Die dezentrale Erzeugung von Strom nahe den Verbrauchszentren entlastet das Netz.

Die dezentrale Erzeugung von Strom nahe den Verbrauchszentren entlastet das Netz.

Bild: © Stawag

Die Energiewende erfordert einen massiven Stromnetzausbau, insbesondere der Verteilnetze. Weil das aber Jahrzehnte dauert, sind auch Instrumente wichtig, die die effiziente Auslastung der bestehenden Verteilnetzinfrastruktur begünstigen, Engpässe reduzieren und damit Versorgungssicherheit gewährleisten. Eines dieser Instrumente ist die Vergütung vermiedener Netznutzung (vNNE). Die aber soll laut Bundesnetzagentur komplett abgeschafft werden. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat nun mit dem "Netzentlastungsentgelt" (NEE) ein Modell vorgelegt, das an die Stelle der vNNE (vermiedene Netznutzungsentgelte) treten könnte. Das Motto des Verbands lautet dabei "Evolution statt Kahlschlag". Das NEE soll also einige Nachteile oder Fehlsteuerungen des älteren Modells vermeiden.

Denn auch die Bundesnetzagentur will die unbestreitbaren Vorteile und die Lenkungswirkung der vNNE nicht aufgeben. Die Entgelte wurden an die Betreiber dezentraler Stromerzeugungsanlagen gezahlt, die nah an den Verbrauchszentren standen und daher die produzierte Energie nicht in die vorgelagerten Übertragungsnetze einspeisen mussten. Bei netzdienlicher Fahrweise können diese lastnahen Anlagen wichtige Beiträge zur Deckung von Lastspitzen und damit zur Netzentlastung insgesamt leisten.

Abschaffung des einzigen sinnvollen Instruments

Aber mit der nun geplanten Abschmelzung, so klagt der VKU, "soll das einzige Instrument, mit dem netzdienliche Fahrweise von steuerbaren Erzeugungsanlagen de facto gestützt wird, sukzessive abgeschafft werden". Stattdessen will die Netzagentur ein Modell einführen, das die Fahrweise von Erzeugungsanlagen über einen dynamisierten Arbeitspreisanteil belohnt. Aber der VKU ist skeptisch: "Ob die gewünschten Wirkungen in der Praxis allerdings realisiert werden können, ist noch offen", heißt es beim Verband.

Stattdessen schlägt der Verband also ein "Netzentlastungsentgelt" (NEE) vor. Damit wird ausschließlich die tatsächlich vermiedene Bezugsleistung zum Zeitpunkt der Entnahmehöchstlast vergütet. Ermittelt wird das über eine Lastgangsaldierung in der jeweiligen Einspeiseebene. Entscheidend ist also die real erbrachte Leistungsreduzierung in der relevanten Spitzenstunde. Findet zu diesem Zeitpunkt keine Einspeisung statt, erfolgt keine Zahlung. Eine Vergütung von "Arbeit" – etwa im Sinne eines Arbeitspreises – ist nicht vorgesehen.

Erneuerbare speisen nicht netzauslastungsorientiert ein

Grundsätzlich können alle dezentralen Einheiten, die gesicherte Leistung bereitstellen, eine NEE‑Vergütung erhalten. Dazu zählen insbesondere regelbare Kraftwerke und Speicher. Nicht berücksichtigt werden hingegen volatile erneuerbare Energien wie Wind- oder PV-Anlagen ohne Flexibilisierung. Der Grund: Deren Einspeisung ist dargebotsabhängig, nicht planbar und nicht netzauslastungsorientiert.

Die Ermittlung der Vermeidungsleistung erfolgt weiterhin nach Paragraf 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Maßgeblich ist also die Differenz zwischen der Jahreshöchstlast aller Entnahmen innerhalb der betrachteten Einspeiseebene und der Jahreshöchstlast des Bezugs aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene.

Netzentlastungsentgelt – die Details

Das Netzentlastungentgelt (NEE) basiert auf klar definierten Kernprinzipien. Vergütet wird ausschließlich die tatsächlich vermiedene Bezugsleistung zum Zeitpunkt der Entnahmehöchstlast, ermittelt über eine Lastgangsaldierung in der jeweiligen Einspeiseebene. Entscheidend ist also die real erbrachte Leistungsreduzierung in der relevanten Spitzenstunde; findet zu diesem Zeitpunkt keine Einspeisung statt, erfolgt keine Zahlung. Eine Vergütung von Arbeit – etwa im Sinne einer Arbeitspreiskomponente nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) – ist nicht vorgesehen.

Grundsätzlich können alle dezentralen Einheiten, die gesicherte Leistung bereitstellen, eine NEE‑Vergütung erhalten. Dazu zählen insbesondere regelbare Kraftwerke und Speicher. Nicht berücksichtigt werden hingegen volatile erneuerbare Energien wie Wind- oder PV-Anlagen ohne Flexibilisierung, da deren Einspeisung dargebotsabhängig, nicht planbar und nicht netzauslastungsorientiert erfolgt.

Die Ermittlung der Vermeidungsleistung erfolgt weiterhin nach § 18 StromNEV. Maßgeblich ist also die Differenz zwischen der Jahreshöchstlast aller Entnahmen innerhalb der betrachteten Einspeiseebene und der Jahreshöchstlast des Bezugs aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene.

Um eine diskriminierungsfreie Vergütungsbasis sicherzustellen und Fehlanreize – beispielsweise durch hohe lokale Leistungspreise – zu vermeiden, sollen die NEE auf Basis des bundesweit einheitlichen Leistungspreises der Übertragungsnetzbetreiber des jeweiligen Lieferjahres ausgezahlt werden. Eine Differenzierung nach lokalen Netzentgelten entfällt damit.

Die Abwicklung des NEE erfolgt im Wesentlichen analog zu den bisherigen Prozessen nach § 18 StromNEV. Bestehende Abläufe werden mit minimalen Anpassungen fortgeführt, um neue Strukturen weitgehend zu vermeiden. Benötigt ein Verteilnetzbetreiber zusätzliche gesicherte Leistung, etwa zur Bewältigung lokaler Engpässe oder an der Kuppelstelle zum Übertragungsnetz, kann er über ein erweitertes „NEE 2.0+“ zusätzliche Zusagen nach § 14c EnWG für marktgestützte Flexibilitätsdienstleistungen einholen.

Das Fazit des VKU: Das NEE verknüpft Vergütungen strikt mit einer messbaren Reduktion der Bezugsleistung in relevanten Lastspitzenstunden. Dadurch werden Netznutzer nicht schlechter gestellt und profitieren langfristig von niedrigeren Lastspitzen, geringeren Engpasskosten und einer insgesamt dämpfenden Wirkung auf den erforderlichen Netzausbau. "Das Netzentlastungsentgelt vergütet ausschließlich leistungswirksame Entlastung in den Stunden, die den Netzausbau treiben, und es ist dadurch ein zielgenaues Instrument. Es basiert in der Abwicklung auf etablierten Prozessen und ist deshalb sofort anwendbar", fasst VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing die Vorteile zusammen.

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