Von Andreas Baumer
Schon jetzt herrscht kein Mangel an Informationspflichten, die Unternehmen der Energiewirtschaft erfüllen müssen. Nach Angaben des Energieverbands BDEW sind es derzeit mehr als 1050. Das mehrere Gesetze umfassende Energiepaket, das gerade vom Bundeskabinett beschlossen wurde und sich nun im parlamentarischen Verfahren befindet, schafft hier nur bedingt Abhilfe, wenn überhaupt.
Denn teilweise sollen neue Informations- und Datenlieferpflichten hinzukommen. Auch Regeln zur Beschaffung und Weitergabe von Preisbestandteilen werden verschärft. Ein Überblick, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat:
Beschaffung
Stromlieferanten sollen verpflichtet werden, "angemessene Absicherungsstrategien" bei der Beschaffung zu entwickeln. Sie müssen zudem "angemessene Maßnahmen" ergreifen, um das Risiko eines Lieferausfalls für Kunden zu begrenzen. Die Bundesnetzagentur soll jederzeit die Vorlage der Absicherungsstrategien verlangen. Gegebenenfalls kann sie auch Anpassungen einfordern.
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Rechnungen
Auch Energieverträge müssen mehr Informationen enthalten. Beispielsweise müssen sie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Energielieferanten umfassen, die eine "unverzügliche telefonische Kontaktaufnahme oder elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, insbesondere mit einer Kunden-Hotline, sowie das zuständige Registergericht".
Kunden müssen auch explizit nachlesen können, ob es sich bei dem Vertrag um feste oder variable Preise handelt. Auch Sonderangebote und Preisnachlässe müssen entsprechend ausgewiesen werden.
Monitoring
Die Bundesnetzagentur muss ein regelmäßiges Monitoring durchführen. Das ist nicht neu. Neu ist, dass künftig nicht nur Stromsperren, sondern auch abgewendete Stromsperren etwa durch die Vereinbarung von Ratenzahlungen Teil des Monitorings sind.
Dynamische Tarife und Festpreistarife
Prinzipiell muss jeder Stromversorger, der Haushalte beliefert, auch dynamische Tarife anbieten. In diesem Fall müssen sie Kunden über die Vorteile, Nachteile und Risiken dieser Tarife "umfassend" informieren. Sie müssen zudem Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems oder Smart Meter anbieten. Gleiches gilt für Festpreistarife.
Die Bundesregierung will zudem klarstellen, worüber genau Stromlieferanten vor Vertragsabschluss oder Vertragsverlängerung informieren müssen. Dazu gehören die einzelnen Preisbestandteile sowie Angaben zu einmaligen Kosten, Sonderangeboten, Zusatzleistungen oder Preisnachlässen.
Strom- und Gassperren
Auch hier könnte es kleinteiliger werden. Für Energielieferanten soll es künftig nicht reichen, eine Strom- oder Gassperre anzudrohen. Zeitgleich sollen sie Haushaltskunden "einfach und verständlich" über die Gründe für eine solche Maßnahme informieren.
Damit nicht genug: Energielieferanten sollen verpflichtet werden, betroffenen Haushaltskunden über Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperre zu informieren, die für Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu gehören Hinweise auf örtliche Hilfsangebote, Vorauszahlungssysteme, Energieberatungsdienste, alternative Zahlungspläne und Schuldner- sowie Verbraucherberatung.
Der Beginn der Strom- oder Gassperre muss Haushaltskunden acht Werktage im Voraus per Brief angekündigt werden. Zusätzlich müssen Energielieferanten die Maßnahme "nach Möglichkeit" auf elektronischem Weg, sprich per E-Mail, mitteilen.
Lieferantenwechsel
Im Strombereich ist der Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden bereits Pflicht. Im Gasbereich soll es am 1. Januar 2026 so weit sein. Der Regierungsentwurf spiegelt hier den Stand des Ministeriumsentwurfs wider. Warnungen aus der Energiebranche blieben offenbar unberücksichtigt.
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Weitergabe der Gasspeicherumlage
Auch hier gab es im Vergleich zum ersten Ministeriumsentwurf keine Veränderung. Weiterhin sollen Gasversorger verpflichtet werden, die Entlastung durch den Wegfall der Gasspeicherumlage bereits zum 1. Januar 2026 in voller Höhe an ihre Kunden weiterzugeben. Der Stadtwerkeverband VKU hatte gefordert, die Weitergabepflicht durch eine Pflicht zur Neukalkulation des Gaspreises zu ersetzen.
Der BDEW verwies darauf, dass das Gesetz spätestens bis Ende Oktober in Kraft treten müsse. Nur dann könne die Kostensenkung bereits Anfang 2026 an Kunden weitergegeben werden.


