"Für die IT-Architektur ist eine der wesentlichen Erkenntnisse, dass es bei Redispatch 3.0 nicht mehr ausreichen wird, sämtliche Prozesse über das klassische Netzleitsystem (NLS) abzubilden", sagt Marcel Linnemann, Leitung Innovation & Grundsatzfragen Energiewirtschaft bei Items.

"Für die IT-Architektur ist eine der wesentlichen Erkenntnisse, dass es bei Redispatch 3.0 nicht mehr ausreichen wird, sämtliche Prozesse über das klassische Netzleitsystem (NLS) abzubilden", sagt Marcel Linnemann, Leitung Innovation & Grundsatzfragen Energiewirtschaft bei Items.

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Gastbeitrag von:
Marcel Linnemann,
Stabsbereichsleitung: Energiewirtschaft – Strategie & Wissen
Items

Die Energiewirtschaft steht mit Blick auf die Dekarbonisierung vor einem tiefgreifenden Strukturwandel. Besonders betroffen sind die Betreiber von Gasverteilnetzen, deren langfristige Nutzungsperspektiven sich im Zuge der Klimaziele und der Wärmewende grundlegend verändern. Während die Bundesnetzagentur mit der Kanu-2.0-Festlegung bereits 2023 den regulatorischen Rahmen für verkürzte Nutzungsdauern und flexiblere Abschreibungsmodelle geschaffen hat, stellt sich nun zunehmend die Frage nach der bilanzrechtlichen Behandlung der Stilllegung und des Rückbaus von Gasnetzen. 

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) hat hierzu am 10. Oktober eine erste Einschätzung veröffentlicht, die eine wichtige Orientierung für die handelsrechtliche Bilanzierung liefert; auch wenn sie nicht alle Fragen klärt.

Gesetzliche und regulatorische Ausgangslage

Im Klimaschutzgesetz ist festgeschrieben, dass Deutschland bis spätestens 2045 treibhausgasneutral sein muss. Ergänzend verpflichtet das seit 1. Januar 2024 geltende Wärmeplanungsgesetz die Kommunen, langfristige Strategien zur Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme zu entwickeln. Damit endet die bisherige, sogenannte Ewigkeitsvermutung für die Gasversorgung – also die Annahme, dass Gasnetze auf unbestimmte Zeit betrieben werden. 

Viele Versorgungsunternehmen planen daher, ihre Gasnetze vollständig oder teilweise stillzulegen – zum Teil auch vor 2045. Die rechtliche Grundlage für den Rückbau wird allerdings erst mit der nationalen Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoffpakets vollständig geschaffen. 

Erste konkrete Vorschläge dazu enthält der derzeit kursierende Referentenentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 18. September. Dieser sieht vor, dass Gasverteilnetzbetreiber künftig verpflichtet werden, einen Entwicklungsplan für das Gasverteilnetz oder Teile davon zu erstellen, sobald eine Umstellung auf Wasserstoff oder eine Außerbetriebnahme absehbar ist. Davon ist auszugehen, wenn eine dauerhafte Verringerung der Erdgasnachfrage in den nächsten zehn Jahren erwartet wird. 

Die EnWG-Novelle setzt zentrale Vorgaben der EU-Gas- und Wasserstoffrichtlinie um, deren Umsetzung in deutsches Recht bis spätestens 6. August 2026 erfolgen muss. Zu den Regelungsinhalten zählen insbesondere die Planungs- und Genehmigungsverfahren für die Stilllegung von Gasverteilnetzen sowie die künftige Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung dieser Entwicklungspläne im Vierjahresrhythmus. Vorgesehen ist eine Zuständigkeit der Bundesnetzagentur bei Netzen mit mehr als 200.000 angeschlossenen Kunden, während für kleinere Netze die Landesbehörden verantwortlich sein sollen. 

Darüber hinaus enthält der Entwurf eine zehnjährige Informationspflicht gegenüber Anschlussnehmern vor einer geplanten Netzstilllegung – eine Regelung, die derzeit in der Branche diskutiert wird, da sie als zu langfristig gilt. Zugleich soll der physische Rückbau möglichst vermieden werden: Grundstückseigentümer sollen stillgelegte Leitungen künftig dulden müssen, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen. Damit zeichnet sich erstmals ein rechtlicher Rahmen für die geordneten Verfahren der Gasnetzstilllegung ab, der jedoch noch bis zur Verabschiedung des Gesetzes weiter konkretisiert werden dürfte. 

Die Kanu-2.0-Festlegung der Bundesnetzagentur reagiert auf diese Entwicklung, indem sie verkürzte kalkulatorische Nutzungsdauern und degressive Abschreibungen ermöglicht. Grundsätzlich können Gasnetze kalkulatorisch bis 2045 abgeschrieben werden; unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig auch bis 2035. Degressive Abschreibungen von bis zu zwölf Prozent sind zulässig. Damit schafft die Regulierungsbehörde eine befristete Flexibilität, um die ökonomischen Auswirkungen des Netzausstiegs abzufedern. 

Handelsbilanzielle Bewertung – erste Einordnung durch das IDW

Bereits im Februar hatte das IDW die Frage behandelt, wie sich die geplante Stilllegung von Gasnetzen auf die Bewertung des Anlagevermögens auswirkt. Danach können die regulatorischen Vorgaben zu Nutzungsdauer und Abschreibung grundsätzlich in die Handelsbilanz übernommen werden – allerdings nur, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, dass der Netzbetreiber die Gasversorgung tatsächlich einstellt. Praktisch benötigen Gasnetzbetreiber also eine ausreichende Daten- und Planungsbasis, um Stilllegungen beziehungsweise handelsrechtliche Anpassungen begründen zu können.  

Wird ein Teil des Netzes weiterbetrieben, etwa zur künftigen Nutzung für Wasserstoff, ist der Vermögensgegenstand "Gasnetz" aufzuteilen. Für den weiterbetriebenen Teil bleiben die bisherigen Nutzungsdauern unverändert. 

Diese Abgrenzung stellt viele Netzbetreiber vor praktische Herausforderungen: Während technische Konzepte für die Umnutzung in Wasserstoffinfrastruktur vielfach in Erprobung sind, fehlt häufig die klare rechtliche Grundlage, um Bilanzierungsentscheidungen langfristig abzusichern. Ehrlicherweise muss aber auch gesagt werden, dass viele Wasserstoffprojekte aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit zunehmend eingestellt werden, weswegen viele Gasnetzbetreiber eher abwartend reagieren und keine Wasserstoffumstellung anstreben.  

Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau

Mit der aktuellen Veröffentlichung vom 10. Oktober befasst sich das IDW erstmals vertieft mit der Frage, ob und in welchem Umfang Rückstellungen für Stilllegung oder Rückbau zu bilden sind. 

Nach Auffassung des IDW ist zunächst im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus Gesetzen, Konzessionsverträgen oder Grundstücksnutzungsvereinbarungen eine rechtliche Verpflichtung zur Stilllegung oder zum Rückbau ergibt. Dabei sind auch Hausanschlüsse und Fremdgrundstücke einzubeziehen. 

Vor dem Hintergrund des geltenden Rechtsrahmens geht das IDW davon aus, dass häufig – zumindest potenziell – Rückbaupflichten (§ 1004 BGB) bestehen. Dies unterstreicht die wirtschaftliche Relevanz, wie von den Verbänden gefordert, für gesetzliche Duldungspflichten für aufgegebene Leitungsrechte. 

Eine Rückstellung für Rückbauverpflichtungen ist laut IDW aber nur dann anzusetzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme durch Grundstückseigentümer besteht. Dabei gilt das Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). 

Auch wenn eine konkrete Rückbauverpflichtung nicht vorliegt, entstehen durch die Stilllegung von ungenutzten oder nicht umgestellten Netzteilen Kosten (zum Beispiel Entleerung, Sicherung, Trennung von aktiven Abschnitten). Diese sind nach Auffassung des IDW rückstellungsfähig, da eine wirtschaftliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der Beendigung der Nutzung entsteht.

Charakter der Rückstellungen: Ansammlungsrückstellungen

Das IDW klassifiziert die zu bildenden Rückstellungen als sogenannte Ansammlungsrückstellungen. Der Grund: Die wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung erstreckt sich über mehrere Geschäftsjahre. Der Aufbau der Rückstellung beginnt mit dem Wegfall der Ewigkeitsvermutung – also dem Zeitpunkt, ab dem absehbar ist, dass ein Netzbereich nicht dauerhaft betrieben wird – und läuft bis zum voraussichtlichen Stilllegungszeitpunkt. 

Für die Praxis bedeutet dies, dass Netzbetreiber künftig verpflichtet sein könnten, jährlich steigende Rückstellungsbeträge anzusammeln. Der Ansatz erfordert eine belastbare Prognose des Stilllegungshorizonts sowie eine Bewertung der jeweils zu erwartenden Kostenkomponenten. 

Das IDW hat angekündigt, sich in einer weiteren Verlautbarung detailliert zur Bewertung und Berechnung dieser Rückstellungen zu äußern. Diese Ausführungen werden entscheidend sein, um eine einheitliche Bilanzierungspraxis zu ermöglichen. 

Steuerliche Implikationen und offene Fragen

Die Energieverbände VKU und BDEW planen eine gemeinsame Stellungnahme an das Bundesfinanzministerium. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die handelsrechtlichen Rückstellungen auch steuerbilanziell anerkannt werden. Andernfalls drohen erhebliche Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die die ohnehin komplexe Übergangsphase zusätzlich erschweren würden. 

Offen bleibt auch, wie mit hybriden Netzstrukturen umzugehen ist, in denen Teile der Infrastruktur schrittweise auf grüne Gase oder Wasserstoff umgestellt werden. Hier besteht das Risiko einer uneinheitlichen Behandlung von Nutzungsdauern, Abschreibungen und Rückstellungen, wenn keine klaren Bewertungsmaßstäbe etabliert werden.

Fazit

Mit der jüngsten Äußerung des IDW liegt erstmals eine konkrete Orientierung zur handelsbilanziellen Behandlung der Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen von Gasnetzen vor. Sie zeigt: 

  • Rückstellungen sind grundsätzlich möglich, aber nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit konkreter Inanspruchnahme. 
  • Kosten der reinen Stilllegung sind ebenfalls rückstellungsfähig. 
  • Der Rückstellungsaufbau erfolgt über mehrere Jahre hinweg als Ansammlungsrückstellung. 

Für die Netzbetreiber ergeben sich daraus erhebliche bilanzielle und wirtschaftliche Implikationen. Sie müssen nicht nur ihre langfristigen Stilllegungsstrategien konkretisieren, sondern auch ihre Finanzplanung und Bilanzpolitik an die neuen Rahmenbedingungen anpassen. 

Mit den noch ausstehenden Ausführungen des IDW zur Bewertung und den laufenden Abstimmungen zwischen VKU, BDEW und Finanzministerium wird sich entscheiden, ob ein konsistenter und praxisgerechter Bilanzierungsrahmen entsteht – oder ob die Branche mit einem weiteren Flickenteppich aus Unsicherheit und Einzelfallentscheidungen leben muss.

Zu Rechts- und Regulierungsthemen veröffentlicht die ZfK seit einigen Monaten eine Kolumne mit Constanze Adolf. Den zuletzt erschienen Artikel "Bewegung bei ETS 2: Welche Hausaufgaben Deutschland noch vor sich hat" können Sie hier lesen.

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