Blick auf das EnviaM-Hochhaus am Standort Cottbus.

Blick auf das EnviaM-Hochhaus am Standort Cottbus.

Bild: © EnviaM

Der ostdeutsche Stromanbieter EnviaM hat die Aufnahme früherer Stromio-Kunden in die Ersatzversorgung abgelehnt. Das bestätigte das in Chemnitz ansässige Unternehmen auf ZfK-Anfrage.

Demnach sind 19.000 Kunden im EnviaM-Grundversorgungsgebiet betroffen, das Teile der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg umfasst. Billiganbieter Stromio waren Ende Dezember von allen Übertragungsnetzbetreibern in Deutschland die Bilanzkreise gekündigt worden. Daraufhin waren bundesweit Hunderttausende Kunden in die Obhut der Grundversorger gefallen. (Die ZfK berichtete.)

Sonderprodukt für frühere Stromio-Kunden

EnviaM begründet sein Vorgehen damit, dass eine Belieferung zu den veröffentlichten allgemeinen Preisen der Grund- und Ersatzversorgung aufgrund der aktuellen Beschaffungskonditionen am Strommarkt für das Unternehmen "wirtschaftlich nicht zumutbar" sei.

Stattdessen bietet EnviaM den Betroffenen ein Sonderprodukt an. Der Verbrauchspreis dort beträgt 54,29 Cent pro kWh. In der Grundversorgung berechnet EnviaM aktuell 28,99 Cent pro kWh. Der Grundpreis von 145,05 Euro pro Jahr brutto ist in beiden Tarifen identisch.

Gastochter als Vorbild

Die Sonderverträge hätten keine feste Laufzeit und könnten jederzeit durch Abschluss eines anderen Liefervertrags beendet werden, führt das Chemnitzer Unternehmen aus. Die Kunden würden derzeit mit Begrüßungsschreiben hierüber informiert.

EnviaM folgt damit dem Beispiel seiner Gastochter Mitgas. Mitgas hatte bereits im Dezember die Aufnahme ehemaliger Kunden von Billiganbieter Gas.de wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit verweigert. Betroffen waren damals etwa 5000 Verbraucher. Gas.de ist die Gasschwester von Stromio. (Die ZfK berichtete.)

Rechtliche Grundlage

Mitgas und EnviaM berufen sich auf § 36 Abs. 1 S. 3 EnWG. Demnach sind Grundversorger nicht dazu verpflichtet, Neukunden in der Grundversorgung zu beliefern, wenn das für sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Strittig ist, ob diese Passage auch für Ersatzversorger Gültigkeit hat. "Diese Regelung gilt nur für die Grundversorgung", antwortete die Bundesnetzagentur jüngst auf ZfK-Anfrage. "In der Ersatzversorgung gibt es diesen Ausnahmegrund nicht."

Mitgas gegen Bundesnetzagentur

Mitgas widersprach allerdings mit Verweis auf § 38, Abs. 1, S. 1 EnWG. Demnach stelle der Grundversorger die Ersatzversorgung sicher, soweit er zur Grundversorgung verpflichtet sei.

"Im Fall wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 Satz 3 EnWG nicht zur Grundversorgung verpflichtet", führte der Versorger aus. "Damit besteht auch keine Ersatzversorgungspflicht. Dies ist einhellige juristische Meinung." (Die ZfK berichtete.)

Mehr als 1 Mio. Stromkunden

EnviaM hatte nach eigenen Angaben Ende 2020 fast 1,1 Mio. Stromkunden. Das Unternehmen gehört mehrheitlich dem Energiekonzern Eon (57,9 Prozent). Die verbleibenden Anteile befinden sich in kommunaler Hand. (aba)

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