Das grün geführte Bundeswirtschaftsministerium hat die Neufassung der Fernwärmeverordnung (AVB Fernwärmeverordnung) nach monatelangen mit dem ebenfalls grün geführten Bundesverbraucherschutzministerium erneut in die Verbände- und Länderanhörung gegeben. Nach einer ersten Durchsicht wurden im Vergleich zur ersten Fassung Änderungen vorgenommen, was Veröffentlichungspflichten, Vertragslaufzeiten und Preisänderungsklauseln betrifft.
Im Grundsatz müssen Fernwärmeversorger auch im neuen Entwurf bei der Preisänderungsklausel Erzeugungs- und Bereitstellungskosten sowie jeweilige Verhältnisse auf dem Wärmemarkt "angemessen" berücksichtigen. Die Verwendung von Indizes bleibt zulässig, wobei der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts als Maßstab gilt.
Strengere Nachweispflichten bei Preisänderung
Der Wunsch der Wärmebranche, Preise auch dann ändern zu können, wenn erhebliche Investitionen in den Um- und Ausbau der Fernwärme anfallen, wurde nicht erfüllt. Stattdessen sollen Markt- und Kostenelement in der Preisänderungsformel zu gleichen Teilen gewichtet werden. Das hatten Verbraucherschützer gefordert.
Änderung von Kündigungsfristen
Getan hat sich auch etwas bei den Kündigungsfristen. Wie im ersten Entwurf soll die Frist von neun auf sechs Monate verringert werden. Mieter können den Vertrag jedoch im Falle einer Beendigung des Mietverhältnisses mit einer einmonatigen Frist zum Monatsende kündigen. Das war zuvor nicht explizit geregelt.
Bei den Vertragslaufzeiten kamen die Ministerien den Versorgern entgegen. Laut erstem Entwurf sollte die Laufzeit lediglich bei neuen Hausanschlüssen oder wesentlicher Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung bis zu zehn Jahre betragen, ansonsten maximal fünf Jahre. Dies hatten die Energieverbände VKU und BDEW kritisiert. Nun soll wieder generell eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren möglich sein, unabhängig von der Art des Anschlusses oder der Fernwärmeleistung.
Wohl zum Unmut der Branche stehen viele kleinteiligen Veröffentlichungspflichten weiterhin im Entwurf, auch wenn etwa bei der Netzsicherheit Ausnahmen geschaffen wurden. So müssen Netzverluste nach wie vor prozentual, in Kilowattstunden sowie in durchschnittlichen Kilowattstunden pro Trassenkilometer angegeben werden.
Neuer Zeitplan
Im neuen Entwurf vermag das Wirtschaftsministerium noch nicht zu sagen, wie hoch der Erfüllungsaufwand für die Wärmebranche sein wird. Der Eurobetrag werde noch ergänzt, heißt es. Weiterhin geht das von Robert Habeck geführte Haus von einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von 15 Millionen Euro aus.
Die Verbände- und Länderanhörung endet am 4. Dezember. Nach ZfK-Informationen soll das Bundeskabinett die Verordnung zwei Wochen darauf beschließen. So plant es zumindest das Wirtschaftsministerium. Wenn es so käme, könnte der Bundesrat der Verordnung im Januar final zustimmen. Ein Bundestagsbeschluss ist nicht notwendig.
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