Ein Großteil der Fernwärme der Wuppertaler Stadtwerke ist Abwärme aus einem Müllheizkraftwerk in der Region (Symbolbild).

Ein Großteil der Fernwärme der Wuppertaler Stadtwerke ist Abwärme aus einem Müllheizkraftwerk in der Region (Symbolbild).

Bild: © patila/Adobestock

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal wird kein förmliches Ermittlungsverfahrens wegen Subventionsbetrugs oder anderer Delikte gegen Verantwortliche der Wuppertaler WSW Energie & Wasser AG sowie der Stadtwerke Erkrath GmbH einleiten. Der Ablehnung waren laut Pressemitteilung intensive Vorermittlungen vorausgegangen.

„Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für etwaig begangene Straftaten“ habe man aber auch nach eingängiger Prüfung nicht finden können, heißt es in der Begründung der Staatsanwaltschaft. Gegenstand der Prüfung sei allein gewesen, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten gewesen sei. Ob die berechneten Fernwärmepreise angemessen sind, sei hier nicht zu entscheiden gewesen.

Angestoßen worden waren die Vorermittlungen von Medienberichten im März dieses Jahres, in denen ein Tatverdacht wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie Subventionsbetruges geäußert worden war. Bei solch einem Anfangsverdacht muss die Staatsanwaltschaft routinemäßige Prüfungen aufnehmen.

Staatsanwaltschaft: "Bloße Preiserhöhung beinhaltet keine Täuschungshandlung"

Der Tatverdacht eines gewerbsmäßigen Betruges hätte zunächst eine Täuschungshandlung der handelnden Personen vorausgesetzt, so die Staatsanwaltschaft. Eine bloße Preiserhöhung beinhalte eine solche Täuschungshandlung aber nicht. Vielmehr sei wahrheitsgemäß eine Steigerung der Gaspreise kommuniziert und hiermit eine Erhöhung des Fernwärmepreises begründet worden.

Ob die vertraglich vereinbarte Koppelung des Fernwärmepreises an die Gaspreise, die in den vergangenen Jahren auch bei niedrigen Gaspreisen vorgenommen worden ist, sachgerecht oder gegebenenfalls zivilrechtlich angreifbar erscheint, sei für die strafrechtliche Beurteilung des Geschehens nicht von Belang und hier auch nicht zu beurteilen gewesen, heißt es weiter.

Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Fernwärme zumindest in Wuppertal, in erheblichen Teilen auch aus dem Betrieb der Abfallverbrennungsanlage gewonnen wird.

Preisformel der Wuppertaler Stadtwerke ist seit 2018 in Kraft

Ein Doppel der Akten wird der Oberstaatsanwaltschaft Wuppertal zur weiteren Auswertung dem Bundeskartellamt in Bonn zur Verfügung stellen. Der Arbeitspreis für Fernwärme der WSW war im Januar auf Basis der geltenden Preisgleitklausel auf 46,35 Cent brutto pro kWh gestiegen. 9,5 Cent davon zahlt der Kunde, den Rest übernimmt für 80 Prozent des Verbrauchs rückwirkend zum 1. Januar der Staat. Vor zwei Jahren kostete die Fernwärme in Wuppertal noch rund vier Cent. In Erkrath haben die Stadtwerke zum Jahresbeginn die Fernwärmeversorgung übernommen, unter dem vorigen Dienstleister Eon hatten sich die Fernwärmepreise zum Teil vervierfacht.

Die Preisformel, nach der die Fernwärmepreise berechnet werden, haben die Wuppertaler WSW 2018 eingeführt. Vertraglich vorgesehen sind dabei Preisanpassungen jeweils zum 1. Januar sowie zum 1. Juli eines Jahres. Die Preisberechnung muss sich an den tatsächlichen Kosten des Versorgers orientieren und zum anderen über ein Marktelement die Preise für einen marktüblichen, maßgeblichen Wärmeträger berücksichtigen. Für die Wuppertaler Stadtwerke ist das der Gaspreisindex.

Kritiker werfen WSW Verstöße gegen AVBFernwärme-Verordnung vor

Kritiker werfen den Wuppertalern hingegen vor, durch Verwendung einer falschen Formel, den Kunden deutlich überhöhte Preise abzuverlangen und gleich mehrfach gegen die AVBFernwärme-Verordnung zu verstoßen. Die aktuelle Formel soll die Marktseite überhaupt nicht berücksichtigen und zudem komplett Gas bei der Berechnung zugrunde legen, obwohl die Wärme aus der Müllverbrennung stamme. Deshalb hätte hier das Unternehmen den Wärmepreisindex heranziehen müssen.

Mit der jüngsten Anpassung zum 1. Juli wurde der Netto-Arbeitspreis für Fernwärme der WSW anhand der Preisgleitformel auf brutto 23,41 Cent reduziert. Zum Jahresbeginn 2024 ist eine Anpassung der Formel geplant, um die Berechnungsgrundlage noch krisenfester zu machen und massive Preissprünge wie im vergangenen Jahr zu verhindern.

Für die Prüfung der Preisformel ist die Landeskartellbehörde zuständig

Die Prüfung, ob eine Preisgleitformel korrekt und rechtmäßig ist, fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundeskartell-, sondern des Landeskartellamtes. Dieses hat bis zu fünf Jahre nach einer Preisanpassung Zeit die Formel zu prüfen.

Energierechtler bringt Musterklage ins Spiel

Für den Energierechtler Werner Dorß wird denn auch die Rechtmäßigkeit der Formel durch die Entscheidung der Wuppertaler Oberstaatsanwaltschaft nicht geklärt. „Die enttäuschten Kunden werden nicht nachlassen. Einige prüfen, in einer gemeinsamen Initiative eine Musterklage zu erzwingen“, kündigte er an. Auch die Verbraucherzentrale werde das Thema im Blick behalten.

Der Fernwärmebranchenverband AGFW begrüßte hingegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft in Wuppertal. „Die WSW konnte die Wärmepreisbremse schon deshalb nicht missbräuchlich ausnutzen, weil die beanstandeten Fernwärmepreisänderungen auf Grundlage einer bereits vor Jahren mit den Kunden vereinbarten Preisänderungsklausel beruhten“, erklärte der AGFW-Bereichsleiter Recht & Europa, Norman Fricke.

Transparenz der Preisänderungsklauseln auch ein Thema beim Bundeswirtschaftsministerium

Die Gestaltung von Fernwärme-Preisänderungsklauseln beruhe auf dem bewährten § 24 Abs. 4 S. 4 AVBFernwärmeV, so Fricke weiter. Dass eine Verbesserung der Transparenz der Preisänderungsklausel wünschenswert sei, hätten aber auch die beteiligten Akteure auf dem im Juni durchgeführten Fernwärmegipfel festgehalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz habe deshalb angekündigt, zu diesem Zweck im Herbst Workshops einzuberufen. Der AGFW stehe diesem Vorhaben aufgeschlossen gegenüber. (hoe)

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