
Von:
Sabine Gauggel und
Thies Christian Hartmann,
Kanzlei Becker Büttner Held
Die Bundesnetzagentur plant, die Entgelte für die dezentrale Einspeisung ab 2026 stufenweise um je 25 Prozent zu senken und ab 2029 ganz abzuschaffen. Dies betrifft Bestandsanlagen, die nach geltendem Recht Anspruch auf Entgelte für vermiedene Netzkosten haben. Die BBH-Gruppe äußert erhebliche rechtliche und energiewirtschaftliche Bedenken und unterstützt betroffene Anlagenbetreiber im laufenden Festlegungsverfahren.
Kritisiert wird vor allem die Missachtung des im Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NeMoG) von 2017 verankerten Vertrauensschutzes – ein Gesetz, das unter anderem Regelungen zur dezentralen Einspeisung einführte.
"Die geplante Festlegung begegnet neben den von Verbändeseite bereits treffend benannten politischen Bedenken auch erheblichen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Bedenken."
Die wichtigsten Kritikpunkte im Überblick:
- Es bestehen eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesnetzagentur die ihr gesetzlich zugewiesene Regelungskompetenz überschreitet und somit gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstößt. Es geht nicht nur um eine vorzeitige Ablösung der Stromnetzentgeltverordnung, sondern um eine Änderung der gesetzlichen Regelung des § 120 EnWG. Trotz europarechtlich vorgegebener Unabhängigkeit dürfte das die Kompetenzen der Behörde überschreiten und dem Gesetzgeber vorbehalten sein.
- Die europarechtliche Bewertung der Großen Beschlusskammer überzeugt weder im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenorientierung und -effizienz, noch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot und Verbraucherschutzaspekte. Die Beibehaltung vermiedener Netzentgelte für Betreiber nicht-volatil erzeugender Bestandsanlagen ist unseres Erachtens europarechtskonform. Die von der Bundesnetzagentur erkannte Eindeutigkeit einer Europarechtswidrigkeit der vermiedenen Netzentgelte überrascht: Diese hat bislang niemand gesehen, insbesondere die berufenen Institutionen wie Kommission und befasste Gerichte haben sich bislang nie in diese Richtung – öffentlich – positioniert. Nach der Bewertung der Bundesnetzagentur hätte auch der Gesetzgeber des NeMoG europarechtswidrig agiert.
- Die vorgesehenen Regelungen greifen tief in bestehende Investitionsentscheidungen der betroffenen Anlagenbetreiber ein und missachten den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutz in den Bestand der aktuellen Rechtslage. Der Bundesnetzagentur ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber in der Vergangenheit wiederholt und bewusst auf eine Abschaffung der Regelung für nicht-volatile Bestandsanlagen verzichtet und damit mehrfach das Vertrauen in die geltende Rechtslage manifestiert hat.
- Auch die energiewirtschaftlichen Annahmen der Bonner Behörde greifen zu kurz. Sie lassen weiterhin bestehende Vorteile dezentraler Einspeisung – insbesondere für Netzstabilität, Effizienz und Versorgungssicherheit – ebenso unberücksichtigt wie gesetzlich bereits vorgegebene Bewertungsmaßstäbe.
"Wer bei seinen Investitionsentscheidungen in nicht-volatile dezentrale Erzeugung den Rahmenbedingungen vertraut hat, wird jetzt bestraft."
Sorgfältige, rechtskonforme Analyse der Netzentgeltbildung im Gesamtkontext geboten
In der Begründung des Festlegungsentwurfs gibt die Große Beschlusskammer zu erkennen, dass sie sich bei ihrem Vorstoß zur Abschmelzung und Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte für Bestandsanlagen von einer öffentlichen Debatte um die Reduktion von Netzentgelten getrieben sieht (vgl. Festlegungsentwurf, Rn. 9).
Hier ist indes eine sorgfältige, rechtskonforme Analyse der Netzentgeltbildung im Gesamtkontext geboten. So ist die vollständige Bewertung des geplanten Vorgehens – selbst für die Bundesnetzagentur – zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, da das zukünftige System der Netzentgelte aktuell einer vollständigen Umstrukturierung durch die Behörde selbst unterliegt. Hierzu hat die Große Beschlusskammer am 12. Mai 2025 zunächst ein Verfahren eingeleitet, aus dem bisher jedoch keinerlei konkrete Einzelheiten für die zukünftige Netzentgeltsystematik bekannt sind (Az. GBK-25-01-1#3).
"Mit dem weiteren Verfahren stellt sich die Frage, ob die Bundesnetzagentur den rechtlichen Bedenken substanziell begegnet – oder an ihrer Linie festhält."
Fazit
Die erste Konsultationsrunde zum Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung in den Jahren 2026 bis 2028 lief bis zum 23. Mai 2025. Nach Ablauf dieser Konsultationsfrist bleibt nun abzuwarten, wie die Bonner Behörde mit den geltend gemachten Kritikpunkten umgeht, ob sie und falls ja, in welchem Umfang, Anpassungen am Festlegungsentwurf vornimmt und diesen nochmals zur Konsultation stellt oder die Festlegung trotz der vorgebrachten Bedenken in ihrer ursprünglichen Form erlässt. Angesichts der Tragweite des Vorhabens ist jedenfalls mit einer intensiven Auseinandersetzung zu rechnen, die das weitere Vorgehen der Regulierungsbehörde – bei Bedarf auch gerichtlich – begleiten wird.
Der Festlegungsentwurf der Bundesnetzagentur wirft grundlegende Fragen zur Regelungskompetenz der Behörde sowie zur Rechtssicherheit, zum Vertrauensschutz und zur europarechtlichen Auslegung auf. Eine Diskussion zur Zukunft der vermiedenen Netzentgelte kann nur unter Beachtung der europa- und verfassungsrechtlichen sowie der einfachgesetzlichen Grundlagen geführt werden – auch wenn die Bundesnetzagentur sich durch öffentliche Debatten unter Handlungsdruck sieht.



