Hier wird noch analog gezählt: ein Ferraris-Zähler

Hier wird noch analog gezählt: ein Ferraris-Zähler

Bild: © Sashkin/AdobeStock

Das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) erwägt, die Anforderungen an die Funktionen intelligenter Messsysteme der ersten Generation abzuschwächen.

Hervor geht dies aus dem Entwurf einer neuen Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1, den das BSI in die Verbändekonsultation gegeben hat. Demnach sollen auch Smart-Meter-Gateways ein BSI-Zertifikat erhalten, wenn sie nur noch drei Tarifanwendungsfälle erfüllen.

Zeitvariable Tarife nur noch optional

Bisher war vorgesehen, dass diese Geräte vier Tarifanwendungsfälle verpflichtend abdecken. Der zeitvariable Tarif soll demnach auf "optional" zurückgestuft werden.

Robert Busch, BNE-Geschäftsführer des Bundesverbandes Neue Energiewirtschaft (BNE) kritisiert diesen Plan: "Das BSI will die erste Zertifizierung von Smart-Meter-Gateways um jeden Preis durchbringen und nimmt dafür teure digitale Blindgänger in Kauf, gegen die sich kein Kunde wehren kann. Würde dieser Plan Realität, könnten die ersten zertifizierten Geräte weniger leisten als ihre analogen Vorgänger. Es droht ein politisches und kommunikatives Desaster."

Anreiz für Kunden zu weniger Energieverbrauch entfällt so

Der BNE erklärt auf ZfK-Nachfrage, dass ohne Messwertbereitstellung für zeitvariable Tarife, nicht einmal die einfachste Variante eines variablen Tarifs (Tarif mit Schwachlast) darstellbar sei. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung für den Rollout intelligenter Messsysteme jedoch unter anderem auf die variablen Tarife gestützt.

Erst so hätten die Verbraucher einen Anreiz, sich mit ihrem Energieverbrauch auf die zunehmend volatile Stromerzeugung einzustellen. "Eine Streichung der sogenannten TAF 2 aus dem Mindestumfang der ersten Generation würde den Start des Smart-Meter-Rollouts mit zertifizierten Geräten endgültig zu einem Totalausfall machen", erklärte der BNE gegenüber der ZfK. Ein schrittweises Vorgehen im Zertifizierungsprozess sei nachvollziehbar, allerdings müsse die Minimalversion der Messsysteme der ersten Generation zwingend wenigstens die wichtigsten Funktionen abdecken. Der BNE lehnt daher die optionale Erfüllung von TAF 2 und TAF 8 ab.

Unterschiedliche Funktionsumfänge der Gateways

Zudem würde der Zertifizierungsprozess bei optionaler Erfüllung laut BNE Smart-Meter-Gateways mit unterschiedlichem Funktionsumfang hervorbringen – obwohl sie alle das gleiche Zertifikat tragen. Verbrauchern sei dann jedoch unklar, welche Funktionen das bei ihnen eingebaute Messsystem überhaupt abdecke, so der BNE.
 
Der Verband, dessen Mitgliedsunternehmen eigene Lösungen entwickelt haben, sieht den Zertifizierungsprozess in der Krise und verlangt Reformen. "Um nicht noch mehr Zeit und den Anschluss an international agierende Marktakteure zu verlieren, braucht es eine Öffnung des Messstellenbetriebsgesetzes für innovative Messsysteme und -lösungen sowie die Beschränkung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben auf grundlegende Mindestanforderungen", so Busch.

BNE fordert, Zertifizierung auf Mindestanforderungen zu beschränken

Der BNE wird auf Anfrage konkreter: Die Anwendungsfälle solcher innovativer Messsysteme gehen weit über die vom Bundeswirtschaftsministerium seinerzeit geplanten Funktionen hinaus. Naturgemäß könne ihre Architektur nicht den engen, bauplanartigen Vorgaben der Behörden entsprechen. Hinsichtlich ihrer Architektur müssen innovative Messsysteme daher von den BSI-zertifizierten Messsystemen abweichen dürfen.
 

Zu viel Sicherheit lähmt Zertifizierungsprozess
 
Das BSI arbeitet laut BNE jedoch nach dem Prinzip: "Sicherheit um jeden Preis". Dies führe dazu, dass man ständig alles noch ein Stück sicherer zu machen versuche, indem man nur noch ein klein wenig detaillierter vorgeht. Dieses Vorgehen sei erkennbar zeitraubend und bremse Innovationen. Denn bisher seien keine drei SMGW vorhanden, die den Zertifizierungsprozess mit seinen engen, bauplanartigen Vorgaben der Behörden erfolgreich durchlaufen haben.

Der Verband betont aber auch, dass Sicherheit für die Kunden wichtig ist. Er schlägt jedoch vor, dass das BSI künftig nur noch die grundlegenden Anforderungen der neuen Messsysteme festlegt: Was müssen vertrauenswürdige Messsysteme und Kommunikationsinfrastrukturen können – etwa bezüglich Messwertqualität, minimale Kommunikationsstandards, Sicherheit? Was erfordert die Informationssicherheit von Administration und Betrieb der Messsysteme? Die Bescheinigung, dass ein Gateway die geforderten Kriterien erfüllt, könne durch eine sogenannte Selbstzertifizierung erfolgen, so der BNE-Vorschlag.

Schon heute gebe es freie (nicht BSI-zertifizierte) Messsysteme, die vergleichbare Anforderungen zu Sicherheit, Eichrecht und Datenschutz erfüllen und internationalen oder Industriestandards entsprechen, so der BNE. Diese Messsysteme würden zudem schon jetzt jene Funktionen und Messwerte in der Auflösung mitbringen, die für die neuen Geschäftsmodelle nötig sind.

Hintergrund zu TAF 2 und 8

Nach dem vorliegenden BSI-Entwurf soll das Gateway der Generation eins die TAF 2 (Zeitvariabler Tarif) sowie sechs weitere Messwertprofile nur optional erfüllen. Bei TAF 2 werden zwei Messwerte pro Turnus bzw. Jahr für zwei Tarifzonen bereitgestellt.

Bisher war vorgesehen, dass diese Funktion einer der vier Tarifanwendungsfälle (TAF) ist, die von SMGW der Generation eins abgedeckt werden. Zwar ließen sich die Messwerte laut BNE für den zeitvariablen Tarif aus den Messwerten, der nach wie vor obligatorisch in Generation eins enthaltenen Zählerstandsgangmessung (TAF 7), rechnerisch ermitteln, jedoch setzen das MsbG und andere rechtliche Vorgaben den Lieferanten und anderen Messwertverwendern hier enge Grenzen:

  • Das Messstellenbetriebsgesetz schreibt das Prinzip der Datensparsamkeit vor und gibt genau vor, wofür etwa die Messwerte der Zählerstandsgangmessung (TAF 7) genutzt werden dürfen. In anderen Fällen bestimmt der im Stromliefervertrag vereinbarte Tarif, welche Messwerte erhoben und an die Berechtigten übermittelt werden, so das Gesetz.
  • Das Eichrecht definiert die Anforderungen an die Messwerte, die der Abrechnung gegenüber den Letztverbrauchern zugrunde gelegt werden dürfen – unter anderem muss der abgerechnete Messwert für den Verbraucher prüfbar sein. Dies ist nicht gegeben, da die am Messsystem angezeigten Werte (nach TAF 7) nicht mit den daraus rechnerisch ermittelten Werten (für TAF 2) übereinstimmen.

Laut Konzessionsabgabenverordnung (KAV) sind zudem für Letztverbraucher, die keine reduzierte Konzessionsabgabe geltend machen wollen, unter anderem monatliche Leistungsspitzen zu ermitteln. Für diesen Fall ist TAF 8 vorgesehen, der jedoch im Entwurf der Anlage VII als "optional" gekennzeichnet ist. Würden auch hier, mangels Verfügbarkeit der TAF 8 in der Generation 1, die Monatsleistungsspitzen anders ermittelt, kann dies in der Praxis dazu führen, dass Netzbetreiber die Abrechnung der reduzierten Konzessionsabgabe ablehnen, weil der Nachweis nicht durch eine direkte Messung erbracht wurde, so der BNE. (sg)

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