Von Julian Korb
Ein Kurzgutachten des Instituts für technische Gebäudeausrüstung Dresden (ITG) sieht entscheidende rechtliche Benachteiligungen der Fernwärme gegenüber Wärmepumpen. Grund dafür ist, dass Vermieter die neu eingeführte Modernisierungsumlage für neue Heizungen aus dem Paragrafen 556c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht im gleichen Maße bei einem Anschluss des Mieters an ein Wärmenetz oder bei anderen gewerblichen Wärmelieferungen nutzen können.
Laut dem Gutachten ist der Heizungstausch zum Zeitpunkt der Umstellung bei nahezu allen untersuchten Heizungstechnologien mit Mehrkosten verbunden – und zwar monatlich rund 50 Cent pro Quadratmeter Wohnfläche. Beim Einbau einer Wärmepumpe können diese Mehrkosten – anders als bei der Fernwärme – unter bestimmten Bedingungen auf die Mieter umgelegt werden. Beauftragt haben das Gutachten der Fernwärmeverband AGFW und der Stadtwerke-Verband VKU.
Verbände sehen Wettbewerbsverzerrung
"Der Paragraf ist das zentrale regulatorische Hemmnis für den Ausbau von Wärmenetzen – und damit auch eine wesentliche Hürde für die Umsetzung der Wärmepläne", sagt VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. Daneben werde der Ausbau der Fernwärme in vermieteten Bestandsgebäuden auch durch die Wärmelieferverordnung gehemmt. Die neue Bundesregierung hat angekündigt, diese Verordnung zu reformieren, ein Zeitplan ist bislang aber nicht bekannt.
"Der Spielraum für klimafreundliche Heizlösungen wird dadurch stark eingeschränkt, da die Regelung einseitig den Heizungstausch durch den Vermieter bevorzugt", sagt AGFW-Geschäftsführer Werner Lutsch. Dass der Vermieter bei einem Einbau einer Wärmepumpe Investitions- und Betriebskosten auf die Miete umlegen dürfe, dies aber beim Anschluss an ein Fernwärmenetz nicht möglich sei, führe zu einer Wettbewerbsverzerrung und benachteilige "effiziente Technologien wie Fernwärme".
Große Anpassungen sind laut dem Verband nicht nötig. Ein monatlicher Mietaufschlag von 50 Cent pro Quadratmeter würde demnach ausreichen, um Investitionen wirtschaftlich tragfähig zu machen. "Gleichzeitig bleibt der Mieterschutz erhalten."
Bessere Bedingungen auch für Contracting
Um den Anschluss an ein Wärmenetz als auch den Umstieg auf Contracting zu ermöglichen, müsste der Paragraf 556c BGB novelliert werden. Bei einem Contracting übernimmt ein Dienstleister die Wärmeversorgung des Gebäudes für den Vermieter. AGFW und VKU schlagen vor, einen zusätzlichen Betrag von maximal 50 Cent pro Quadratmeter und Monat im Kostenvergleich zu berücksichtigen. Der Vorschlag der Verbände orientiert sich an bereits bestehenden mietrechtlichen Bestimmungen zur Aufteilung der Kosten einer neuen Heizungsanlage zwischen Vermietenden und Mietenden.
So sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen der sogenannten Eigenversorgung und einer gewerblichen Wärmelieferung geschaffen werden, zu der neben der Fernwärme auch Contracting gehört. Eigenversorgung besteht, wenn der Vermieter selbst in eine Heizungsanlage investiert und diese auch selbst betreibt.
Rund die Hälfte des Energieverbrauchs in Deutschland entfällt auf Wärme. Noch immer stammen 80 Prozent aus fossilen Quellen wie Gas oder Öl. Bis 2045 soll die Wärmeversorgung klimaneutral werden, wofür die kommunale Wärmeplanung die Grundlagen schafft. "Ohne klare Regeln für die Umsetzung bleibt der Wärmeplan ein Papiertiger", warnt VKU-Chef Liebing.
Mehr zum Thema aus dem ZfK-Archiv:
Kommunale Wärmeplanung: Erste Differenzen zwischen Reiche- und Bauministerium
"Dürfen Stadtwerke nicht allein lassen": Schwarz-roter Wärmekurs wird klarer
Neue Reiche-Personalie: Wer nun für Heizungsgesetz und Fernwärme zuständig ist
5 Baustellen: Wie Schwarz-Rot den Wärmemarkt reformieren will



