Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-"Salzburgleitung".

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-"Salzburgleitung".

Bild: © Volker Witt/AdobeStock

Das Prozedere ist klar geregelt: Hat ein Strom- oder Gaskunde seine Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht bezahlt, droht ihm die Einstellung der Energieversorgung, sprich die Zählersperrung. Das kann er durch eine sogenannte Abwendungsvereinbarung verhindern. So ist es seit 2021 in der EnWG-Novelle festgelegt.

Die Vorgehensweise ist dabei relativ standardisiert, viele Stadtwerke halten sich bei der Ausgestaltung der Abwendungsvereinbarung an die Handlungsempfehlungen des VKU. Kann der Kunde die in der Abwendungsvereinbarung fixierte Rate nicht zahlen, wird ihm gekündigt, die Zahlung wird sofort fällig und bei Nichtbegleichung wird acht Tage später der Zähler gesperrt.

So handhaben es auch die Stadtwerke im nordrhein-westfälischen Velbert und haben auf ihrer Homepage einen sprechenden Hinweis dazu veröffentlicht. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Sommer auf Unterlassung geklagt. Die Verbraucherschützer vertraten die Ansicht, die Abwendungsvereinbarung verstoße gegen das Erfordernis einer vorherigen Kündigung aufgrund hinreichenden Zahlungsrückstands nach geltendem Kreditrecht.

Gericht: "Kreditrecht ist nicht anwendbar"

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat diese Klage nun am 31. Oktober abgewiesen. Liege ein „hinreichender Zahlungsrückstand“ vor, sei keine vorherige Kündigung erforderlich, so die Rechtsauffassung des Gerichts. Das Kreditrecht sei in diesem Fall nicht anwendbar. Eine Abwendungsvereinbarung erfolge unentgeltlich, es handle sich nicht um einen Kreditvertrag, heißt es weiter in der Begründung des Gerichts. 

Zum anderen handele es sich auch nicht um einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub, der die Anwendung von verbraucherschützendem Kreditrecht verlangen würde. Damit seien eher Zahlungsaufschübe gemeint, bei welchen der Verbraucher die Leistung sofort erhalte, während er seine Gegenleistung erst später erbringen müsse und dadurch zu einem unüberlegten Vertragsschluss verlockt würde. Diese Gefahr bestehe jedoch bei der vorliegenden nachträglichen Zahlungserleichterung nicht. Der Verbraucher habe sich vielmehr „bereits zu Zahlungen verpflichtet und könne nicht erst dazu verlockt werden, durch den Aufschub mit der Zahlungsverpflichtung einen Vertrag einzugehen“.

Stadtwerke Velbert: "Auch wirtschaftlich der richtige Ansatz"

Darüber hinaus verstoße die Klausel auch nicht gegen AGB-Recht – sie benachteilige die Kundinnen und Kunden nicht unangemessen, da sie im Einklang mit der Strom-  respektive Gas-Grundversorgungs-Verordnung stehe. Die darin enthaltenen Vorschriften dienten lediglich dazu, dem Verbraucher die Versorgung zu sichern, nicht aber, die Fälligkeit der Verbindlichkeiten des Verbrauchers als solche hinauszuschieben.

"Ich sehe unsere Rechtsauffassung durch das OLG Düsseldorf voll bestätigt und halte dies auch wirtschaftlich für den richtigen Ansatz", kommentierte Tobias Grau, kaufmännischer Geschäftsführer der Stadtwerke Velbert auf ZfK-Anfrage. Abwendungsvereinbarungen seien keine Verbraucherkreditverträge. Die von der Klägerin „argumentierte Verlängerung“ der zahlungssäumigen Periode bis zur Sperrung des Anschlusses helfe weder den betroffenen Kunden, deren Verpflichtung weiter wachse, noch sei sie für die Stadtwerke Velbert als Versorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar.

Verbraucherzentrale NRW wartet ab

Da es sich bei der Abwendungsvereinbarung um eine in der Branche weit verbreitete Standardregelung handelt, erscheint es nicht ausgeschlossen. dass das Verfahren in der nächst höheren Instanz weitergeführt wird. Die Verbraucherzentrale NRW will erst die schriftliche Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf abwarten und dann entscheiden, ob man in Revision gehen könnte, heißt es auf Anfrage. (hoe)

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