Die Bundesnetzagentur (BNetzA) will das System der Stromnetzentgelte umfangreich reformieren und an die sich geänderten Bedingungen des Energiesystems anpassen. Dafür hat die Behörde das Verfahren zur "Allgemeinen Netzentgeltsystematik", abgekürzt "AgNes", eröffnet. Das übergeordnete Ziel sei es, "das freie Agieren aller Netznutzer an den verschiedenen Märkten" zu ermöglichen, ohne dabei die "Belange der Netze aus dem Blick zu verlieren". Einer der umstrittenen Punkte ist die Einführung der Netzentgelte für die Einspeiser. Für Ines Zenke, Rechtsanwältin und Partnerin bei Becker Büttner Held (BBH), ist der Schritt folgerichtig.
Frau Zenke, was halten Sie von der Idee der BNetzA, die Anlagenbetreiber an Netzentgelten zu beteiligen?
Hätten Sie mir diese Frage vor 25 Jahren gestellt, bin ich mir sicher, dass ich die Beteiligung von Einspeisern unpassend gefunden hätte. In der heutigen Welt halte ich die Beteiligung der Einspeiser aber für folgerichtig. Man muss dabei berücksichtigen, dass die Systemkosten der Netzentgelte dadurch jedenfalls nicht höher werden. Und am Ende zahlt sie weiterhin der Endverbraucher, sei es über sein Netzentgelt oder seinen Strompreis. Aber wenn das Instrument hilft, gerade in Verbindung mit einer Dynamisierung, die richtigen Einsatzsignale zu geben, dann kann diese Entwicklung durchaus helfen, die Systemkosten sogar zu senken.
Welche Chancen und Risiken sehen Sie in der Einführung dynamischer Netzentgelte für die Netzbetriebsführung?
Richtig positiv sehe ich vor allem die darin enthaltenen Chancen. Wenn sowohl auf Einspeiser- als auch Verbraucherebene dynamische Signale wirken, entlastet das den Netzbetrieb und sollte dafür sorgen, dass tendenziell mehr Anlagen und Verbraucher angeschlossen werden könnten. Aber das ist keine juristische Frage. Da können vor allem die Netzbetreiber solidere Auskünfte geben können.
Halten Sie eine Bepreisung der Netzanschlusskapazität – etwa durch einen Kapazitätspreis – für sachgerecht und technisch umsetzbar auf Verteilnetzebene?
Letztlich soll der Netzkunde einen angemessenen Preis für eine Monopoldienstleistung zahlen. Zumindest ein Teil der Leistung besteht in dem Bereitstellen einer Kapazität. Ein Kabel kostet ja nicht weniger, nur weil es weniger genutzt wird. Daher finde ich eine Kapazitätskomponente richtig, es wird aber nicht die einzige Komponente in einem angemessenen Entgelt sein.
"Eine höhere Gewichtung von Grundpreiskomponenten wäre gerechter."
Welche praktischen Auswirkungen hätte eine stärkere Gewichtung von Grundpreiskomponenten auf die Tarifstruktur, insbesondere im Bereich der Niederspannung und bei Prosumern?
Ich kann hier nur auf die altbekannten Argumente verweisen: Eine höhere Gewichtung von Grundpreiskomponenten wäre sozusagen gerechter, weil dann auch Prosumer, die ihr Netz seltener nutzen, aber im Zweifel trotzdem die volle Leistung zur Verfügung haben möchten, besser an den Kosten beteiligt werden. Am anderen Ende der sozialen Skala wäre aber zu befürchten, dass gerade auch Haushalte mit einem niedrigen Einkommen und einem geringen Energieverbrauch relational mehr Kosten des Netzes tragen würden.
Welche spezifischen Anpassungen sind aus Ihrer Sicht erforderlich, um Speicher – als besondere Netznutzer – netzdienlich und entgeltgerecht in das zukünftige System einzubinden?
Auf einer ersten Ebene können wir zunächst die Situation betrachten, dass die vorgenannten Ideen umgesetzt werden: Wenn also ein Speicher angeschlossen ist, dann würden für ihn sowohl als Einspeiser als auch Verbraucher Netzentgelte anfallen. Wenn diese beide dynamisiert sind, bekäme der Speicher einerseits vom Strompreis und andererseits von den Netzentgelten Signale, ob er gerade ein- oder ausspeisen sollte. Allerdings könnten diese Signale konfligieren, wenn die lokale Netzsituation, spricht Netzentgelt, anders ist als der Stand in der ganzen Gebotszone und der Großhandelspreis.
Daher könnte man auf einer zweiten Ebene natürlich überlegen, ob man als Netzbetreiber die Speicher als Systemdienstleistung kontrahiert und dann – in Grenzen – steuern darf gegen einen Netzentgeltnachlass. Dann bewegen wir uns im Rahmen von § 14a EnWG und den Festlegungen der BNetzA dazu, deren Praxiswirksamkeit sich nun erweisen kann, beziehungsweise wird, wenn der Smart-Meter-Rollout vorangeht.
Das Interview führte Artjom Maksimenko
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