
Von:
Julian Hackert,
Junior Consultant
Horizonte-Group
Am 21. Juli wurde von der Bundesregierung ein neuer Gesetzesentwurf für das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet neben zahlreichenden Änderungen auch die Verzahnung der kommunalen Wärmeplanung mit dem aktuell novellierten Gebäudeenergiegesetz. Der Beschluss des Gesetzesentwurfs im Bundeskabinett ist für Mitte August angesetzt.
Zentrale Punkte
Die Hauptbestandteile des Gesetzes sind die bundeseinheitliche Verpflichtung zur Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung für Kommunen und einer Transformationsplanung für Wärmenetzbetreiber. Somit ist das Gesetz ein wichtiger Baustein der Wärmewende und sorgt für die Planungssicherheit bei allen beteiligten Akteuren.
Diese wird dringend benötigt – so haben in der BDEW Stadtwerkstudie 2023 88 Prozent der befragten Stadtwerke angegeben, sich sehr stark mit der Wärmewende auseinanderzusetzen, während sich nur ein Prozent gar nicht mit dem Thema auseinandersetzt.
Welche Neuerungen lassen sich im aktuellen Referentenentwurf finden?
Kommunale Wärmeplanung
Die Verpflichtung zur Erstellung für größere Kommunen, bis zum 30.06.2026 für Kommunen mit über 100.000 Einwohner*innen und bis zum 30.06.2028 für Kommunen mit über 10.000 Einwohner*innen, bleibt aus dem letzten Referentenentwurf bestehen. Hinzu kommt die Verpflichtung für eine abgespeckte kommunale Wärmeplanung für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohner*innen, welche auch zum 30.06.2028 greift.
Was genau die abgespeckte Version beinhaltet und ob sich Gemeinden zur Erstellung einer gemeinsamen Wärmeplanung zusammenschließen können, wird über die zuständigen Länder bestimmt, in einem abgesteckten Spielraum, welchen der Referentenentwurf vorsieht.
Weiterhin wird vorgesehen, dass kommunale Wärmepläne nach Fertigstellung von der erstellenden Kommune im Internet frei zugänglich hochgeladen werden. Dadurch sollen Einwohner*innen und Hauseigentümer*innen leicht erkennen können, welche Wärmeversorgungsoptionen für sie in der Zukunft vorgesehen sind.
Eine haushaltsgestützte Förderung der Erstellung von Wärmeplanen für Kommunen soll es indes nicht geben. In den Bundesländern, in denen die kommunale Wärmeplanung schon heute eine Pflichtaufgabe ist, gibt es bereits bundeslandspezifische Fördermittel. Dies ist somit auch für die übrigen Bundesländer zu erwarten.
Transformationsplanung Wärmenetze
Die Pflicht zur Erstellung eines Transformationsplans, welcher den Dekarbonisierungspfad eines Wärmenetzes beschreibt, besteht für Netzbetreiber weiterhin bis zum 31.12.2026. Die verpflichtenden Anteile erneuerbarer Energien in bestehenden Wärmenetzen wurden, nach Kritik aus den Verbänden, gegenüber dem letzten Referentenentwurf angepasst.
- Ab 2030 müssen Wärmenetzbetreiber 30 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme generieren (vorher 50 %).
- Ab 2040 müssen Wärmenetzbetreiber 80 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme generieren (neu).
- Ab 2045 müssen Wärmenetzbetreiber 100 % der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme generieren (gleichgeblieben und vom Klimaschutzgesetz vorgegeben).
In neuen Wärmenetzen muss bereits ab 2024 mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.
Verzahnung der kommunalen Wärmeplanung und Verpflichtungen mit dem Gebäudeenergiegesetz – Wie kann zukünftig geheizt werden?
Im Vorfeld des neuen Referentenentwurfs war bereits die Verzahnung der 65-%-EE-Pflicht in neuen Heizungsanlagen im Gebäudebestand und das Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung durchgesickert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei der „Heizungsentscheidung“ die regionale Ausbauplanung der Fernwärme adäquat berücksichtigt werden kann. Auch eine Anschlusspflicht an die Fernwärme wurde diskutiert.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung kann die Kommune eine grundstücksbezogene Entscheidung zur Ausweisung von Wärmenetzausbau- und Wasserstoff gebieten treffen, wodurch den Hauseigentümer*innen im novellierten Gebäudeenergiegesetz zusätzliche Fristen und Versorgungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Dies bedeutet für betroffene Hauseigentümer*innen nicht, dass eine explizite Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz besteht, wenn das Haus in einem Wärmenetzgebiet liegt. Zumindest ist diese im aktuellen Referentenentwurf nicht vorgesehen.
Eine leitungsgebundene Wärmeversorgung kann jedoch nur wirtschaftlich dargestellt werden, wenn ein bestimmter Anteil der an der Trasse liegende Gebäude angeschlossen wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass insbesondere für neu neugebaute Wärmenetze sowie den geplanten Wärmenetzausbau versucht werden wird, einen Anschlusszwang durch die Kommune durchzusetzen.
Wie können Kommunen die kommunale Wärmeplanung erstellen und umsetzen?
Für Kommunen ergibt sich die Frage, wie sie die kommunale Wärmeplanung angehen und inhaltlich erstellen können. Das benötigte Fachwissen ist in der Regel nicht in der Kommune vorhanden, weshalb externe Dienstleister hinzugezogen werden. Ein häufiger Partner ist dabei der regionale Energieversorger, welcher in der Regel auch Wärmenetze im Kommunalgebiet betreibt. Dieser weist regionale Kenntnisse, das nötige Fachwissen auf und hat zudem ein besonders Interesse an der Erstellung und der Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung.
Für den regionalen Dienstleister, häufig die Stadt- oder Gemeindewerke, ist die kommunale Wärmeplanung ein zentrales Instrument für die strategische Ausrichtung. Dabei geht es sich nur um die Sparte Wärme, sondern auch um die Sparten Strom und Gas. Die Netzplanung der Sparten ist eng miteinander zu verzahnen. Andererseits kann das ausgeprägte Eigeninteresse auch zu fehlender Objektivität bei der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung führen, wodurch einige Kommunen eine Zusammenarbeit mit den regionalem Energieversorger ausschließen.
Für Kommunen ist es elementar, keinen Wärmeplan geliefert zu bekommen, welcher in der Praxis nicht umsetzbar ist. Vielmehr benötigen sie einen kommunalen Wärmeplan mit pragmatischen Maßnahmen, welche im nächsten Schritt mit einem Projektpartner umgesetzt werden können. Nur so können sie die ambitionierten Klimaziele erreichen und die Wärmewende erfolgreich bewältigen.
Fazit
Das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze bildet das Fundament der Wärmewende. Die Verpflichtung zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung für Kommunen und eines Transformationsplans für Wärmenetzbetreiber konkretisiert, wie die zukünftige Wärmeversorgung aller Bürger*innen Deutschlands klimaneutral gestaltet werden soll.
Zur Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung können Kommunen auf externe Dienstleister zurückgreifen, häufig bieten auch regionale Energieversorger, z.B. Stadtwerke, die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung an. Die bringt für Kommunen viele Vorteile, jedoch haben Stadtwerke auch gewisse Eigeninteressen bei der Erstellung und Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung, welche nicht zwangsläufig mit den Interessen der Kommune übereinstimmen.
Die direkte Schnittstelle zu den Bürger*innen entsteht durch die Verzahnung von kommunaler Wärmeplanung und Gebäudeenergiegesetz. Dadurch werden den Bürger*innen direkte Optionen für die zukünftige Wärmeversorgung aufgezeigt. Ein Anschlusszwang an Wärmenetze auf Grundlage der kommunalen Wärmeplanung ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen, könnte aber in der Praxis durch eine Kommune beschlossen werden. (sg)



