Die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft, die die Energiemarke Immergrün vertreibt, hat vor Gericht eine Niederlage kassiert.
Das Landgericht Köln erklärte per einstweiliger Verfügung die Ankündigung und den Einzug erhöhten Abschlagszahlungen ohne vorherige Preisinformation für unzulässig, wie aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW hervorgeht. Zudem untersagte es dem Unternehmen die Netzabmeldung und Bestätigung einer "Sonderkündigung" ohne entsprechenden Kundenwillen.
Grenzen bei Abschlagszahlungen
Die Verbraucherzentrale NRW hatte den Fall vor Gericht gebracht. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.
Konkret darf Immergrün allein unter Verweis auf erhöhte Beschaffungskosten monatliche Abschlagszahlungen weder erhöhen noch sie in Rechnung stellen oder einziehen, ohne zuvor nicht ordnungsgemäß die Preise erhöht zu haben, wie es in der Pressemitteilung heißt.
Immergrün oft in Schlagzeilen
Auch Kundenanfragen zur Abschlagserhöhung darf der Versorger demnach weder in "Sonderkündigungen" umdeuten noch Kunden dann vom Stromnetz abmelden.
Immergrün war in den vergangenen Wochen mehrfach wegen teils drastischer Abschlags- und Preiserhöhungen sowie aufgrund von kurzfristigen Lieferstopps in die Schlagzeilen geraten.
Netzagentur mit Aufsichtsverfahren
Im November hatte zudem die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren gegen die Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft wegen einer Abschlagserhöhung eingeleitet. (Die ZfK berichtete.)Verivox und Check 24 haben Immergrün wegen der Geschäftspraktiken des Unternehmens von ihren Vergleichsportalen verbannt. (aba)



