Von Andreas Baumer
Die schwarz-rote Koalition hat es bei ihrem Spitzentreffen am Mittwoch noch einmal untermauert: Sie will die Strompreise senken, indem sie die Stromsteuer reduziert und Entlastung bei Netzentgelten und Umlagen schafft. Hier ein Überblick, was darüber hinaus bereits bekannt und für Versorger wichtig ist:
1. Generelle Zeitschiene
Deutschlands führende Energieverbände BDEW und VKU haben einen klaren Favoriten: Zum Jahreswechsel sollten die Anpassungen erfolgen. Dann passen viele Stromversorger ohnehin ihre Preise an.
Alternativ könnte die Koalition die Stromsteuer rückwirkend oder unterjährig senken. Der VKU warnt davor: "Zwar würde der Steuersatz sinken, doch zugleich würde der Abwicklungsaufwand bei Unternehmen, Zoll- und Finanzverwaltung steigen", erläutert VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. "Außerdem wären die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen für Versorger und vorsteuerberechtigte Kunden erheblich."
In Summe würden die Entlastungen bei der vorgezogenen oder unterjährigen Stromsteuersenkung in Teilen von steigenden Kosten für den Aufwand bei der Umsetzung aufgefressen, so wie es bei den Preisbremsenentlastungen Ende 2022 und 2023 der Fall gewesen sei. "Nachhaltige, echte Entlastungen bei den Energiepreisen durch machbare Fristen sind besser als ein schneller Showeffekt, der auf Dauer in Teilen verpufft."
Nach ZfK-Informationen will die Koalition tatsächlich erst zum Jahreswechsel entlasten. Auch dieses Ziel ist anspruchsvoll. "Eine Lösung sollte möglichst bis spätestens September 2025 im Kabinett sein, um die Möglichkeit einer Wirkung noch für Netzentgelte und Umlagen des Kalenderjahres 2026 zu erhalten", schrieb die Fachabteilung des Wirtschaftsministeriums in einem Positionspapier zur Vorbereitung der neuen Wahlperiode. "Bei späterer Verabschiedung wäre eine Wirkung erst ab dem Jahr 2027 denkbar."
2. Zeitschiene für Netzengelt- und Umlagenzuschüsse
Idealerweise weiß die Energiewirtschaft schon im September, wie stark die Bundesregierung Netzentgelte und Umlagen bezuschussen will. Denn bereits am 1. Oktober veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber ihre vorläufigen Netzentgelte. Zwei Wochen später sind die Verteilnetzbetreiber dran.
Als die Vorgängerregierung Ende 2023 diese Fristen nicht einhielt und kurzfristig eigentlich zugesagte Netzentgeltzuschüsse strich, führte das auf Netzbetreiber- und Versorgerseite mitten in der Weihnachtszeit zu erhöhtem Stress und viel Frust.
Bislang ist folgender Ablauf bekannt: Erste Zahlen zu Netzentgelt- und Umlagenzuschüssen könnten spätestens am 25. Juni veröffentlicht werden, wenn das Bundeskabinett Eckwerte für den Haushalt 2026 beschließen will. Im September soll der Haushalt erstmals im Bundestagsplenum debattiert werden. Ende November soll der Bundestag den Haushalt dann beschließen. Kurz vor Weihnachten soll das Budget auch den Bundesrat passieren.
3. Mix aus Netzentgelten und Umlagen
Unklar ist derzeit, welchen Zuschussmix die Koalition wählt, um über die Stromsteuer hinaus zu entlasten. Aus VKU-Sicht sollte ein Bundeszuschuss zur Hälfte in die Übertragungsnetzentgelte fließen und zur Hälfte in die sogenannten netzbezogenen Umlagen. "Von halbe-halbe bei den Zuschüssen zu Netzentgelten würden sowohl Großverbraucher in der Industrie als auch kleine und mittlere Verbraucher in Mittelstand und Gesellschaft profitieren", erläuterte VKU-Hauptgeschäftsführer Liebing auf ZfK-Nachfrage.
Zum Hintergrund: Eine reine Bezuschussung von Übertragungsnetzentgelten würde dazu führen, dass bestimmte Netzgebiete und Verbrauchergruppen unterschiedlich stark entlastet werden würden. Vor allem Großverbraucher in der Industrie würden profitieren, weniger der Mittelstand. Würden nur netzbezogene Umlagen bezuschusst werden, würden vor allem Haushalte und Handwerk, Krankenhäuser und Schulen profitieren. Großverbraucher würden dagegen kaum entlastet werden, weil bei ihnen nicht der reguläre Satz erhoben wird.
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4. Versorgerpflichten bei Preisanpassungen
Grundsätzlich müssen Stromversorger Haushaltskunden spätestens einen Monat im Voraus über Preisanpassungen informieren, in der Grundversorgung sind es sogar sechs Wochen. Bei anderen Kundengruppen müssen sie das spätestens zwei Wochen im Voraus tun. Den Kunden steht dann ein Sonderkündigungsrecht zu.
Das Energiewirtschaftsgesetz sieht Ausnahmen vor, etwa bei der Weitergabe neuer Mehrwertsteuersätze. Dann entfallen die genannten Fristen. Auch das Sonderkündigungsrecht gilt dann nicht. Der BDEW wirbt für eine Anpassung des entsprechenden Paragrafen, damit die Mitteilungspflicht über Anschreiben sowie das Sonderkündigungsrecht auch im Falle der geplanten Strompreissenkungen aufgehoben werden. Der bürokratische Aufwand müsse schlank gehalten werden, schreibt der Verband.
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