle Lösung auf politischer Ebene zu finden.

Zwischen Abgrenzung und EU-Recht

Torsten Müller von der Stiftung Umwelt- und Energierecht gab zu bedenken, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit habe, die Direktleitung zu nutzten. Das ist das System, das die europäische Binnenmarktrichtlinie neben dem Verteilnetz kennt. Diese werde im deutschen Recht "extrem eng umgesetzt". Auf EU-Ebene sei dies weitaus weiter gefasst, was wiederum auch im deutschen Recht Spielraum ermögliche.

Im Gegensatz zu Börkey sieht Müller das Problem der Abgrenzung. "Was innerhalb eines Gebäudes ist, wird sehr rechtssicher weiter als Kunde definiert werden können."

Energy Sharing

Die Energie aus erneuerbaren Energien unter Nachbarn teilen, das soll durch das sogenannte Energy Sharing ermöglicht werden. Laut Regierungsentwurf soll dies ab dem 1. Juni 2026 innerhalb eines Bilanzierungsgebiets eines Netzbetreibers und zwei Jahre später dann auch im angrenzenden Bilanzierungsgebiet, möglich sein.

In der entsprechenden EU-Strommarktreform heißt es dazu, dass Energy Sharing innerhalb einer lokalen und begrenzten geografischen Fläche ermöglicht werden soll. Wie genau dies definiert wird, wird den EU-Mitgliedsstaaten überlassen.

Zum Verständnis: Mit Bilanzierungsgebiet ist das Gebiet gemeint, in dem ein Netzbetreiber eine Bilanzierung vornehmen muss. In der Regel entspricht das dem Verteilnetzgebiet. Das muss aber nicht immer der Fall sein.

"Sicher kann die gemeinsame Energienutzung die Akzeptanz der Energiewende fördern", sagte BDEW-Expertin Hahn. Das würde jedoch nur gelingen, wenn diese praktikabel ausgestaltet sei.

Der BDEW stößt sich vor allem an der für 2028 vorgesehenen Ausweitung des Energy-Sharing-Gebietes. Würde es nach dem Verband gehen, sollte dieser Teil restlos aus dem Gesetz gestrichen werden. Außerdem fordert der BDEW eine staatliche Anlaufstelle nach österreichischem Vorbild. "Diese Strukturen bei jedem Netzbetreiber aufzubauen, wäre wirklich ineffizient und würde die Systemkosten für alle unnötig erhöhen", schloss Hahn.

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