Insgesamt sollen bis Januar 2023 nahezu 12.000 Smart-Meter-Gateways verbaut werden und damit die gesetzlich geforderte Zehn-Prozent-Quote erreicht werden

Insgesamt sollen bis Januar 2023 nahezu 12.000 Smart-Meter-Gateways verbaut werden und damit die gesetzlich geforderte Zehn-Prozent-Quote erreicht werden

Bild: © Rheinenergie/PPC

Das Bundeswirtschaftsministerium hat vergangene Woche den Digitalisierungsbericht gemäß § 48 des Messstellenbetriebsgesetzes an den Ausschutz für Klimaschutz und Energie weitergegeben.  

Der Bericht, der der ZfK vorliegt, hebt hevor, dass die Digitalisierung der Energiewende entscheidend zur Stabilität des Energiesystems und zur volkswirtschaftlichen Effizienz beitrage. Der flächendeckende Einsatz von intelligenten Messsystemen soll bis 2032 abgeschlossen sein. Dazu gehören auch kleine Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen wie PV-Anlagen, Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen.

Wichtige Erkenntnisse

Vordringliche Aufgabe des Smart-Meter-Rollouts sei es, den hohen Nutzen der Digitalisierung für die Systemstabilität und die Volkswirtschaft zügig und vollständig zu realisieren. So können kleine Energiewendeanlagen auf Niederspannungsebene – also PV-Anlagen kleiner 25 Kilowatt und flexible Lasten wie Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen, Heimspeicher – mit dem Einsatz intelligenter Messsysteme erstmals zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten sicht- und steuerbar gemacht werden.

Das auf dem Digitalisierungsbericht basierende Gutachten der Beratungsgesellschaften EY und BET ergibt, dass nach einem vollständig abgeschlossenem Rollout bei allen Pflichteinbaufällen im Jahr 2032 durch optimierte Abstimmung von Last und Erzeugung pro Jahr marktseitig Kosten zwischen 1,5 und 8,1 Milliarden Euro eingespart werden.

Netzseitig liegt das monetarisierbare Einsparpotenzial 2032 zwischen 0,5 und 2,5 Milliarden Euro jährlich – vor allem durch vermiedene Netzausbauinvestitionen. Hinzu kommen nicht monetarisierbare Effekte zur Systemstabilität. Es ergeben sich mit dem Rollout daher erhebliche zusätzliche Flexibilitäten zu Systemsicherheitszwecken. Maßnahmen, die durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) im Rahmen seiner Rolle für die Systemverantwortung angeordnet werden, können durch die Steuer- und Sichtbarkeit deutlich spezifischer und sicherer umgesetzt werden.

Neben eingesparten Netzkosten entstehen direkte Mehrwerte für Verbraucherinnen und Verbrauchern, etwa durch digitalisierte Netzanschlussprozesse oder die Bündelung von Messsparten; letzteres könne auch verstärkt zur Wärmeplanung und -wende beitragen.

Handlungsempfehlungen: Systemnutzen heben und ausbauen

Die Digitalisierung soll künftig stärker so ausgerichtet werden, dass sie ihren vollen Nutzen für eine resiliente Energiewende entfalten kann. Dazu muss die Systemstabilität jederzeit gewährleistet sein und die ermittelten Mehrwerte für Netz und Strommarkt konsequent gehoben werden. Höchste Priorität hat dabei die hochverfügbare Ansteuerbarkeit von möglichst vielen Energiewende-Anlagen.

Problem: Optionale Einbaufälle - Lösung: Quotenregelung

Als erster Punkt wird hierzu ein besserer Ausgleich zwischen Pflichtrollout und gehäuft anfallenden kundenseitigen Einbauwünschen von intelligenten Messsystemen genannt. Der Bericht schlägt hier als verhältnismäßigen Ansatz die Einführung einer Quotenregelung für optionale Einbauten auf Kundenwunsch bei gleichzeitig angemessener Bezahlung vor.

Das heißt: Überschreiten Einzelbestellungen auf Kundenwunsch pro Viermonatszeitraum eine bestimmte Quote im Verhältnis zur Anzahl aller Messstellen des Netzgebietes, könne der grundzuständige Messstellenbetreiber den Auftrag bis zum nächsten Viermonatszeitraum zurückstellen. Spätestens jedoch nach zwölf Monaten müssten Aufträge abgearbeitet sein.

Dies vermeidet laut dem Digitalisierungsbericht, dass vordringliche Pflichteinbaufälle, die zwingend notwendig sind zur Steuerbarkeit, zurückgestellt werden müssten. Dazu gehören die EE-Anlagen mit einer installierten Leistung von 25 kW sowie steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG. Grundzuständige Messstellenbetreiber hätten so mehr Planungssicherheit.

Kunden mit Einbauwünschen würden dann aber auf jeden Fall weiterhin innerhalb von vier Monaten ein intelligentes Messsystem auf Bestellung erhalten. Nur wenn die Belastungsgrenze überschritten würde, sei ein verhältnismäßiger Aufschub möglich, heißt es. Parallel zu den ab 1. Januar 2025 geltenden Schwellen, nach denen Betreiber von Erneuerbare-Energie-Anlagen ihren Strom selbst vermarkten müssen, soll auch die Grenze für Steuerbarkeit von EE-Anlagen für Netzbetreiber weiter abgesenkt werden. Damit ergeben sich auch neue Anforderungen an den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtrollout.

Rollout-Vereinbarung

Des Weiteren wird als Instrument die sogenannte „Rollout-Vereinbarung“ vorgeschlagen. Grundzuständige Messstellenbetreiber können dabei Messstellen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungstechnik auch bei optionalen Einbaufällen veranlassen, um ihren Netzbetrieb und die Netzplanung zu verbessern.

Anders als bei einer Einzelbestellung von intelligenten Messsystemen des Netzbetreibers, die schon jetzt möglich ist, würde eine solche Rollout-Vereinbarung bis zum Ende eines Rolloutzyklus laufe und damit eine systematische Ausstattung punktueller Einzelanfahrten erlauben. Die durch eine langfristige Bestellung zusätzlich einbezogenen Fälle würden so faktisch Teil des Pflichtrollouts, der je nach netzseitiger Notwendigkeit zum Vollrollout erweitert werden kann. Damit könnte sich in einer solchen Vereinbarung auch der Einbau von intelligenten Messsystemen und gleichzeitig von Steuerungstechnik priorisieren lassen.

Anlagenbetreiber könnten damit künftig ihre Pflichten zur Steuerbarkeit durch die Bevollmächtigung des Netzbetreibers mit dem Einbau von Steuerungstechnik erfüllen. Damit lässt sich laut dem Bericht die Inbetriebnahme und der Netzanschlussprozess deutlich vereinfachen.

Kooperationen sollen Leistungsfähigkeit grundzuständiger Messstellenbetreiber erhöhen

Auch kleine Energiewendeanlagen auf Niederspannungsebene (PV-Anlagen kleiner 25 kW und flexible Lasten wie Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen, Heimspeicher) können nun erstmals zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten sicht- und steuerbar gemacht werden, heißt es in dem Digitalisierungsbericht. Auch soll die Leistungsfähigkeit der grundzuständigen Messstellenbetreiber gestärkt werden. Denkbar wäre hier eine Kooperation und die Nutzung von Dienstleistern, die den Rollout effizienter und schneller gestalten und die Prozesse rund um das Steuern und Schalten in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beherrschen.

Um dies anzureizen, könnte man, so heißt es in dem Bericht, Rolloutquoten von Konsortien von grundzuständigen Messstellenbetreibern gesammelt betrachten und gemeinsam erfüllt werden.

Das von der Bundesnetzagentur angekündigte quartalsweise Monitoring sowie die regelmäßige Veröffentlichung von Rolloutzahlen könnte die Transparenz zudem erhöhen, die Quotenregelung beim Einbau auf Bestellung flankieren und unnötige behördliche Aufsichtsverfahren vermeiden, indem den Unternehmen ein frühzeitiges Gegensteuern ermöglicht werde.  

Zusatzleistungen

Die Zusatzleistungen im Rahmen des Messstellenbetrieb sind laut dem vorhergegangenen Gutachten noch von keinem Messstellenbetreiber flächendeckend und einheitlich implementiert. Eine Weiterentwicklung dieser Leistungen sei mittelfristig durch einen flexiblen Baukastenansatz oder Paketleistungen denkbar. Allerdings besteht die Herausforderung darin, dass die Messstellenbetreiber aktuell hier noch keine praktischen Erfahrungen haben.

Kurzfristig sollten daher die Freiheiten des geltenden Rechtsrahmens für die Entwicklung bestmöglicher Lösungen genutzt werden. Paketleistungen ebenso wie Baukastenmodelle und die Abrechnung für alle Beteiligten angemessene Entgelte sind laut dem Bericht grundsätzlich schon heute möglich. Gerade wettbewerbliche Messstellenbetreiber könnten sich hier durch kundenfreundliche und übersichtliche Angebote hervorheben.

Handlungsempfehlungen zur gerechteren Kostenverteilung

Das vorhergegangene Gutachten und die Konsultation ergaben, dass die geltenden Preisobergrenzen selbst bei den effizientesten grundzuständigen Messtellenbetreibern nicht wirtschaftlich sind – bei den gesetzlichen Pflichteinbauten und – deutlich drastischer – bei den optionalen Einbaufällen. Das BMWK sieht hier Handlungsbedarf, um den ab 2025 verpflichtenden Rolloutbeginn auf wirtschaftlich feste Füße zu stellen. Zugleich, so heißt es, müssen die Kosten gerecht und in angemessenem Verhältnis zum Nutzen verteilt werden.

Kosten in Zahlen

Aktuell liegen demnach die järhlich insgesamt zu deckenden Kosten pro intelligentes Messsystem beim aktuellen Rolloutsatz, sprich Pflichtrollout mit zusätzlichen optionalen Einbaufällen, zwischen 96 und 155 Euro netto (114 bis 185 Euro brutto). Diese Spannbreite bei den Stückkosten auf die großen Unterschiede zwischen den einzelnen befragten grundzuständigen Messstellenbetreiber zurückzuführen: „Je nachdem, welche Kostenwahrheit für einen effizienten gMSB für realistisch angesehen wird, fallen die Fehlbeträge unterschiedlich groß aus, auch im Best Case verbleiben jedoch aktuell signifikante Unterdeckungen“, heißt es.

Bei den Pflichteinbaufällen liegen die gutachterlich ermittelten jährlichen Grenzkosten selbst bei den effizientesten Viertel der gMSB mit rund 96 bis 114 Euro deutlich oberhalb der niedrigsten aktuellen Preisobergrenze für Pflichteinbaufälle von rund 84 Euro netto. „Bei einer isolierten Anpassung müssten zumindest diese „100-EUR-Preisobergrenzen“, die Haushaltskunden ohne Flexibilität und Kleinanlagenbetreiber betriffen ungefähr auf das aktuelle Niveau der Kunden mit steuerbaren Verbraucheinrichtungen nach $14 a EnWG (130 EUR brutto) angehoben werden.“

Nimmt man den Median der Kosten der grundzuständigen Messtellenbetreiber, müssten in der untersten Pflichteinbau POG sogar Grenzkosten von 119 bis 155 EUR netto (142 bis 184 EUR brutto) gedeckt werden, so dass die POG in der Breite deutlich in Richtung der derzeit höchsten POG von 200 Euro brutto angehoben werden müssten.

Mögliche Handlungsoptionen

Das BMWK sieht als kostengerechte Alternative zu einer solchen Anhebung an, die Kosten stärker nach dem Nutzen zu verteilen. Den größten Effekt ohne signifikante Mehrbelastung der Anschlussnutzer hätte dem Ministerium zufolge eine Anhebung der derzeitigen POG-Bündelungsregelung, die einen kostenmäßig nicht gerechtfertigten „Mengenrabatt“ für Einbaufälle mit mehreren intelligenten Messsystemen gewährt.

Daneben erweist sich der aktuelle Kostenansatz für den Einbau von modernen Messeinrichtungen von 20 Euro brutto jährlich sowohl kostenmäßig als auch mit Blick auf den Zusatznutzen  im Vergleich zu konventionellen Zählern als nicht gerechtfertigt. Zähler, die echten Mehrwert gegenüber konventionellen Zählern haben und den anforderungen der Energiewende entsprechen, sind zur geltenden POG von 20 Euro. Brutto jährlich am Markt nicht erhältlich.

Eine moderate Anhebung der modernen Messeinrichtungen auf etwa 30 Euro brutto erscheint laut Bericht angemessen und von den im Rahmen der Konsultation ermittelten Kostenansätzen gedeckt. Damit müssten sich auch die Preisobergrenzen der intelligenten Messsysteme auf 30 Euro jährlich erhöhen.

Optionale Einbaufälle: Hier ist die Diskrepanz am größten

Noch größer sei die Diskrepanz bei den optionalen Rolloutfällen, also Verbraucher unter 6000 kWh jährlich und Kleinanlagen unter 7 kW installierter Leistung. Die jährliche Gesamt-POG liegt hier mit 25 Euro netto bzw. 50 Euro netto um das Zwei- bis Dreifache unterhalb der oben genannten Grenzkosten der effizientesten 25 Prozent der grundzuständigen Messstellenbetreiber. Selbst zu erwartende Skaleneffekte machen hier die Unwirtschaftlichkeit nicht wett.

„Ein schneller und breiter optionaler Rollout, etwa durch ein Übermaß an Einbaubestellungen auf Kundenwunsch, würde daher die finanzielle Basis der Digitalisierung der Energiewende insgesamt in Schieflage bringen“, heißt es. Zugleich sei zu berücksichtigen, dass ein breiterer Rollout aus Systemsicht sinnvoll sein könne, etwa als „systemoptimierter Rollout“ auf Bestellung des Netzbetreibers.

Zwei Maßnahmen als Lösung

Als gangbaren Weg sieht das BMWK beim optionalen Rollout neben der vorher genannten Quotenregelung für Kundenbestellungen zwei Maßnahmen:

Die optionalen Gesamt-POG soll vereinheitlicht werden und in Richtung des Grenzkostenniveaus eines hypothetisch optimierten Rollouts bzw. Vollrollouts angepasst werden, ohne, dass es für den Anschlussnutzer zu Mehrkosten käme. Als Beispiel wird eine Gesamt-POG von 60 Euro brutto jährlich genannt, die gleichermaßen zwischen Kunden und Netzbetreiber aufgeteilt würde.

Zweitens:  eine zusätzliche Besteller-POG könnte eingeführt werden, die den verbleibenden Fehlbetrag zu den Grenzkosten im geltenden Pflichtrollout kompensiert. So würde sich auch eine größere Zahl an Einbaufällen auf Bestellung wirtschaftlich darstellen lassen, ohne das das wirtschaftliche Fundament des Rollouts unterspült wird. Mit einer zusätzlichen Besteller-POG von 30 Euro könnten jährlich pro optionalen Einbaufall 90 Euro brutto jährlich erlöst werden.

Das BMWK ist auch der Meinung, dass weitere Anpassungen oder Konkretisierungen der geltenden Kostenregelungen noch nicht sinnvoll sind. Es sollte zunächst der Praxis und dem Wettbewerb überlassen bleiben, angemessene Entgelte auch in Verbindung mit neuen Paketen oder Baukastenlösungen zu ermitteln.

Empfehlung: Nachhaltigkeit und Verbraucherfreundlichkeit

Die bereits vorhandenen technischen Möglichkeiten des intelligenten Messsystems für mehr Verbrauchstransparenz werden trotz des hohen Verbraucherintesse noch nicht ausgeschöpft, so ein Fazit des Berichts. Für eine zeitgemäße und auch für technische Laien einfach nutzbare Visualisierung sollten Online-Portale bzw. Apps künftig der Standard statt wie bisher die Ausnahme sein. Über die HAN-Schnittstelle des Smart-Meter-Gateways könne ein einfacher und kostengünstiger Zugang auch zu Echtzeitdaten ermöglicht werden, so der Bericht.

Einen hohen Nutzen sowohl für Verbraucher als auch die Digitalisierung können Liegenschaftsmodelle mit einem gebündelten ggf. auch spartenübergreifenden Messstellenbetreib haben, also sogenannte Bündelangebote. Bestehende rechtliche Hemmnisse und Unklarheiten sollten durch zielgerichtete Klarstellungen adressiert werden, etwa bezüglich des für Bündelangebote notwendigen Kostenvergleichs und der Abrechnung über die Betriebskostenabrechnung.

Ausweitung auf Wasser und Wasserstoff

Eine Ausweitung dieser Bündelangebote auf die Sparte Wasser entspreche der gesetzlichen Zielsetzung von möglichst breiten Synergien und eines hohen Verbrauchernutzens. Auch die bevorstehende Umsetzung der Neufassung der Gasbinnenmarktrichtlinie biete Chancen, etwa bezüglich intelligenter Messsysteme für Wasserstoff.

Haltefrist für intelligente Messsysteme

Ein weiterer Punkt bei der Nachhaltigkeit: Smart-Meter-Gateway sollten ihren ganzen gesamten Lebenszyklus ausschöpfen und auch nach einem etwaigen Ausbau oder einem Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Anschlussnutzers nahtlos weiter- bzw. weiterverwendet werden. Als Hemmnis erweise sich hier die fehlende Austauschbarkeit von Geräten unterschiedlicher Hersteller und den IT-Systemen der Messstellenbetreiber.

Bis diese hergestellt sei, brauche man eine „Haltefrist“ nach dem Ersteinbau eines intelligenten Messsystems, innerhalb derer ein Messstellenbetriebs-Wechsel vorbehaltlich von Sonderkündigungsgründen nur gegen Entschädigung zulässig wäre.

Anpassungen sollen bereits zu Beginn des Pflichtrollouts ab 2025 greifen

Der Digitalisierungsbericht ist nun erstmals erschienen und solll dann vierjährlich, umfassende Analysen und Berichte des BMWK (nachfolgend: Digitalisierungsbericht) liefern. So soll ein Monitoring sowie eine stetige Weiterentwicklung der Digitalisierung sichergestellt werden.

"Man habe den Berichtszeitraum wbewusst so gewählt, dass rechtliche Anpassungen zur Vervollständigung eines resilienten Digitalisierungsrechtsrahmens noch in dieser Legislaturperiode möglich sind und rechtzeitig mit Wirkung zum Beginn des Pflichtrollouts ab 2025 greifen können", heißt es weiter. (sg)

Die Interview-Reihe mit EY und BET zum vorhergegangenen Gutachten:

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