ÖPNV

Widersprechende Urteile bei Direktvergabe

Nach unterschiedlichen Ansichten zweier Oberlandesgerichte muss der Bundesgerichtshof ran.
05.07.2019

Das Erbgroßherzogliche Palais in Karlsruhe ist Sitz des Bundesgerichtshofs.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) muss über die Zukunft des kommunalen Nahverkehrs entscheiden. Kernfrage wird sein, ob es bei der üblichen Praxis der Direktvergaben an kommunale Unternehmen bleibt. Grund dafür sind zwei sich widersprechende Urteile von Oberlandesgerichten, teilt Rechtsanwältin Ute Jasper von der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek mit.

Jena vs. Düsseldorf

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Frage, ob Betrauungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) dem Vergaberecht unterliegen, dem BGH vorgelegt. Das Oberlandesgericht Jena hatte vor vier Wochen die Auffassung vertreten, für Betrauungen auf Basis von Gesellschafterentscheidungen und Ratsbeschlüssen gelte das Vergaberecht nicht (Az.: 2 Verg 1/18). Diese Ansicht teilen die Richterkollegen aus Düsseldorf nicht (VII Verg 51/16). Da somit zwei Oberlandesgerichte unterschiedlicher Meinung sind, muss der BGH über die Divergenzvorlage entscheiden.

„Diese Vorlage hat wegweisende Bedeutung für den ÖPNV“, kommentiert Ute Jasper die Entscheidung. „Wenn der BGH das OLG Düsseldorf bestätigt, müssen viele Städte und Kreise, Stadtwerke und Verkehrsunternehmen ihre Strukturen ändern oder Verkehrsverträge ausschreiben.“

Vorgaben vom EuGH

Der Vergabesenat in Düsseldorf hatte über die Direktvergabe im Kreis Heinsberg zu entscheiden. Vor wenigen Wochen hatte der Europäische Gerichtshof vorgegeben, bei Direktaufträgen Vergaberecht anzuwenden. Ob das nun auch für die in der Praxis üblichen Betrauungen über Gesellschafterbeschlüsse gilt, muss der BGH entscheiden.

Für den Kreis Heinsberg selbst lässt das OLG Düsseldorf einen Weg offen. Er hat dort die Auftrags-vergabe an das kreiseigene Unternehmen Westverkehr trotz BGH-Vorlage erlaubt. (wa)