Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung könnte für Wohngebäude zur Mieterstrom-Alternative werden. (Symbolbild)

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung könnte für Wohngebäude zur Mieterstrom-Alternative werden. (Symbolbild)

Bild: © Jens Kalaene/dpa

Von Julian Korb

Die Folgen des BGH-Urteils zur Kundenanlage lassen die Branche nicht los. Nun hat sich auch der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) in die Debatte eingeschaltet und vor nicht kalkulierbaren Zusatzkosten für Unternehmen gewarnt. "Die aktuelle Rechtsunsicherheit bringt gewachsene Standortkonzepte ins Wanken und droht, die industrielle Eigenversorgung mit unnötiger Regulierung zu überziehen", wird Christian Seyfert, Hauptgeschäftsführer des VIK, in einer Mitteilung zitiert.

Vereinfacht gesagt, hat das höchste deutsche Zivilgericht entschieden, dass viele Mieterstrom-Projekte, die bislang nicht als Stromnetz galten, künftig der Netzregulierung unterliegen könnten. Für die Anlagenbetreiber bedeutet das zusätzlichen Aufwand und steigende Kosten. Auch deshalb hat der VIK zwei Lösungsvorschläge erarbeitet, die nach eigenen Angaben eine "rechtssichere und zukunftsfähige Regelung ermöglichen".

Marktzugang von Dritten

So wirbt der Branchenverband zum einen dafür, bestehende Regulierungsausnahmen außerhalb der öffentlichen Versorgung weitgehend zu erhalten, indem private Energieinfrastrukturen, die keine Verteilernetze im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind, nicht der Netzregulierung unterworfen werden. Dazu sollen diese um Drittstrommengen bereinigt werden und somit ausschließlich der Eigenversorgung dienen.

Dabei würden Dritte innerhalb der bisherigen Kundenanlage eine sogenannte Marktlokations-ID erhalten und würden, wie im Fall der kaufmännisch-bilanziellen Durchleitung, so gestellt, als seien sie direkt an das vorgelagerte, also öffentliche Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen. Sie werden dann mit abrechnungsrelevanten Zählern ausgestattet und mit Netzentgelten in gesetzlicher Höhe und entsprechend der Netzebene abgerechnet, an die die Kundenanlage angeschlossen ist.

Die Kundenanlagen würden somit um sämtliche Drittmengen bereinigt und ausschließlich der betrieblichen Eigenversorgung dienen, weshalb eine Netzregulierung vollständig entfallen könnte. Hiermit könnte den Anforderungen eines integrierten, wettbewerbsgeprägten, verbraucherorientierten und transparenten Elektrizitätsmarktes Genüge getan werden, ohne administrativen und finanziellen Mehraufwand auszulösen, argumentiert der Verband.

Netzregulierung auf Mindestmaß

Alternativ könnte laut dem VIK im Rahmen eines neuen § 110a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Regelung für Besondere Geschlossene Verteilernetze geschaffen werden, in der die regulatorischen Anforderungen auf das europäische Mindestmaß begrenzt werden. Dadurch würde der bisherige Ansatz, nach dem nur die Pflichten genannt werden, die nicht gelten, umgekehrt werden.

Als solche Besondere Geschlossene Verteilernetze würden dann elektrische Verteilungsanlagen oder Gasverteilungsanlagen gelten, die zur Versorgung von mehr als einem Letztverbraucher in geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebieten dienen. Voraussetzung: Hauptsächlicher Geschäftszweck des verteilenden Unternehmens ist nicht der Netzbetrieb.

Branche wartet auf EnWG-Novelle

Nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BGH über Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG wartet die Branche auf eine umfassende Mieterstrom-Reform. Das Bundeswirtschaftsministerium unter Katherina Reiche (CDU) hat bereits eine umfassende Novelle des EnWG angekündigt.

Laut der Bundesnetzagentur gab es Ende 2024 in Deutschland rund 9000 Mieterstrom-Projekte in Deutschland. Das Potenzial wird aber auf weit über eine Million Anlagen geschätzt. Kundenanlagen gelten als Rückgrat der dezentralen Energieversorgung in Deutschland und sind in vielen Fällen historisch gewachsen. Neben privaten Mieterinnen und Mietern nutzen dabei auch verschiedene Unternehmen und Dienstleister die Infrastruktur vor Ort gemeinsam.

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