
Gastbeitrag von
Eike Westermann (links) und
Karl-Hubert Eckerle,
Steuerberater
KPMG AG
Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat Bewegung in den steuerlichen Querverbund kommunaler Unternehmen gebracht. Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen und Fernwärmenetze werden nun anerkannt. Das schafft neue Möglichkeiten für Stadtwerke und Bäderbetriebe.
Endlich Bewegung im Bäderquerverbund
Mit dem Schreiben vom 10. Oktober hat die Finanzverwaltung einen lange erwarteten Schritt getan. Erstmals werden Wärmepumpen, hybride Photovoltaikanlagen und Fernwärmenetze ausdrücklich als technische Grundlage einer steuerlichen Verflechtung zwischen einem Bäder-BgA (Betrieb gewerblicher Art) und einem Versorgungs-BgA anerkannt.
Nach mehr als zwei Jahren des Stillstands können Stadtwerke, kommunale Bäderbetriebe und andere Einrichtungen endlich auf eine zeitgemäße Verwaltungsauffassung zurückgreifen. Das Schreiben ersetzt keine grundlegende Reform, schafft aber eine deutlich breitere Basis für die Einbindung kommunaler Betriebe in den steuerlichen Querverbund – und das unter klimafreundlicheren Rahmenbedingungen.
Neue technische Alternativen zur Verflechtung
Neben dem bisherigen Blockheizkraftwerk (BHKW) erkennt das Bundesfinanzministerium nun drei weitere Varianten an:
- Wärmepumpe: mindestens 50 Kilowatt (kW) elektrische Leistung und Abdeckung von mindestens einem Drittel des rechnerischen Wärmebedarfs des Bades
- Hybride Photovoltaikanlage: mindestens 50 kW Leistung und Abdeckung von mindestens 10 Prozent des Wärmebedarfs
- Fernwärmeversorgung: mindestens 80 Prozent Wärmeversorgung des Bades und – entscheidend – ein Beckenwasservolumen von mindestens 750 Kubikmetern (m³)
Gerade die Absenkung der Mindestbeckenwassermenge von ursprünglich 1000 auf 750 m³ ist praxisrelevant. Viele Bäder, die sonst nicht erfasst wären, können nun auch die Fernwärmevariante nutzen.
"Regelmäßig" heißt nicht "zwingend" – Flexibilität ist möglich
Bemerkenswert ist die Wortwahl des Bundesfinanzministeriums: Die wirtschaftliche Bedeutung des Zusammenschlusses sei "regelmäßig" dann anzunehmen, wenn ein bestimmter Umsatzanteil am Gesamtumsatz des zusammengefassten BgA erreicht wird (wie zehn Prozent Umsatzanteil des Stromnetz- oder Fernwärmebetriebs). Das eröffnet Spielräume für abweichende Einzelfälle – insbesondere bei Fernwärmebetrieben im Aufbau, die noch nicht den vollen Versorgungsanteil erreichen. Gerade in diesen Fällen empfiehlt sich eine verbindliche Auskunft, um die steuerliche Anerkennung der Verflechtung abzusichern.
Wärmepumpe als zukunftsweisende Lösung – hybride PV nur im Einzelfall
Die Wärmepumpe wird sich voraussichtlich als das praktikabelste Modell erweisen. Hybride Photovoltaik-Anlagen hingegen bleiben wohl auf Sonderfälle beschränkt. Sie benötigen große Flächen und sind häufig nur bei Frei- oder Kombibädern sinnvoll einsetzbar. Das Bundesfinanzministerium verlangt hier eine Wärmedeckung durch die Anlage von zehn Prozent. Das ist ein Wert, den viele Hallenbäder baulich nur schwer erreichen können.
Bedeutung auch über Bäder hinaus
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums bezieht sich zwar in erster Linie auf Bäderbetriebe, doch lässt seine Systematik eine Übertragung auf andere kommunale Einrichtungen mit erheblichem Wärmebedarf zu. Dies betrifft etwa Museen, Bibliotheken oder Volkshochschulen.
Damit ermöglicht das Schreiben auch die Erweiterung des steuerlichen Querverbunds für kommunale Einrichtungen, die bislang weniger im Fokus stehen. Das Bundesfinanzministerium betont in seinem Schreiben aber auch, dass bei der Zusammenfassung stets die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls maßgebend sind. In jedem Fall sollten daher auch Querverbünde nach Maßgabe des neuen Schreibens immer im Vorfeld verbindlich abgestimmt werden.
Bewertung und Handlungsempfehlung
Mit seinem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium einen wichtigen Impuls zur Modernisierung des steuerlichen Querverbunds gesetzt. Es ermöglicht den Übergang zu klimafreundlichen Technologien und gibt Kommunen die Möglichkeit, Bäder und andere Einrichtungen auch ohne fossile Energieerzeugung in den steuerlichen Querverbund einzubeziehen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in einigen Fällen nach wie vor die Herstellung beziehungsweise Fortsetzung des steuerlichen Querverbundes über ein Blockheizkraftwerk (BHKW) weiterhin die beste Lösung sein kann.
Für die Praxis gilt nun:
- Die Fortsetzung bestehender BHKW-Konzepte sollte frühzeitig überprüft werden.
- Der Einsatz von Wärmepumpen oder Fernwärme sollte technisch und steuerlich gemeinsam geplant werden.
- Eine verbindliche Auskunft ist nach wie vor obligatorisch, um eine dauerhafte Absicherung des steuerlichen Querverbundes zu erreichen.
Mehr zum Thema Querverbund aus dem ZfK-Archiv:
Finanzierung des Querverbunds spitzt sich zu: Bonn deckelt künftig ÖPNV-Verluste
Querverbund und Co.: Die versteckten Stadtwerke-Erfolge im schwarz-roten Koalitionsvertrag



