Solaranlage: Energy Sharing soll in Zukunft das Teilen von erneuerbarer Energie unter Nachbarn ermöglichen. (Archivbild)

Solaranlage: Energy Sharing soll in Zukunft das Teilen von erneuerbarer Energie unter Nachbarn ermöglichen. (Archivbild)

Bild: @ Brian Inganga/AP/DPA

Von Lucas Maier

Netzregulierung für sogenannte Kundenanlagen? Für Betreibende bisher ein Albtraum. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Demnach sind Energieanlagen nur dann von bestimmten Netzbetreiberpflichten befreit, wenn der produzierte Strom nicht an Dritte verkauft wird. Wer hingegen zum Beispiel eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses betreibt und den Strom nicht nur selbst nutzt, sondern auch an andere Hausbewohner verkauft, könnte prinzipiell in die Netzbetreiberregulierung fallen. Vorausgegangen war eine Entscheidung auf europäischer Ebene. Demzufolge wird der Verteilnetz-Begriff sehr weit gefasst.

National umgesetzt werden soll der umstrittene Punkt in der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), die bereits am Donnerstag im Bundestag beschlossen werden soll. Jüngst hineinverhandelte Neuerungen dürften bei Betreibenden nun für Aufatmen sorgen. In den kommenden drei Jahren sollen auch kleine Einspeiser weiter als reine Kundenanlagen geführt werden. Strengere Netzbetreiberpflichten entfielen also. Das geht aus einem schwarz-roten Kompromiss im Bundestag hervor. Der entsprechende Änderungsantrag liegt der ZfK vor.

Kundenanlagen stellen Kern des Änderungsantrages dar

Bereits bei der öffentlichen Anhörung kritisierte Torsten Müller von der Stiftung Umwelt- und Energierecht, dass man sich in Deutschland zu sehr auf den Begriff des Verteilnetzes versteife. In der europäischen Binnenmarktrichtlinie wird neben dem Verteilnetz noch die sogenannte Direktleitung geführt. Der Name ist Programm: Erzeuger und Verbraucher sind dabei direkt verbunden. Im Unterschied zu Verteilnetzen sind Direktleitungen nur wenig reguliert. Der Ausschuss schlägt deshalb eine redaktionelle Konkretisierung vor, um nationales Recht mit dem Europarecht zu synchronisieren.

Dem Kompromiss ist ein Entschließungsantrag beigelegt. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, rechtssichere Regelungen für die Kundenanlagen zu erarbeiten. Diese soll nach Vorstellung der Antragstellenden innerhalb der dreijährigen Übergangsregelung gefunden werden. Außerdem solle sich der Gesetzgeber auf EU-Ebene für eine Rechtsänderung einsetzen. Damit soll der Spielraum für die Bundesregierung im konkreten Fall größer werden. 

Versorgerpflichten: Mehr als nur Entwicklungsauftrag

In Zukunft müssen Versorger Absicherungen für ihre Kundinnen und Kunden vorhalten. Das schreibt die EU vor. Damit sollen Verbrauchende vor Preisschwankungen am Großmarkt und Lieferausfällen geschützt werden

Im bisherigen Entwurf der Novelle stand lediglich, dass diese Absicherungspflichten "entwickelt und befolgt" werden müssen. Den schwar-roten Verhandlern im Bundestag war dies nicht konkret genug. Sie plädieren für eine Nachschärfung. Konkret soll im zukünftigen Gesetzestext festgeschrieben werden, dass die Versorger über die Strategien "verfügen" müssen.

Energy Sharing soll auch für kommunale Unternehmen möglich werden 

Energie aus erneuerbaren Energien teilen: Das soll dem Regierungsentwurf zufolge ab dem 1. Juni 2026 möglich sein. An der viel diskutierten räumlichen Regelung wollen die schwarz-roten Verhandler nichts ändern. Die Novelle sieht vor, dass das sogenannte Energy Sharing zunächst innerhalb eines Bilanzierungsgebiets, später auch im angrenzenden Gebiet, möglich sein soll. 

Allerdings sehen die schwarz-roten Verhandler Änderungsbedarf im kommunalen Kontext. Es bestehe der Bedarf, Strom aus erneuerbaren Energien auf öffentlichen Gebäuden zu erzeugen und kommunalen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. In der bisherigen Fassung wurden kleine kommunale Unternehmen vom Energy Sharing ausgeschlossen.

Zum Hintergrund: Wenn mehr als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte in öffentlicher Hand sind, zählen die Unternehmen laut EU-Recht nicht mehr als kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Die schwarz-rote Koalition wollte sich laut Koalitionsvertrag auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass auch kleine kommunale Unternehmen unter den KMU-Begriff fallen.

Speicher sollen privilegiert behandelt werden

Speicherprojekte gelten als ein elementarer Baustein der Energiewende. Bereits im vergangenen Jahr forderte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), dass im Rahmen der EnWG-Novelle eine Privilegierung von Speicherprojekten erfolgen soll. Die Privilegierung ist zwar im Baugesetzbuch geregelt, dieses soll durch die EnWG-Novelle jedoch ebenfalls angepasst werden. Für Wärmespeicher soll die Ortsgebundenheit entfallen, da dies in der Praxis oftmals die Realisierung von Projekten verhindere.

Unterirdische Wasserstoffspeicher sollen in Zukunft ebenfalls eine Außenbereichsprivilegierung erhalten, um schneller eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu erreichen, wie es in dem Papier heißt. Bei Großbatteriespeichern soll durch die vorgeschlagene Änderung eine rechtliche Klarheit geschaffen werden. Sie sieht vor, dass Speicher ab der Kapazität von einer Megawattstunde privilegiert werden sollen. Bauvorhaben dürfen im Außenbereich nur bei vorhandener Privilegierung umgesetzt werden.

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