Die Stadtwerke Gronau und die Deutsche Glasfaser diskutieren, ob inwiefern das Telekommunikationsunternehmen zur Kooperation bereits verpflichtet ist.

Die Stadtwerke Gronau und die Deutsche Glasfaser diskutieren, ob inwiefern das Telekommunikationsunternehmen zur Kooperation bereits verpflichtet ist.

Bild: © Photocreo Bednarek/AdobeStock

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen Hansewerk Natur abgewiesen. Gemäß dem Urteil darf ein Fernwärmenetzbetreiber seine Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden einseitig anpassen, wenn sich die Rahmenbedingungen bei der Erzeugung und Verteilung der Fernwärme geändert haben. Hierzu darf er die Kunden auch entsprechend anschreiben. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.04.2024 festgestellt (Aktenzeichen3 U 192/19, 312 O 577/15 LG Hamburg).

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, begrüßt die Entscheidung, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge. Das Urteil des OLG Hamburg sei ein wichtiges Signal an die Fernwärmeversorger, die aktuell unter Hochdruck ihre Netze ausbauen und dekarbonisieren. Fernwärmeversorger seien aufgrund der notwendigen Transformation ihrer Netze mit einem hohen Investitionsbedarf konfrontiert. Ein sicherer Planungshorizont sei deshalb zentral. „Das Urteil gibt nun Klarheit und Sicherheit, dass Fernwärmeversorger für Investitionen in eine klimaneutralere Wärmeversorgung ihre Preisanpassungsklauseln auch einseitig anpassen dürfen“, so Andreae.

Langjährige Auseinandersetzung vor Gericht

Der Rechtsstreit hat eine lange Vorgeschichte. Hansewerk Natur hatte im Jahr 2015 die Preisgleitklausel in laufenden Fernwärmeverträgen angepasst. Durch die Umstellung war es für viele Verbraucher zu erheblichen Preissteigerungen gekommen. Das rief die Verbraucherzentrale auf den Plan. Deren Argumentation: Hansewerk Natur hätte vorab die Zustimmung der Kunden einholen müssen.

Am 29. November 2019 erging schließlich ein Urteil des Landgerichts Hamburg. Darin wurde der Hansewerk Natur untersagt, in bestimmten Fällen einseitig geänderte Preisklauseln an Kunden zu übersenden oder sich darauf zu berufen (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2019, Az. 312 O 577/15). Gegen das Urteil hatten sowohl die Verbraucherzentrale als auch die Hansewerk Natur Berufung eingelegt. 

Verbraucherzentrale schließt weitere rechtliche Schritte nicht aus

In der Berufungsverhandlung hat das Oberlandesgericht (OLG) nun die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen und das Urteil aus der ersten Instanz aufgehoben. Gleichzeitig hat das OLG auch die Revision nicht zugelassen. Die Verbraucherzentrale ist damit nicht einverstanden. Man analysiere aktuell die Urteilsgründe und prüfe, inwieweit weitere rechtliche Schritte noch möglich seien, heißt es aus Hamburg. 

Zu einer völlig anderen Einschätzung kommt Hansewerk Natur. „Wir begrüßen dieses Urteil, weil es nach vielen Jahren Klarheit schafft und hilft, die Wärmewende voranzubringen“, betont Geschäftsführerin Gerta Gerdes. Der Grund: Im Rahmen der von der Politik angestrebten Wärmewende werden nach Überzeugung von Hansewerk Natur fast alle Fernwärmeanbieter zwangsläufig umfangreiche Änderungen in ihren Wärmenetzen vornehmen müssen – beispielsweise von Erdgas auf Biogas oder Holzpellets oder Abwärme umstellen. Diese Änderungen würden zwangsläufig auch eine Änderung der sogenannten Preisanpassungsformeln erfordern. „Wenn Fernwärmeanbieter diese Anpassungen nicht einseitig vornehmen können, könnten einzelne Kunden, den Umstellungsprozess der Fernwärme auf CO2-freie Erzeugung verhindern – das kann nicht im Sine des Klimaschutzes sein“, betont Gerta Gerdes.

Hansewerk sieht Gesetzgeber in der Pflicht

Abgehakt ist das Thema damit für Hansewerk Natur allerdings nicht. Der Fernwärmenetzbetreiber fordert vom Gesetzgeber eine Optimierung des aktuellen Rechtsrahmens in der AVB Fernwärme Verordnung, um langjährige Rechtsstreitigkeiten zu verhindern. In Fernwärmeversorgungsverträgen seien regelmäßig Preisanpassungsklauseln enthalten, um den Preis für die Wärme an die Kostenentwicklung des Versorgers und des Wärmemarktes anzupassen. Der Gesetzgeber habe jedoch die konkreten Anforderungen an diese Klauseln in den Verordnungen nicht klar geregelt, was zu Rechtsstreitigkeiten führt. Gerta Gerdes fordert hier dringend klarere gesetzliche Vorgaben sowie deren Anpassung an die geänderten Marktbedingungen und die politisch und gesellschaftlich gewollte Wärmewende unter Berücksichtigung aller Beteiligten. „Nur so vermeiden wir ein Ausbremsen der Wärmewende, Missverständnisse, Unzufriedenheit und juristische Auseinandersetzungen, von denen keiner etwas hat.“

Konkret fordert das Unternehmen ein flexibles Kostenelement sowie ein konkretisiertes Marktelement. Für die Ausgestaltung des Marktelements seien klare Vorgaben erforderlich. Es müsse klar sein, um welchen Markt bzw. Preise oder Indizes es gehe und welche Gewichtung diese haben. Zudem brauche es einen geregelten Umgang mit Umlagen, Abgaben und Steuern. Gerdes macht sich zudem für eine Vergleichbarkeit ortsindividueller Besonderheiten stark.

Marktelement aussetzen

Auch müsse ein Aussetzen des Marktelements möglich sein – und zwar dann, wenn Marktversagen vorliege, wie zuletzt durch den Ukraine-Krieg ausgelöst. Handlungsbedarf sieht Hansewerk Natur auch bei der Weitergabe von staatlich veranlassten Kosten, Umlagen, Abgaben und Steuern. Hier brauche es eine zentrale Rechtsgrundlage in der AVBFernwärmeV.

Einem pauschalen Vergleich der Fernwärmepreise erteilt Gerdes eine Absage. Preistransparenz sei wünschenswert, sie müsse aber die besonderen örtlichen Gegebenheiten und die Netzgröße berücksichtigen.

BDEW: Akzeptanz sichern

„Dringenden Bedarf“ bei der Überarbeitung der AVBFernwärmeV sieht auch der BDEW. Nur mit langfristigen, verlässlichen und konsistenten Regelungen könnten die Wärmeversorger ihre Investitionen zu fairen Bedingungen wieder refinanzieren. „Die Wärmewende kann nur gelingen, wenn sowohl Investitionen in die Wärmeversorgung auch weiterhin attraktiv bleiben als auch die Fernwärme eine breite Akzeptanz bei Bürgerinnen und Bürgern genießt.“ (amo)

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