Von Artjom Maksimenko
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Klage der Stadtwerke gegen die erste von drei Teilgenehmigungen im Rahmen des Deals zwischen Eon und RWE abgewiesen. Zu den Klägern zählen unter anderem die Leipziger Stadtwerke, Naturstrom, Eins Energie, Teag, Mainova und Enercity. Damit hat der EuGH die von der EU-Kommission erteilte Genehmigung des Erwerbs bestimmter Erzeugungsanlagen von Eon und RWE bestätigt.
Der EuGH folgt damit der Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuG) aus Mai 2023. Damals haben die Luxemburger Richter keine "offensichtlichen Beurteilungsfehler" seitens der EU-Kommission bei der Genehmigung der Übernahme von Erzeugungs-Assets und des Handelsgeschäfts der Eon durch RWE entdecken können. Aus Sicht von Ines Zenke, Rechtsanwältin und Partnerin der Kanzlei Becker Büttner Held, wude dabei die Chance verpasst, "ein klares Signal für Wettbewerb und Vielfalt in einer Zeit zu setzen, in der kleinere Versorger ohnehin vor immensen Herausforderungen stehen."
"Keine nachweisbaren Beeinträchtigungen"
Insgesamt wies der EuGH in fünf von neun Fällen die Rechtsmittel gegen die EuG-Urteile zurück. Vier weitere Urteile hob der Gerichtshof zudem wegen Verstößen gegen die Begründungspflicht auf und entschied dann, dass die vier Stadtwerke eine deutliche Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch den Zusammenschluss nicht nachgewiesen hätten. Die Klagen wurden deshalb abgewiesen. Die rechtliche Auseinandersetzung ist damit allerdings noch nicht vorbei. Während der EuGH jetzt nur über den Teil entschieden hat, der mit der Übernahme von Kraftwerksressourcen durch RWE zu tun hat, steht noch die Entscheidung des EuGH über die Übernahme der Innogy durch Eon aus – und damit über die Wettbewerbsstrukturen im Netz-, Vertriebs- und Messbereich inklusive von Sonderlösungen für Kunden. Parallel ist zudem ein Verfahren gegen die Beihilfe für den Braunkohleausstieg von RWE in Höhe von 2,6 Milliarden Euro anhängig, die RWE kurz nach der Marktaufteilung mit Eon zugebilligt wurde. Auch hier geht es um den fairen Wettbewerb beziehungsweise gegen Marktverzerrungen.
"Die Tendenz zu mehr Marktmacht durch den Deal war bereits damals absehbar", führte Zenke weiter aus. Und es sei genauso gekommen: "In der Stromerzeugung haben die deutschen Wettbewerbsbehörden die Marktmacht von RWE inzwischen festgestellt. Im Endkundengeschäft ist Eon mit den zahlreichen Tochtermarken der erworbenen Innogy auf allen Vertriebskanälen omnipräsent".
Lange Vorgeschichte des Deals
Im März 2018 sorgte die Ankündigung von den zwei Energiekonzernen RWE und Eon, ihre Geschäftsfelder umfassend zu strukturieren, für Aufsehen. Gegenstand der Neuaufstellung war ein komplexer Vermögens‑Swap zwischen den beiden Konzernen, der dann in drei Schritten erfolgte. Der Wert dieses Deals wurde auf 40 Milliarden Euro beziffert.
Im ersten Schritt wollte RWE übernommene oder gemeinsam mit Eon geführte Erzeugungsanlagen erwerben. Im zweiten Teil der Transaktion sollte Eon die Verteil-, Vertriebs- und bestimmte Erzeugungssparten der RWE-Tochter Innogy übernehmen. Im abschließenden dritten Teil der Transaktion folgte dann die Übernahme von 16,67 Prozent der Eon-Anteile durch RWE. Die ersten beiden Transaktionen wurden von der Europäischen Kommission geprüft und anschließend genehmigt. Für die dritte Transaktion war das Bundeskartellamt zuständig.
Wegen der Sorgen um eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil für kleinere Versorger haben insgesamt elf deutsche Stadtwerke gegen die ersten beiden Genehmigungen vor dem EuG geklagt. Aus ihrer Sicht hätte die EU-Kommission bei ihrer Genehmigung nicht jeden Schritt einzeln prüfen dürfen, sondern die Fusion im Gesamtbild betrachten müssen. Nun sagt das EuGH: Die Kommission durfte den Vermögensaustausch nicht als "einzigen Zusammenschluss" werten und habe sich "sachlich korrekt und ohne offensichtliche Fehler über die Genehmigung entschieden".
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