Von Andreas Baumer
Klaus Müller hat Wort gehalten. Sachargumente der Netzbetreiber haben sich noch einmal durchgesetzt. Entsprechend hat die Bundesnetzagentur ihre Vorschläge zur Reform der Anreizregulierung im Strom- und Gasnetzbereich noch einmal angepasst – wenn auch weniger stark, als die Branche das gefordert hat. Das zeigt ein Kurzpapier der Bundesbehörde, das der ZfK vorliegt. Ein Überblick über vier Zugeständnisse und drei Punkte, bei denen die Bundesnetzagentur hart bleibt:
Zugeständnis 1: Betriebskostenaufschlag
Dass die Bundesnetzagentur in der kommenden Regulierungsperiode einen sogenannten Betriebskostenaufschlag gewährte, um steigende Kosten etwa im IT- und Personalbereich zeitnaher abbilden zu können, verkaufte sie als großes Zugeständnis an die Netzbetreiber. Tatsächlich lag dem Vorschlag ein Konzept des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) zugrunde.
Aber: Laut Festlegungsentwurf sollten lediglich Stromnetzbetreiber im regulären Verfahren davon profitieren. Das hätte geheißen, dass viele kleine Netzbetreiber, darunter auch viele Stadtwerke, nicht in den Genuss des Betriebskostenaufschlags gekommen wären. Die nötigen Ausgangswerte und Strukturparameter lägen für diese Unternehmen nicht vor, argumentierte die Bundesnetzagentur unter anderem.
Auch auf Druck der Bundesländer hat sich hier die Behörde nun bewegt. Stromverteilnetzbetreiber im vereinfachten Verfahren sollen ebenfalls eine Anpassung ihrer Betriebskosten erhalten. Das erhöhe die erwarteten Erlöse der Stromverteilnetzbetreiber damit auch im vereinfachten Verfahren um circa zwei Prozent, schreibt die Bundesnetzagentur. Gasnetzbetreiber bleiben dagegen weiterhin außen vor. Für sie wird in der kommenden Regulierungsperiode kein Betriebskostenaufschlag gewährt werden.
Mehr dazu aus dem ZfK-Archiv: Nest-Reform: Warum sich kleine Stadtwerke benachteiligt fühlen
Zugeständnis 2: Anheben der Mindesteffizienz beim Effizienzvergleichsverfahren
Die Effizienz kann für Verteilnetzbetreiber schnell zum Damoklesschwert werden. Werden Netzbetreiber als wenig effizient eingestuft, steigt der Spardruck enorm. Bislang wollte die Bundesnetzagentur die Mindesteffizienz bei 60 Prozent festsetzen. Kein Verteilnetzbetreiber würde unter diese Schwelle fallen.
Die Bundesnetzagentur hebt die Mindesteffizienz nun auf 70 Prozent an. "Die maximal abzubauende Ineffizienz wird durch diese Maßnahme begrenzt, insofern ergibt sich für die Netzbetreiber hierdurch eine zusätzliche Absicherung", argumentiert sie. "Gleichzeitig entfällt damit der bürokratische Aufwand anderenfalls zu erwartender Härtefallanträge."
Die Netzbetreiberverbände BDEW und VKU hatten die 60-Prozent-Schwelle unisono kritisiert. Sie fürchteten, dass bei gleich mehreren Netzbetreibern, die durch die Nest-Reform ins Regelverfahren rutschen würden, die Mindesteffizienz von 60 Prozent greifen würde.
In Kombination mit einem künftig dreijährigen Abbaupfad sei vollkommen unklar, wie die Effizienzvorgaben in dem Zeitraum erreicht werden sollen. Der dreijährige Abbaupfad würde aus einer Verkürzung der Regulierungsperiode von fünf auf drei Jahre resultieren, die die Netzagentur ab der übernächsten Regulierungsperiode einführen will (dazu unten mehr).
Zugeständnis 3: Fremdkapitalkomponente
Umstritten war bis zuletzt die Bestimmung der Fremdkapitalkomponente bei der Festlegung der pauschalen Kapitalkostenvergütung. Die Bundesnetzagentur wollte einen historisch fixierten Fremdkapitalzins mit einer Durchschnittsbildung über einen Zeitraum von sieben Jahren für die Verzinsung des Bestandsvermögens vorsehen. Dieses Vorgehen erlaubt nach Ansicht des Energieverbands BDEW allerdings keine sachgerechte und marktnahe Abbildung der tatsächlichen Fremdkapitalkosten.
Die Befürchtung war, dass die Niedrigzinsjahre Anfang der 2020er-Jahre diesen Wert nach unten drücken könnten, obwohl inzwischen die Zinsen auf den Kapitalmärkten deutlich höher liegen. Laut Bundesnetzagentur sollen Zinsjahre stärker gewichtet werden, wenn in diesen Jahren "eine signifikant hohe Investitionstätigkeit" zu verzeichnen war. Auch hier verweist die Bundesnetzagentur darauf, dass sie einem Ansatz folge, der unter anderem vom VKU eingebracht worden sei.
Zugeständnis 4: Zugang zu vereinfachtem Verfahren
Bislang ist die Zahl der angeschlossenen Netzkunden ausschlaggebend dafür, inwiefern sich Netzbetreiber dem Effizienzvergleich stellen muss. Wer weniger als 30.000 Kunden hat, kann das vereinfachte Verfahren wählen und vermeidet somit bürokratischen Aufwand.
Die Bundesnetzagentur will das Vorgehen ändern. Künftig soll ein wirtschaftlicher Schwellenwert darüber bestimmen, wer am vereinfachten Verfahren teilnehmen kann. Bei den Netzbetreiberverbänden stieß dies auf wenig Begeisterung. Für den BDEW ist die bisherige Einordnung "einfach zu handhaben, eindeutig und über die Jahre hinweg bewährt und unbürokratisch". Auch der VKU sieht die geplante Umstellung kritisch.
Die Bundesnetzagentur beharrt auf einer Änderung. Sie will aber nun nicht mehr das Ausgangsniveau, sondern die angepasste Erlösobergrenze als neues Kriterium verwenden. "Gegenüber dem geprüften Ausgangsniveau der Vorperiode werden mit der angepassten Erlösobergrenze die aktuellsten Anpassungen der Kostenstruktur berücksichtigt", argumentiert sie. Netzbetreiber im Regelverfahren sollen demnach eine Marktabdeckungsquote von 90 Prozent für die Strom- beziehungsweise 84 Prozent für die Gasverteilernetzbetreiber erreichen. Zum Vergleich: Nach BDEW-Angaben liegt die Marktabdeckung der Stromverteilnetzbetreiber mit mehr als 30.000 Kunden derzeit bei rund 87 Prozent.
Nach Einschätzung der Behörde würden – so sich an der Netzbetreiberstruktur nichts gravierend ändert – damit nur zehn Netzbetreiber mehr im Regelverfahren sein als derzeit. "Gleichzeitig würde sichergestellt, dass sich die Zugehörigkeit zum Regelverfahren tatsächlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und einer objektiven, leicht prüfbaren Größe richtet."
Kein Zugeständnis 1: Abschied von Best-of-Four
Die geplante Abkehr der Bundesnetzagentur von der sogenannten Best-of-Four-Methode wurde von der Branche scharf kritisiert. Vereinfacht gesagt soll nicht mehr der für Netzbetreiber beste von vier ermittelten Effizienzwerten gelten. Stattdessen sollen zwei Durchschnittswerte gebildet werden. Hier wird der für Netzbetreiber bessere Wert verwendet. Auch die bisher praktizierte Nachjustierung aus einem der angewandten Verfahren zugunsten der Netzbetreiber soll wegfallen. Die Energieverbände BDEW und VKU nannten das übereinstimmend "besorgniserregend".
Die Bundesnetzagentur bleibt jedoch bei ihrer Linie. Best-of-Four folge "keiner wissenschaftlich verankerten Anforderung" und lasse sich als Worst-of-Four für die Netznutzer übersetzen, schreibt sie. Damit folgt sie der Argumentation ihres eigenen Wissenschaftlichen Arbeitskreises für Regulierungsfragen, der den Begriff Worst-of-Four geprägt hatte.
Mehr dazu aus dem ZfK-Archiv: 100 Prozent Effizienz fast unmöglich: Unverständnis über BNetzA-Vorstoß
Kein Zugeständnis 2: Verbraucherpreisindex
Die Ausgestaltung des Verbraucherpreisindexes und des Produktivitätsfaktors Xgen waren ebenfalls heiß diskutierte Themen im Nest-Prozess. Und auch hier scheint sich die Bundesnetzagentur trotz Kritik von Netzbetreibern nicht mehr bewegt zu haben.
Zu Xgen schweigt sich die Bundesnetzagentur aus. Den Branchenvorschlag, die Änderung des Verbraucherpreisindexes auf einer Planbasis in die Bestimmung der Erlösobergrenze einzubeziehen, lehnt sie ab. In der Festlegung sei weiterhin vorgesehen, die Anwendung des Verbraucherpreisindex im Sinne des Basisjahrprinzips vorzunehmen, heißt es. "Durch strategische Kostenverlagerungen in das Basisjahr erzielen Netzbetreiber bereits einen Inflationsausgleich."
Mehr dazu aus dem ZfK-Archiv: Xgen – was dahinter steckt und was der Nest-Prozess damit macht
Kein Zugeständnis 3: Verkürzung der Regulierungsperiode
Die Netzbetreiberbranche wäre lieber bei einer Regulierungsperiode von fünf Jahren geblieben. Doch die Bundesnetzagentur ließ sich nicht umstimmen. Sie sieht es bereits als Zugeständnis, die nächste Regulierungsperiode im Strom- und Gasbereich bei fünf Jahren zu belassen. Danach soll die Regulierungsperiode aber nur noch drei Jahre betragen. Selbes gilt für den Abbaupfad von Ineffizienzen.
"Die neue Regulierung enthält viele Vereinfachungen", argumentiert die Bundesnetzagentur, um sich dann doch noch ein Hintertürchen offenzulassen. "Ob ein Bürokratieabbau gelingt und ob die geplanten Vereinfachungen ausreichen, um 2033 auf eine dreijährige Regulierungsperiode zu wechseln, wird 2030 evaluiert. Die Landesregulierungsbehörden werden in diesen Prozess einbezogen."
Wie die Verbände BDEW und VKU auf die Neuigkeiten reagierten, lesen Sie hier.
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