Bild: © Ingo Bartussek/AdobeStock

Gastbeitrag von
Thies Christian Hartmann und Axel Kafka,
Kanzlei Becker Büttner Held

Die Bundesnetzagentur plant eine tiefgreifende Änderung des Stromnetzentgeltregimes: Bereits ab 2026 soll § 19 Abs. 3 der Stromnetzentgeltverdordung (StromNEV) zwischen Netzbetreibern keine Anwendung mehr finden – mit erheblichen Auswirkungen auf die Netzkostenverteilung zwischen örtlichen Verteilernetzen und Regionalnetzen. Alle anderen Netznutzer sollen ab 2029 kein Sonderentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel mehr beanspruchen können. Der vorgelegte Entwurf stößt auf Kritik – und wirft grundlegende rechtliche wie energiewirtschaftliche Fragen auf. 

Bundesnetzagentur sieht Zweckentfremdung

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs einer "Festlegung zu Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV" am 10. Juni hat die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur (BNetzA) überraschend einen tiefgreifenden Eingriff in die bestehende Netzentgeltstruktur angestoßen.

Die geplante Regelung sieht vor, die Möglichkeit zur Erhebung von Sondernetzentgelten für singulär genutzte Betriebsmittel ab dem 1. Januar 2026 für nachgelagerte Netzbetreiber als Netznutzer vollständig abzuschaffen. Die Abschaffung für alle übrigen Netznutzer folgt 2029.

"Was ursprünglich Doppelleitungen verhindern sollte, wird heute als  Optimierungstool missbraucht."

§ 19 Abs. 3 StromNEV erlaubt bislang eine verursachungsgerechte Entgeltregelung für Betriebsmittel, die ausschließlich einem Netznutzer dienen – etwa Leitungsschaltfelder oder kurze Leitungsabschnitte, aber auch Trafos und Sammelschienen. Die Bundesnetzagentur argumentiert nun, dass diese Regelung zunehmend zweckentfremdet werde. Anstelle der ursprünglich angestrebten Vermeidung redundanter Infrastrukturen stehe heute die betriebswirtschaftliche Optimierung einzelner Netznutzer im Vordergrund – mit aus Sicht der Behörde negativen Folgen für die faire Verteilung der Netzkosten.

Passt nicht zur Ausgangs- und Interessenslage vieler nachgelagerter Verteilnetzbetreiber

"Eine komplexe Realität lässt sich nicht mit theoretischen Annahmen regeln."

Es ist fraglich, ob die Bundesnetzagentur die Folgen ihres Vorstoßes überblickt. Der Entwurf argumentiert mit wenigen, teilweise sehr speziellen Konstellationen. Insbesondere ein Vorstoß einiger Regionalnetzbetreiber gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern aus dem Herbst 2024 wird mehrfach angeführt: Die nachgelagerten Regionalnetzbetreiber forderten – aus Sicht der Behörde energiewirtschaftlich unbegründet – die Anwendung von § 19 Abs. 3 StromNEV für die gesamte Umspannebene Höchstspannung auf Hochspannung. Sicherlich ein Extrembeispiel, welches die Ausgangs- und Interessenlage der großen Mehrzahl der nachgelagerten Verteilernetzbetreiber nicht trifft.

Die immensen Auswirkungen der Vorschläge der Bundesnetzagentur zeigen sich nämlich an ganz anderer Stelle, bei den in der Praxis häufigsten Konstellationen zwischen vor- und nachgelagerten Netzbetreibern, die im Festlegungsentwurf gar nicht oder bestenfalls nur unzureichend berücksichtigt sind. Örtliche Verteilernetze sind vielfach unterspannungsseitig an die Umspannwerke des vorgelagerten Netzbetreibers angeschlossen; je nach Größe in Umspannung Höchstspannung auf Hochspannung oder Hochspannung auf Mittelspannung.

In vielen Fällen endet das Eigentum des vorgelagerten Netzbetreibers nicht exakt an der Netzebenengrenze im Sinne der StromNEV, sondern an den Kabelendverschlüssen, während die Abgangsschaltfelder noch zum vorgelagerten Netz gehören. Teils werden auch noch kurze Leitungsabschnitte der unterlagerten Ebene vom vorgelagerten Netzbetreiber betrieben, bevor das nachgelagerte Hoch- oder Mittelspannungsnetz beginnt. Diese Betriebsmittel (Schaltfelder, teilweise kurze Leitungsabschnitte) werden bislang als singulär genutzte Betriebsmittel separat abgerechnet, zusätzlich zur Abrechnung in Umspannung. 

Nach dem nunmehr geplanten Wegfall des § 19 Abs. 3 StromNEV käme hier – ab Jahresbeginn 2026 –  eine Abrechnung des allgemeinen Netzentgelts in der unterlagerten Netzebene zur Anwendung. Damit verbunden wäre eine erhebliche Kostenverlagerung zulasten der örtlichen Verteilnetzbetreiber, die diese Betriebsmittel häufig technisch zwingend nutzen müssen, ohne von den übrigen Netzinfrastrukturen des vorgelagerten Netzes auf derselben Ebene zu profitieren.

Die Netznutzer der örtlichen Verteilernetze zahlen also künftig doppelt für die betroffenen Netzebenen, einmal für die des örtlichen Verteilernetzes und einmal für dieselbe Ebene des vorgelagerten Regionalnetzbetreibers. Die an das Regionalnetz angeschlossenen Netznutzer auf derselben Netzebene hingegen werden entsprechend auf Kosten der Netznutzer des örtlichen, oft kommunalen Verteilernetzes quersubventioniert; mit nachteiligen Folgen etwa im Konzessionswettbewerb.

"Zufälle" in der Netzanbindung

Kritisch zu sehen ist auch die Argumentationslinie der Bundesnetzagentur, die von "Zufällen" in der Netzanbindung spricht. In der Praxis basiert die Entscheidung für singulär genutzte Betriebsmittel jedoch in der Regel auf technischen, nicht willkürlichen Gründen. Der Verzicht auf die Sonderentgeltregelung bedeutet damit nicht nur eine wirtschaftliche Mehrbelastung für viele Netzbetreiber, sondern greift auch in etablierte Netzplanungsprozesse ein.

"Statt abschaffen – transparenter gestalten."

Ein zentraler Vorwurf gegenüber dem Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur lautet, dass ein bestehendes Instrument abgeschafft wird, obwohl es statt einer ersatzlosen Streichung auch eine Reform tun würde. Die Bundesnetzagentur bemängelt etwa die Intransparenz und uneinheitliche Berechnung der Sonderentgelte. Doch anstatt auf eine nachvollziehbare und einheitliche Berechnungsgrundlage hinzuwirken, beabsichtigt sie, das Instrument vollständig zu streichen. Kritiker fordern stattdessen eine Reform im Sinne klarer Vorgaben – etwa zur Abgrenzung von Netz- und Umspannebenen oder zur Wahlfreiheit der Netznutzer.

Auch rechtlich ist die Abschaffung nicht unumstritten. Bereits 2019 wurde § 19 Abs. 3 StromNEV für die Niederspannungsebene gestrichen – unter gleichzeitiger Anerkennung der Sachgerechtigkeit in höheren Netzebenen. Es ist unklar, was sich seither geändert haben soll. 

Zudem überzeugen die von der Bundesnetzagentur angeführten (europa-)rechtlichen Bedenken nicht. Bislang wurde die Europarechtskonformität von § 19 Abs. 3 StromNEV nie in Zweifel gezogen. Auch nach deutschem Recht scheint die Regelung des § 19 Abs. 3 StromNEV aus Gründen der Verursachungsgerechtigkeit gerade zwischen Netzbetreibern regelrecht zwingend, um kostenmäßige Verwerfungen dort zu vermeiden, wo die Eigentumsgrenze zwischen zwei Netzen nicht exakt der Grenze zwischen den Kostenstellen der Netz- und Umspannebenen entspricht. 

Wie geht es weiter?

Die Bundesnetzagentur hat eine Konsultationsfrist bis zum 8. Juli gesetzt. Ob der Festlegungsentwurf angesichts der zahlreichen zu erwartenden Stellungnahmen noch eine Änderung erfährt, bleibt offen. Klar ist: Die Debatte über die Ausgestaltung der Netzentgelte wird nicht nur energiewirtschaftlich, sondern zunehmend auch rechtlich geführt werden – und möglicherweise bis vor ein Gericht.

Die Entscheidung über die Zukunft des § 19 Abs. 3 StromNEV ist damit weit mehr als ein technisches Detail: Sie berührt grundlegende Prinzipien des Energierechts und der aktuellen Versorgungsstrukturen.

Sollte die Festlegung so kommen, wie sie derzeit im Entwurf vorliegt, und auch vor Gerichten Bestand haben, sind die Folgewirkungen kaum zu überschauen: Es wird zu flächendeckenden Neuverhandlungen der Eigentumsgrenzen kommen, geprägt natürlich von einem Verhandlungsungleichgewicht gegenüber einem vorgelagerten Netzbetreiber, der von der Abschaffung des Sonderentgelts und von den bestehenden Eigentumsgrenzen profitieren würde.

Es ist deutschlandweit mit einer Vielzahl  sogenannter Pancaking-Fälle zu rechnen, also von von vor- und nachgelagertem Netzbetreiber betriebenen Netzen auf gleicher Spannungsebene. Für die von unzumutbaren Härten betroffenen Netzkunden des nachgelagerten Netzes wären nach § 14 Abs. 2 Satz 3 StromNEV sachgerechte Sonderlösungen zu suchen. Es werden überdies zahlreiche Poolingkonstellationen neu bewertet werden müssen. Vielfach wurde eine abrechnungstechnische Zusammenfassung mehrerer Entnahmepunkte nach § 17 Abs. 2a StromNEV überhaupt erst über die Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV ermöglicht. 

Fazit

Auf den Punkt gebracht: Eine Vereinfachung stellt die geplante Abschaffung des Sonderentgelts nach § 19 Abs. 3 StromNEV für die Branche jedenfalls nicht dar. Eine Neubewertung und Nachverhandlung fast aller Übergaben zwischen vor- und nachgelagerten Netzen und ab 2029 auch zu zahlreichen bislang noch privilegierten Industrieunternehmen ist die Folge. Für kommunale Energieversorger und für die deutsche Industrie nach der angekündigten Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte für bestehende dezentrale kommunale und industrielle Erzeugungsanlagen die nächste wirtschaftlich nachteilhafte Initiative aus Bonn.

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