Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne)

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne)

Bild: © Sebastian Gollnow/dpa

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den mit Spannung erwarteten Entwurf zur Änderung der Fernwärmeverordnung (AVB FernwärmeV) vorgelegt. Dabei geht es um die Zukunft der Preisgleitklauseln genauso wie um Wärmesperren und Tarifvielfalt. Eines vorweg: Die neue Verordnung soll deutlich umfassender und kleinteiliger werden als bislang. Ein Überblick:

Welche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten gibt es für Fernwärmeversorger künftig?

Fernwärmeversorger müssen deutlich mehr und detailliertere Informationen als bisher ins Internet stellen. Beispielsweise müssen sie durchschnittliche jährliche Abnahmepreise für Referenzfälle veröffentlichen, die in der Verordnung selbst festgelegt sind.

Ein Auszug: Als typischer Fall gilt demnach ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern, einer Anschlussleistung von 15 Kilowatt und einem Wärmebedarf von 27.000 Kilowattstunden (kWh). Damit orientiert sich das Ministerium an den Richtlinien der Transparenzplattform, die die Wärmebranche im Mai selbst online gestellt hatte.

Versorger müssen zudem Preisblätter publizieren, in denen die einzelnen Preisbestandteile jeweils als Grund-, Arbeits- und Messpreis zugeordnet und aufsummiert werden.

Sie müssen ferner detailliert über Netzverluste, Energieeffizienzmaßnahmen und verwendeten Technologiemix informieren. Außerdem wird eine Musterberechnung zu Preisänderungsklauseln sowie ein interaktives Berechnungsinstrument verlangt, das die Preiswirkung von Veränderungen der Preisbestandteile und Preisindizes nachvollziehbar macht.

Was wird aus den umstrittenen Preisänderungsklauseln?

Die Verwendung von Indizes im Rahmen von Preisänderungsklauseln für die Änderung des Gesamtpreises sowie der verschiedenen Preisbestandteile soll weiterhin erlaubt sein. Indizes müssen jedoch die tatsächlich eingesetzten Energieträger und die jeweilige Beschaffungsstruktur "mit angemessener Genauigkeit" abbilden, heißt es im Entwurf.

Bemerkenswert ist auch hier, dass das Ministerium beim Marktelement enge Ketten anlegt. "Das Marktelement wird in der Regel durch Bezugnahme auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Wärmepreisindex angemessen berücksichtigt", heißt es.

Mehr zum Hintergrund: Schwankende Fernwärmepreise: Häufig verwendeter Index gerät ins Visier

Was wird aus den Wärmesperren?

Die Einstellung der Wärmeversorgung wird weiter erschwert. Die Abwägung der Verhältnismäßigkeit soll stärker im Mittelpunkt stehen. So heißt es nun explizit: "Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Einstellung der Versorgung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist."

Wann kann der Kunde eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung verlangen?

Wenn sich der Fernwärmeversorger nicht an die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes hält. Das trifft zu, wenn der Erneuerbaren- und Abwärme-Anteil im Netz nicht hoch genug ist oder Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne nicht gesetzeskonform erstellt wurden. Eine Leistungsanpassung ist ebenfalls erlaubt, wenn der tatsächliche Bedarf etwa durch Effizienzmaßnahmen gesunken ist.

Ausgenommen davon sind übrigens Kleinstnetzbetreiber. "Bei kleinen Netzen und Wärmeversorgungslösungen im Gebäude oder Gebäudenetz kann eine gute Planungs- und Investitionssicherheit des Versorgungsunternehmens nicht sichergestellt werden, wenn der Kunde die Leistung nach Vertragsschluss anpassen kann", heißt es hier als Begründung.

Welche neuen Vermarktungsvogaben gibt es?

Es wird klargestellt, dass Fernwärmeversorger unterschiedliche Wärmetarife und Versorgungsbedingungen im selben Netz anbieten können. Als Beispiel werden Produkte genannt, die den effizienten Betrieb des jeweiligen Wärmenetzes begünstigen.

Außerdem können etwa grüne Tarife zu einem höheren Preis als im herkömmlichen Tarif angeboten werden. So sollen etwa Gewerbekunden ihren CO2-Fußabdruck weiter reduzieren können. Dies soll auch Investitionen des Versorgers in die Erschließung nachhaltiger Fernwärmequellen anreizen.

Welche Änderungen gibt es bei Vertragslaufzeiten?

Bei neuen Hausanschlüssen oder bei wesentlicher Erhöhung der vereinbarten Fernwärmeleistung soll die Laufzeit bei höchstens zehn Jahren bleiben. Damit soll die wirtschaftliche Grundlage für konkurrenzfähige Wärmepreise erhalten werden, heißt es aus dem Ministerium. In allen anderen Fällen soll die maximale Vertragslaufzeit auf fünf Jahre gekürzt werden.

Verträge mit Haushaltskunden können automatisch um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Bislang waren bis zu fünf Jahre erlaubt. Wichtig dabei: Der Versorger muss die Vertragsverlängerung ein Jahr im Voraus und unter Verweis auf die Kündigungsmöglichkeit ankündigen.

Die Kündigungsfrist wird überdies von neun auf sechs Monate heruntergesetzt. "Eine Frist von [sechs] Monaten erscheint als Ausgleich zwischen den Interessen der Anbieterseite an Planbarkeit und den Interessen der Verbraucherseite an einer Lösungsmöglichkeit als angemessen", heißt es dazu aus dem Ministerium.

Wie reagierte die Branche?

Der Entwurf spiegle die aktuellen Debatten um die Preisentstehung und Preistransparenz in der Fernwärme, teilte ein Sprecher des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) mit. "Die Absicht der Bundesregierung, noch enger gefasste Vorgaben bei der Preisgestaltung zu machen, ist im Entwurf deutlich zu erkennen."

Der Verband werde sich nun intensiv in den Novellierungsprozess der Fernwärmeverordnung einbringen, schrieb er weiter. "Stabile und investitionsfördernde rechtliche Rahmenbedingungen das A und O sind für den geplanten, massiven Ausbau der Fernwärmeversorgung in Deutschland."

"Licht und Schatten" sah wiederum der Fernwärmeverband AGFW. "Der formulierte Anspruch, den Interessen von Verbrauchern und Versorgern gleichermaßen gerecht zu werden, bildet eine wichtige Grundlage für den weiteren Prozess", hieß es. "Ob die Novelle diesem Anspruch aber tatsächlich gerecht werden kann, bleibt abzuwarten."

Bereits jetzt sei ein deutlicher Zuwachs an Bürokratie für die Unternehmen erkennbar. "Dazu zählen unter anderem weitere Informationspflichten, mit wenig Mehrwert für den Verbraucher, aber mit viel Mehraufwand bei den Unternehmen." (aba)

Mehr zum Thema Fernwärme aus dem ZfK-Archiv:

"Verbraucher sind gar nicht so unzufrieden mit der Fernwärme"

Fernwärme-Ausbau: Versorger müssen 44 Milliarden Euro stemmen – bis 2030

Fernwärme-Regulierung: Ampel-Berater machen vier brisante Vorschläge

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper