Der Fernwärmeverband AGFW kritisiert die nach seiner Einschätzung mehrdeutigen Transparenzvorschriften im Paragraphen 1a der AVBFernwärmeV.

Der Fernwärmeverband AGFW kritisiert die nach seiner Einschätzung mehrdeutigen Transparenzvorschriften im Paragraphen 1a der AVBFernwärmeV.

Bild: © Marijan Murat/dpa

Unklare Vorgaben bei den Transparenzvorschriften zur Fernwärme und im Zuge dessen mangelnde Rechtssicherheit hat erneut der Fernwärmeverband AGFW kritisiert. Konkret geht es um den Paragraphen 1a der AVBFernwärmeV. Anlass für die Pressemitteilung des Verbands sind die jüngsten Urteile gegen die kommunalen Fernwärmeversorger Fernwärme Duisburg und Mainzer Fernwärme wegen vermeintlicher Verstöße gegen Transparenzvorgagen.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Mainzer Stadtwerke sind in Berufung gegangen, das Verfahren läuft noch vor dem Oberlandesgericht Koblenz. Die Duisburger hatten die Berufung zurückgezogen. Beide Unternehmen sind mittlerweile auf der Fernwärme-Transparenz-Plattform von AGFW, VKU und BDEW.

"Versorger müssen wissen, was genau von ihnen verlangt wird"

„Beide Verfahren illustrieren das Kernproblem, das der Gesetzgeber lösen muss, wenn er Regelungen zur Transparenz der Fernwärmeversorgung aufstellt“, kommentierte Norman Fricke, AGFW-Bereichsleiter Recht und Europa. Zum einen müsse es einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse des Kunden und dem Umsetzungsaufwand geben, der den Fernwärmeversorgungsunternehmen aus diesen Verpflichtungen entstehe.

Darüber hinaus müssten die Regelungen möglichst klar und präzise gestaltet werden, damit die Fernwärmeversorgungsunternehmen wüssten, was von ihnen genau verlangt werde. Die Gerichtsverfahren zeigten, dass die im Jahr 2021 hektisch eingeführte Regelung des § 1a AVBFernwärmeV diesen Anforderungen nicht genüge.

Im Fall Duisburg geht es um Verluste im Wärmenetz

Der erste Fall betrifft Informationen über die Wärmenetzverluste, hier geht es um Fernwärme Duisburg. Das betroffene Unternehmen hat auf Grundlage des § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV die absoluten Wärmeverluste ausgewiesen. Der VZBV habe verlangt, dass das Unternehmen darüber hinaus Angaben zur Wärmenetzeinspeisung und zur Wärmeabgabe mache.

Nur mit diesen weiteren Kennziffern hätten interessierte Kunden die Wärmeverluste mit anderen Netzen vergleichen können. Dies beruhe auf der Überlegung, dass aus dem Verhältnis zwischen den absoluten Wärmenetzverlusten und der Wärmenetzeinspeisung die relativen Netzverluste errechnet werden können, schreibt der AGFW weiter. Erst diese Kennziffer erlaube einen sachgerechten Vergleich der Wärmeverluste.

"Für den Rechtsanwender kaum zu lösende Frage"

„Vor diesem Hintergrund weist der AGFW-Hauptbericht seit jeher die relativen Netzverluste der deutschen Fernwärmebranche als maßgebliche Parameter aus. Sind Verbraucherschutz und Gerichte der Auffassung, die Vorschrift müsse einen Vergleich der Netzverluste zwischen den Fernwärmeversorgungsunternehmen ermöglichen, hätte es nahegelegen, dies sogleich in der maßgeblichen Rechtvorschrift des § 1a Abs. 2 AVBFernwärmeV anzuordnen“, argumentiert Fricke.

Stattdessen habe der Gesetzgeber eine sprachlich missglückte Regelung getroffen, die den Rechtsanwender vor die kaum zu lösende Frage stellt, zu wie vielen Angaben er zur rechtskonformen Information über die Netzverluste verpflichtet werde. 

"Interessierter Kunde kann der Informationsflut überdrüssig werden"

Vor dem Hintergrund der mehrdeutigen Vorschrift werde in der energierechtlichen Fachliteratur aufgezeigt, dass je nach Rechtsverständnis zwei, drei oder vier Parameter maßgeblich sind. Unabhängig von der diffizilen Rechtsfrage habe die Fernwärmebranche das Problem dadurch behoben, indem auf der Fernwärme-Preistransparenzplattform Angaben über die absoluten und die relativen Wärmeverluste gemacht werden.

„Nicht angegeben werden jedoch Daten über die Netzeinspeisung und über die an die Kunden abgegebene Gesamtwärmemenge. Diese Daten bringen dem Kunden erstens keinen Mehrwert. Zweitens bergen sie die Gefahr, dass der interessierte Kunde der Informationsflut überdrüssig wird.“

Im Fall Mainz geht es um die Verlinkung auf andere Websites

Der zweite Fall (hier geht es um die Mainzer Fernwärme) betreffe die Frage, ob Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet sind, von ihren eigenen Websites auf Internetseiten von Institutionen zu verlinken, die Preisindizes oder Preisnotierungen veröffentlichen, sofern deren Indizes und Notierungen Bestandteil von Fernwärme-Preisänderungsklauseln sind. So müssen nach § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV Fernwärmeversorgungsunternehmen ihre Preisänderungsklauseln samt eindeutiger Verweise auf die Quellen der Indizes im Internet veröffentlichen.

Mit dieser Bestimmung solle nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass die Preisänderungsklauseln nicht mehr nur allein im Wege der öffentlichen Bekanntgabe via Tagespreise publiziert, sondern auch im Internet veröffentlicht werden. Daraus folgt aber nach der Auffassung des AGFW nur die Vorgabe, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen die ihren Preisänderungsklauseln zugrunde liegenden Preisindizes und -notierungen so eindeutig definieren und entsprechend öffentlich und im Internet bekanntmachen, dass der Kunde die in Bezug genommenen Daten recherchieren kann.

"Eine solche Verpflichtung wäre unzumutbar"

Nicht daraus abgeleitet werden könne jedoch eine Verpflichtung, wonach die Versorger einen direkten Zugang zu den Quellen durch Verlinkungen schaffen müssten. Eine solche Verpflichtung wäre für Versorger unzumutbar, da sie dann sowohl administrativ als auch rechtlich Verantwortung für den Ort der Veröffentlichung von Daten tragen würden, obwohl sie darauf keinen Einfluss haben, erklärt der AGFW.

"Keine Gelegenheit zur Verbändeanhörung"

Beide Regelungen gingen zurück auf ein außergewöhnliches Verfahren zur Novelle der AVBFernwärmeV. „Seinerzeit wollte die Bundesregierung nur die FFVAV einführen – eine besondere Rechtsverordnung zur Regelung von Mess- und Abrechnungspflichten. Der Bundesrat hat jedoch dieses Verfahren genutzt, um auch Änderungen der AVBFernwärmeV durchzusetzen, darunter den § 1a AVBFernwärmeV“, kritisiert der AGFW.

Dabei habe aber keine Gelegenheit mehr zu einer Verbändeanhörung bestanden, in der auf entsprechende Unklarheiten hätte hingewiesen werden können. „Dieses Versäumnis müssen nunmehr die Fernwärmeversorger ausbaden“, so Fricke. „Der Gesetzgeber hat im Rahmen der anstehenden AVBFernwärmeV die Möglichkeit, die missglückte Regelung klarzustellen.“

Mainzer Fernwärme: "Haben Transparenz-Plattform mit eigenem Input maßgeblich mitgestaltet"

Diese Rechtsunsicherheiten düften auch der Hintergrund dafür sein, dass die Mainzer Fernwärme gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vor dem Oberlandesgericht Koblenz Berufung eingelegt hat. Zu den genauen Gründe wollte sich das Unternehmen mit Blick auf das laufende Verfahren auf ZfK-Anfrage nicht weiter äußern.

„Unabhängig von dem Verfahren genießt bei der Mainzer Fernwärme GmbH seit jeher das Thema Transparenz und eine kundenfreundliche Preisgestaltung einen hohen Stellenwert. Die Mainzer Fernwärme GmbH veröffentlicht auf Ihrer Internetseite allgemein verfügbar ihre Preise sowie ihre Preisgleitklausel und die darin verwendeten Indizes“, heißt es weiter. Die Mainzer Fernwärme unterstütze explizit die Transparenzbestrebungen der Fernwärme-Branche und partizipiere an der Preistransparenzplattform www.waermepreise.info der Verbände AGFW, BDEW und VKU. Diese Plattform habe man sogar maßgeblich mit eigenem Input mitgestaltet, ergänzt die Mainzer Fernwärme. (hoe)

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