Rechtsanwalt Stefan Wollschläger ist unter anderem Experte für Wärmerecht und Contracting und Partner bei Becker Büttner Held.

Rechtsanwalt Stefan Wollschläger ist unter anderem Experte für Wärmerecht und Contracting und Partner bei Becker Büttner Held.

Bild: © Sascha Lueken/BBH

Die Wuppertaler Stadtwerke (WSW) haben zum Jahresbeginn den Fernwärmepreis auf 46,5 Cent pro kWh erhöht. Kritiker sehen hier Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Subventionsbetrug und werfen dem Unternehmen zudem verschiedene Rechtsverstöße vor. Die WSW weisen das entschieden zurück und haben eine Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet. Aufgrund der Massivität der Vorwürfe musste die Oberstaatsanwaltschaft Wuppertal tätig werden und hat eine Vorermittlung gestartet, um den Vorgang zu prüfen. Ob dies dann zur Aufnahme von Ermittlungen führt, ist noch völlig offen.

Die in so einem Fall routinemäßige Vorprüfung dauert noch an, die WSW haben Kooperationsbereitschaft signalisiert. Im ZfK-Interview äußert sich Energie- und Wärmerechtsexperte Stefan Wollschläger, Partner bei der Kanzlei Becker Büttner Held, zu dem Sachverhalt (Anmerkung der Redaktion: Herr Wollschläger ist nicht Rechtsbeistand der WSW und wurde als unabhängiger Experte von der ZfK angefragt).

Verstöße gegen die AVBFernwärmeV liegen nicht auf der Hand.

Herr Wollschläger, wie bewerten Sie den aktuell in einigen überregionalen Medien diskutierten Fall der Wuppertaler Stadtwerke. Dem Kommunalversorger werden ja Verdacht auf Subventionsbetrug, mehrere Verstöße gegen die AVB Fernwärme und gegen höchstrichterliche Entscheidungen des BGH vorgeworfen?
An dem Vorwurf des Subventionsbetrugs dürfte nichts dran sein. Auch ohne die Situation in Wuppertal im Einzelnen zu kennen, würde ein Betrug im Sinne des Strafrechts voraussetzen, dass jemand die Behörde getäuscht hat und hierbei in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Über was aber soll hier getäuscht worden sein? Zu melden waren der Behörde die von den Kunden zu zahlenden Entgelte, die sich wiederum aus der vereinbarten Preisgleitklausel ergeben.

Auch wenn die Preise auf Grund der bekannten Kostensteigerungen am Energiemarkt steigen, hat allein das Steigen des Wärmepreises nicht zur Folge, dass ein Betrug zu Lasten des Staates im Raum stehen könnte.
 Verstöße gegen die AVBFernwärmeV liegen auch nicht auf der Hand. Ich jedenfalls kenne keine Rechtsprechung, die eine mit der in Wuppertal verwendeten Klausel mit einer vergleichbaren Erzeugungsstruktur als rechtswidrig verworfen hat.

In der Öffentlichkeit und gerade auch bei Verbraucherschützern herrscht aber angesichts mancher aktueller Preiserhöhung der Eindruck  vor, im Regional-Monopol Fernwärme könnten Versorger aufgrund der nicht gerade einfach verständlichen Preisbildungsmechanismen Profite maximieren.
Die Stadtwerke können nicht willkürlich an der Preisschraube drehen. Der jeweils aktuelle Wärmepreis ergibt sich aus der Anwendung einer vereinbarten Preisklausel. Das Ergebnis ist hier ein rechnerisches, in dem die vereinbarten Werte in die vereinbarte Klausel eingesetzt werden. Es gibt hier kein Ermessen.

Die Versorger können auch nicht einfach die Klausel ändern. Der aus Verbraucherschutzgründen vor circa 2 Jahren eingefügte § 24 Abs. 4 S. 5 AVBFernwärmeV untersagt es den Versorgern ausdrücklich, Preisklauseln einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. 

Für das Marktelement hat der Bundesgerichtshof noch keinen Index als abschließend benannt.

Die Kernkritik im Fall Wuppertal lautet ja: Die Wuppertal Stadtwerke würden primär Abwärme zur Fernwärmeversorgung nutzen und verwendeten in der Preisformel aber sowohl für das Kosten- als auch das Marktelement den Gaspreisindex. Der Energierechtler, der hier die Stadtwerke kritisiert, fordert, dass der sogenannte Wärmepreisindex zugrunde gelegt wird. Wie bewerten Sie die Situation?
So einfach ist das nicht.  Bei der Erstellung einer Preisgleitklausel muss der Fernwärmeversorger sowohl die Kosten- als auch die Marktseite abbilden. Für das Kostenelement kommt es darauf an, die Kostentreiber bei der Wärmeerzeugung/-bereitstellung zu analysieren und hiernach zu ermitteln, wie und auf welcher Basis sich die Kosten entwickeln. Erzeugt der Fernwärmeversorger die Wärme selbst, werden die Kosten des eingesetzten Brennstoffes zuzüglich der Investitionskosten relevant. Kauft er die Wärme ein, kommt es auf die Kostenentwicklung in dem Einkaufsvertrag und nicht auf die eigentlichen Erzeugungskosten an.

Für das Marktelement hat der Bundesgerichtshof noch keinen Index als abschließend benannt. Dieser aber wird den gesamten Wärmemarkt abbilden müssen. Zwingend oder gar vorgegeben ist die Verwendung des Wärmepreisindex aber auch nicht.

Stadtwerke haben es nur sehr begrenzt in der Hand, die Gleitung der aus Müll erzeugten Wärme zu bestimmen.

Noch einmal: Die Kritik gegen die WSW zielt ja unter anderem darauf ab, dass Abwärme genutzt, aber der Gaspreisindex in der Preisformel benutzt wird.
Für den Einsatz von Müll bei der Wärmeerzeugung gibt es keinen Index. Unternehmen, welche die Wärme selber erzeugen, stellen im Kostenelement oft auf Strom oder Invest, gegebenenfalls auch auf Heizöl ab. Dies ist aber höchst individuell. Bezieht das Stadtwerk die Abwärme von einem dritten Unternehmen, wie es in Wuppertal der Fall zu sein scheint, so wird dies nach Marktmechanismen auf Grund von Angebot und Nachfrage verkauft.

Die Stadtwerke haben es hier nur sehr begrenzt in der Hand, die Gleitung der aus Müll erzeugten Wärme zu bestimmen. Hierfür gibt es auch keine gesetzlichen Vorgaben.  Für die Stadtwerke sind in diesem Einkaufsmodell die Kosten aus dem Einkaufsvertrag die Gestehungskosten. Ich kann dies auch gern an einem Beispiel verdeutlichen. Wir haben einen Mandanten in einer ähnlicher Situation. Auch dieser kauft Wärme aus einer Müllerzeugung gaspreisindiziert dazu. Hier hat sich das Jahresergebnis auch bei den gestiegenen Gaskosten nicht wesentlich verändert.

Bisher hat der BGH weder die Klausel der Wuppertaler noch Klauseln in vergleichbaren Konstellationen verworfen.

Ist die in Wuppertal verwendete Preisklausel rechtswidrig oder außergewöhnlich im Markt? Steht sie im Konflikt mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH?
Die Klauselbildung der Wuppertaler Stadtwerke ist nach meiner Einschätzung nicht außergewöhnlich. Viele Versorger stellen bei dem Kostenelement auf die Gestehungskosten in ihren Einkaufsverträgen ab. Auch Gas als Marktelement wird bei zahlreichen Versorgern verwendet. Bisher hat der BGH weder die Klausel der Wuppertaler noch Klauseln in vergleichbaren Konstellationen verworfen.

Wie handhaben das andere Versorger, die zur Fernwärmeversorgung vorrangig Abwärme nutzen? Wie ist hier die Rechtsprechung?
Eine Rechtsprechung des BGH zur Ausgestaltung von Klauseln für Wärme, die aus Müll erzeugt wurde, gibt es bisher nicht. Die konkrete Klauselgestaltung ist abhängig davon, ob die Wärme selbst erzeugt oder eingekauft wird.

(Die Fragen stellte Hans-Peter Hoeren)

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