Herr Eder, Billiganbieter, die ihre Energielieferung eingestellt haben, ohne insolvent zu gehen, haben viele Grundversorger erzürnt. Der Ruf nach einem entschiedeneren Eingreifen der Bundesnetzagentur wird lauter. Aber welche rechtliche Handhabe haben deutsche Energieegulierungsbehörden überhaupt?
Die Energieregulierungsbehörden, allen voran die Bundesnetzagentur, sind zur Überwachung der geltenden Gesetze und Verordnungen für den ganzen Energiemarkt verpflichtet. Das bezieht auch die Vielzahl an Energievertrieben, also explizit auch die Wettbewerbsbereiche, mit ein. Mit guten Gründen hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur explizit aufgegeben, die "technische, personelle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit" von Energielieferanten zu überwachen (§ 5 EnWG) – jedenfalls von solchen, die Haushaltskunden beliefern. Und um diese geht es aktuell.
Die Bundesnetzagentur hat schon jetzt gute Möglichkeiten, gegen Lieferanten vorzugehen, die gegen Gesetze, Verordnungen oder Verträge verstoßen. Konkret kann sie solchen Lieferanten die Tätigkeit "jederzeit ganz oder teilweise untersagen" (§ 5 S. 4 EnWG). Gerade der Begriff der "Zuverlässigkeit" ist aus dem Gewerberecht bekannt und gilt für den Energiemarkt im Hinblick auf die in in § 1 EnWG festgehaltenen Ziele, vor allem die sichere und verbraucherfreundliche Energieversorgung, in besonderem Maß.
Als zuverlässig erwiesen sich manche Anbieter in der jetzigen Energiekrise wohl eher nicht. Trotzdem leitete die Bundesnetzagentur bislang lediglich gegen das Unternehmen Immergrün ein Aufsichtsverfahren ein. (Die ZfK berichtete.)
Die Abwägung, wann Eingriffe in einen Wettbewerbsmarkt angezeigt sind, mag etwas anspruchsvoller sein. Bisher macht die Bundesnetzagentur gegenüber Energielieferanten aber tatsächlich so gut wie nie von ihrem Aufgreifermessen Gebrauch.
Es hat in der Vergangenheit einzelne von Marktbeteiligten angestoßene Aufsichtsverfahren gegeben. Ein präventives Tätigwerden aber, um die Optimierung einzelner Lieferanten auf Kosten der Kunden und der Grundversorger zu unterbinden, gibt es praktisch nicht. Lieferstopps und Vertragsbrüche, die wir aktuell beobachten können, obwohl keine Insolvenz des Lieferanten vorliegt, lassen nur den Schluss zu, dass hier Einzelne ihre Beschaffung vergolden und darauf wetten, dass nicht zu viele Kunden Schadensersatz fordern. Da hätte die Bundesnetzagentur sicherlich frühzeitig einschreiten können, wenn nicht müssen.
Mancher Grundversorger würde sich jetzt am liebsten wünschen, dass Billiganbieter, die ihre Lieferung gestoppt haben, künftig erst gar nicht mehr in den Markt eintreten können. Zumindest sollten sie hohe Auflagen erfüllen, ehe sie zurückkehren können. Welche Möglichkeiten hat die Bundesnetzagentur da?
Auch hier gilt: Die Wiederaufnahme der Belieferung von Haushaltskunden muss angezeigt werden und darf nur erfolgen, wenn die betreffenden Anbieter zuverlässig sind. Hier muss die Bundesnetzagentur zukünftig genau hinschauen und auch die Gesellschafter prüfen. Es kann nicht sein, dass sich unseriöse Anbieter wieder am Markt tummeln, nachdem sie sich auf Kosten der Vertragstreue und ihrer Kunden optimiert haben.
Manche Branchenvertreter verweisen gern auf andere Länder etwa im anglo-amerikanischen Raum, wo Regulierungsbehörden deutlich härter durchgreifen würden als in Deutschland. Haben sie Recht?
Dieser Befund ist teilweise berechtigt. Bei klar missbräuchlichem Verhalten würde man sich auch im Wettbewerbsbereich wünschen, dass die Bundesnetzagentur schnell und konkret eingreift, so, wie es vergleichbare Behörden im anglo-amerikanischen Rechtsraum regelmäßig machen.
Viele zusätzliche Regelungen braucht es dafür nicht, wenn die Behörde ihre Befugnisse auch hier aktiver ausüben würde. Insbesondere die aus dem Netzbereich bekannte Vorteilsabschöpfung (§ 33 EnWG) würde hier gute Dienste tun. Dabei kann die Bundesnetzagentur unberechtigt erlangte wirtschaftliche Vorteile abschöpfen. Damit das Geld aber auch den oft geprellten Kunden zugute kommt, wären erleichtere Möglichkeiten zur Schadensersatzdurchsetzung ebenso wünschenswert.
Die Fragen stellte Andreas Baumer
Jost Eder arbeitet als Rechtsanwalt für die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH). Der promovierte Jurist befasst sich insbesondere unter anderem mit Fragen des Energievertriebs.



