E-Mobilität

Ladesäulen brauchen keine Baugenehmigung

Für den Bau gilt auf öffentlichen Wegen Straßenrecht, nicht Baurecht, urteilt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
17.07.2018

Ein Schwerpunkt der Investitionen liegt bei Innogy auf Ladeinfrastruktur.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat entschieden, dass Gemeinden Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufstellen dürfen. In ihrer Größe sind sie eher Parkscheinautomaten als genehmigungspflichtigen Tankstellen gleichzusetzen.

Im konkreten Fall wandte sich ein Bürger gegen die Errichtung zweier E-Ladesäulen durch die Stadt München. Er beklagte sich, dass  die Parkplätze vor seinem Wohnhaus nur noch zum Aufladen von Elektrofahrzeugen genutzt werden können und nicht mehr als allgemeine Parkflächen zur Verfügung stehen.

Ladesäulen sind Verkehrsanlagen

Der BayVGH wies die Beschwerde zurück. Die Maßnahme der Stadt sei allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen. Bei den E-Ladesäulen handle es sich um Verkehrsanlagen, die relativ leicht errichtet werden könnten und die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienten; damit stellten sie Straßenbestandteile dar. Denn der ungehinderte Verkehrsfluss mit Elektromobilen setze eine ausreichende innerstädtische Ladeinfrastruktur voraus, wodurch auch Beeinträchtigungen des übrigen Verkehrs verhindert würden.

Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel. (wa)